Stadtverordnung
über den Anleinzwang von Hunden
im Lübecker Innenstadtbereich
Aufgrund des § 175 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LVwG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber.
S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl. H . S. 659) in Verbindung mit § 19 des Gesetzes über das Halten von Hunden vom 26.06.2015 (GVOBl. Schl. H. S. 193, ber. 369), wird mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein vom 05.07.2016 für den Innenstadtbereich der Hansestadt Lübeck verordnet:
§ 1
Anleinzwang
(1) Hunde sind auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen im Innenstadtbereich anzuleinen.
(2) Der Innenstadtbereich wird ab der Hubbrücke begrenzt durch den Wasserverlauf Hansahafen, Holstenhafen, Stadt-Trave, Mühlenteich, Krähenteich und ab Rehderbrücke, Kanal-Trave und Klughafen (jeweils Uferkanten auf der Innenstadtseite). Die Brücken über dem Wasserverlauf gehören nicht mit zum Innenstadtbereich. Die Grenzen des Innenstadtbereiches sind in dem anliegenden Übersichtsplan (siehe Anlage unten) gekennzeichnet.
§ 2
Ausnahmen
§1 gilt nicht für Diensthunde von Behörden, Hunde des Such- und Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes, Blindenführhunde, Behindertenbegleithunde, Assistenz- und Therapiehunde, soweit der bestimmungsgemäße Einsatz dies erfordert.
§ 3
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 175 Abs. 3 LVwG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 1 dieser Verordnung als Hundehalter oder Hundeführer einen Hund auf öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen und Anlagen im Innenstadtbereich nicht anleint.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.
§ 4
Inkrafttreten, Geltungsdauer
(1) Diese Verordnung tritt am 03.01.2017 in Kraft. Sie tritt am 02.01.2022 außer Kraft.
(2) Die Stadtverordnung über den Anleinzwang von Hunden im Lübecker Innenstadtbereich vom 14.12.2006, deren Geltungsdauer mit Stadtverordnung vom 28.11.2011 um weitere fünf Jahre verlängert wurde, tritt mit Ablauf des 02.01.2017 außer Kraft.
Lübeck, den 29.11.2016
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
als Ordnungsbehörde