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Wahlbekanntmachung

Wahlbekanntmachung

 

  1. Am Sonntag, dem 7. Juni 2009, findet in der Bundesrepublik Deutschland die

    Wahl zum Europäischen Parlament

             statt.
             Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

        2.  Die Hansestadt Lübeck ist in 122 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. In den Wahlbenachrichtigungen,
             die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 11. bis 17. Mai 2009 zugestellt worden sind, sind der
             Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat. Barrierefrei
             zugängliche  Wahlräume sind auf den Wahlbenachrichtigen durch ein Rollstuhlsymbol
             gekennzeichnet.

             Die Wahlbezirke und Wahlräume in der Hansestadt Lübeck mit den zugehörigen Straßen werden
             außerdem durch Plakataushang an den örtlichen Plakatsäulen und Anschlagtafeln bekannt gemacht.
           
             Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 16:00 Uhr in der
             Hanse-Schule für Wirtschaft und Verwaltung, Fischstraße 8 – 10, zusammen. 

 

        3.  Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
             Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

             Die Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und einen amtlichen Personalausweis – Unionsbürger
             einen gültigen Identitätsausweis – oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
            
             Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. Gewählt wird mit amtlichen
             Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraums einen Stimmzettel
             ausgehändigt.

             Jeder Wähler hat eine Stimme.

             Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre
             Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie
             die ersten 10 Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des
             Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

             Der Wähler gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch
             ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem
             Wahlvorschlag sie gelten soll.

             Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlzelle des Wahlraums oder in einem besonderen
             Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht
             erkennbar ist.

        4.  Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und
             Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das
             ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

        5.  Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl in der Hansestadt Lübeck,

             a)      durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Hansestadt Lübeck oder
             b)      durch Briefwahl

             teilnehmen.

             Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Hansestadt Lübeck – Wahlen – einen amtlichen
             Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag
             beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel ( in verschlossenem Stimmzettelumschlag)
             und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegeben
             Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann
             auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

        6.  Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für
             Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum
             Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Abs. 4 des Europawahlgesetzes).
       
             Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis
             verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; der Versuch ist strafbar
             (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Lübeck, den 20. Mai 2009

Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Wahlen

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    26.05.2009