folgende Widmungsverfügung erlassen:
Gemäß § 6 Absatz 1 des Straßen- und Wegegesetzes (StrWG) des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.11.2003 (GVOBl.-SH S. 631) werden in Ausführung des Beschlusses der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 26.11.2020 nachstehende Verkehrsflächen gemäß Anlage 1 gewidmet:
Gemarkung: St. Gertrud |
Flur: |
Flurstücke: |
Falkenstraße im Bereich der Verbindung zum Brückenweg, inkl. Wendeanlage |
15 |
262 tlw. und 191/1 tlw. |
Die erstmalige Einstufung erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 a StrWG als Gemeindestraße - Ortsstraße.
Gemarkung: St. Gertrud |
Flur: |
Flurstücke: |
Geh- und Radweg zwischen Wendeanlage und Brückenweg |
15 |
2/5 tlw. und 262 tlw.. |
Die erstmalige Einstufung erfolgt gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 4 b StrWG als Sonstige öffentliche Straße – beschränkt öffentliche Straße: selbständiger Geh- und Radweg
Gegen diese Widmungsverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck - der Bürgermeister, Fachbereich 5 - Planen und Bauen, Bereich 660 - Stadtgrün und Verkehr, Großer Bauhof 14, Postfach, 23539 Lübeck oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5 DE-Mail-Gesetz an info@luebeck.de-mail.de erhoben werden
Lübeck, den
Hansestadt Lübeck
Jan Lindenau Siegel
Bürgermeister