Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Hansestadt
Lübeckam 6. November 2011
Nach dem Beschluss des Gemeindewahlausschusses der Hansestadt Lübeck vom 16.03.2011 findet die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters am Sonntag, dem 06. November 2011, eine evtl. erforderliche Stichwahl am 20. November 2011, statt.
Gemäß § 73 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) vom 02.12.2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 747) fordere ich hiermit dazu auf,
Wahlvorschläge
für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck einzureichen.
Die Wahlvorschläge sind nach § 19 in Verbindung mit § 46 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. 572),
bis spätestens Montag, den 19. September 2011, 18.00 Uhr, (Ausschlussfrist),
schriftlich bei der Gemeindewahlleiterin der Hansestadt Lübeck, Bereich Logistik, Statistik und Wahlen, Kronsforder Allee 2 - 6, 23560 Lübeck (Haus „Trave“, Erdgeschoss), einzureichen.
Ich empfehle, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig vor dem Fristende einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, noch rechtzeitig behoben werden können.
Zugleich mit dieser Bekanntmachung verweise ich auf die Stellenausschreibung mit dem Anforderungsprofil und dem Zeitpunkt für die Besetzung der Stelle. Die Stellenausschreibung ist zwischen dem 03. und 05.04.2011 in den „Lübecker Nachrichten“, der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“, der „Welt“ und der „Lübecker Stadtzeitung“ erschienen; sie wird außerdem im „Amtsblatt für Schleswig-Holstein“ veröffentlicht.
Die Stellenausschreibung und diese Bekanntmachung können auch im Internet eingesehen werden unter http://bekanntmachungen.luebeck.de oder www.luebeck.de/stadt_politik/wahlen.
Voraussetzungen für die Einreichung von Wahlvorschlägen:
Nach § 57 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) ist wählbar, wer
Wahlvorschläge können nach § 51 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) einreichen:
1. jede Fraktion der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck (Fraktionsvorschlag); mehrere Fraktionen können
gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen (gemeinsamer Fraktionsvorschlag),
2. jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst.
Zu Ziffer 1:
Jede Fraktion kann nur einen Fraktionsvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Fraktionsvorschlag beteiligen. Ein Fraktionsvorschlag muss von mindestens zwei Fraktionsmitgliedern, ein gemeinsamer Fraktionsvorschlag von mindestens zwei Mitgliedern jeder beteiligten Fraktion persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Zu den Unterzeichnenden muss jeweils die oder der Fraktionsvorsitzende oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gehören.
Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Die Bewerberin oder der Bewerber wird in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jedes Fraktionsmitglied (§ 51 Abs. 2 GKWG).
Zu Ziffer 2:
Der Wahlvorschlag einer unabhängigen Bewerberin oder eines unabhängigen Bewerbers muss von mindestens 245 in der Hansestadt Lübeck Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Dies gilt nicht, wenn der Amtsinhaber einen Wahlvorschlag für sich selbst einreicht.
Inhalt und Form der Wahlvorschläge:
Der Wahlvorschlag soll auf einem amtlichen Formblatt eingereicht werden und muss enthalten:
Dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen auf amtlichen Formblättern beizufügen:
1. bei einem Fraktionsvorschlag oder einem gemeinsamen Fraktionsvorschlag die schriftliche
Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers,
2. eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar
ist,
3. bei einem Fraktionsvorschlag oder einem gemeinsamen Fraktionsvorschlag eine Erklärung der Leiterin
oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51
Abs. 2 Satz 4 und 5 GKWG. Wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines gemeinsamen
Fraktionsvorschlags in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung eine Erklärung
abzugeben,
4. die erforderliche Anzahl von Unterschriften auf amtlichen Formblättern nebst Bescheinigungen des
Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, sofern der Wahlvorschlag nach § 51 Abs. 3 GKWG
von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss (mindestens 245 Unterstützungsunterschriften). Eine
wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen.
Die amtlichen Formblätter für die Wahlvorschläge mit den erforderlichen Anlagen zu Nr. 1 bis 4 werden von mir auf Anforderung kostenfrei in der oben genannten Geschäftsstelle ausgegeben. Dort können auch nähere Auskünfte zu dieser Bekanntmachung, der Stellenausschreibung und dem weiteren Wahlverfahren eingeholt werden (Telefon: 0451/122-1267, e-Mail: wahlen@luebeck.de).
Besondere Hinweise:
Diese Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen wird mit den Hinweisen verbunden, dass
1. eine Fraktion nur einen Fraktionsvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen
Fraktionsvorschlag beteiligen kann,
2. Bewerberinnen und Bewerber, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, nicht zugelassen werden
können und
3. die Wahl durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck erfolgt, wenn zu dieser Wahl keine Bewerberin
oder kein Bewerber zugelassen wird oder die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzig
zugelassene Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit erhält.
Lübeck, den 11. April 2011
Hansestadt Lübeck
Die Gemeindewahlleiterin
Annette Borns
Senatorin
Erste stellv. Bürgermeisterin