Wahlbekanntmachung
statt.
Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
2. Die Hansestadt Lübeck ist in 122 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen,
die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 11. bis 17. Mai 2009 zugestellt worden sind, sind der
Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Barrierefrei
zugängliche Wahlräume sind auf den Wahlbenachrichtigen durch ein Rollstuhlsymbol
gekennzeichnet.
Die Wahlbezirke und Wahlräume in der Hansestadt Lübeck mit den zugehörigen Straßen werden
außerdem durch Plakataushang an den örtlichen Plakatsäulen und Anschlagtafeln bekannt gemacht.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in der
Hanse-Schule für Wirtschaft und Verwaltung, Fischstraße 8 – 10, zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger
einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen
Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel
ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Stimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre
Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie
die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des
Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch
ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem
Wahlvorschlag sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen
Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht
erkennbar ist.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das
ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in der Hansestadt Lübeck,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Hansestadt Lübeck oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Hansestadt Lübeck – Wahlen – einen amtlichen
Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag
beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel ( in verschlossenem Stimmzettelumschlag)
und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegeben
Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann
auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für
Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum
Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar
(§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Lübeck, den 20. Mai 2009
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Wahlen