Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck
über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf das Halten von
Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 02.06.2009
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1,2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schleswig-Holsein, S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 362), wird die Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung einer Vergnügungssteuer auf das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsgeräten vom 23.05.2006 (Lübecker Stadtzeitung vom 06.06.2006) nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 28.05.2009 wie folgt
geändert:
1. § 5 Abs. 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
(2) Die Steuer beträgt für jedes Spielgerät mit Gewinnmöglichkeit im Sinne
a) des § 4(1) a mit manipulationssicherem Zählwerk 12 % der elektronisch gezählten
Bruttokasse im Quartal,
b) des § 4(1) b ohne manipulationssicheres Zählwerk 220,00 Euro je angefangenen
Kalendermonat.
(3) Die Steuer beträgt für jedes Spielgerät ohne Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 4 (1) c
für jeden angefangenen Kalendermonat
a) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen in Sinne des § 33 i der Gewerbeordnung
53,00 Euro,
b) 26,50 Euro an allen anderen Aufstellorten in Sinne des § 1 Abs. 1.
(4) Die Steuer beträgt für Spielgeräte, mit denen Gewalttätigkeiten und/oder sexuelle
Handlungen dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des
Krieges zum Gegenstand haben, je angefangenen Kalendermonat und pro Gerät
314,00 Euro.
2. Inkrafttreten:
Diese Satzung tritt zum 01. Juli 2009 in Kraft.
Lübeck, den 02. Juni 2009
Der Bürgermeister