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Satzung zur Ändeung der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung einer Vergnügungssteuer

Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck
über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf das Halten von
Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 02.06.2009

 

 

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1,2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schleswig-Holsein, S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 362), wird die Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 23.05.2006 (Lübecker Stadtzeitung vom 06.06.2006) nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 28.05.2009 wie folgt

geändert:

 

1. § 5 Abs. 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

 

   (2) Die Steuer beträgt für jedes Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit im Sinne

       

        a) des § 4(1) a mit manipulationssicherem Zählwerk 12 % der elektronisch gezählten

            Bruttokasse im Quartal,

 

        b) des § 4(1) b ohne manipulationssicheres Zählwerk 220,00 Euro je angefangenen

            Kalendermonat.

 

   (3) Die Steuer beträgt für jedes Spielgerät ohne Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 4 (1) c

        für jeden angefangenen Kalendermonat

 

        a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen in Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung

            53,00 Euro,

 

        b) 26,50 Euro an allen anderen Aufstellorten in Sinne des § 1 Abs. 1.

 

   (4) Die Steuer beträgt für Spielgeräte, mit denen Gewalttätigkeiten und/oder sexuelle

        Handlungen dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des

        Krieges zum Gegenstand haben, je angefangenen Kalendermonat und pro Gerät

        314,00 Euro.

 

2. Inkrafttreten:

 

    Diese Satzung tritt zum 01. Juli 2009 in Kraft.

 

Lübeck, den 02. Juni 2009

Der Bürgermeister

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  • Veröffentlicht am:
    09.06.2009