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Festsetzung der Grundsteuer in der Hansestadt Lübeck für das Kalenderjahr 2009

Öffentliche Bekanntmachung


Festsetzung der Grundsteuer in der Hansestadt Lübeck für das Kalenderjahr 2009

 

 

Die Hebesätze bei der Grundsteuer A ( 350 v. H. ) und B ( 460 v.H. ) sind gegenüber dem Kalenderjahr 2008 in unveränderter Höhe festgesetzt worden ( Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 26.02.2009 ).

 

Die generelle Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2009 ist damit nicht erforderlich.

 

Für die Grundstücke, deren Grundsteuermessbetrag seit der letzten Bescheiderteilung ( Grundsteuer B = Kalenderjahr 2007 – Grundsteuer A = Kalenderjahr 2002, in Einzelfällen auch später ) in gleicher Höhe fortbesteht, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2009 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2002 bei der Grundsteuer A bzw. Kalenderjahr 2007 bei der Grundsteuer B oder später veranlagten Höhe gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 ( BGBl. I, Seite 965 ) durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

 

Die Grundsteuer 2009 ist wie folgt fällig:


1.  Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel der

     Jahressteuer, soweit nicht Nr. 2 oder 3 Anwendung findet.

 

2.  Am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,- EUR nicht übersteigt;

 

     am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn

     dieser 30,- EUR nicht übersteigt.

 

3.  Wenn von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz ( Jahreszahlung )

     Gebrauch gemacht worden ist, ist der Jahresbetrag zum 1. Juli fällig.

 

Sollten bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für 2009 in Einzelfällen erteilt worden sein, so sind die in diesen Bescheiden ausgewiesenen Beträge zu entrichten.

 

Bei Neufestsetzung der Grundsteuermessbeträge ergehen Grundsteueränderungsbescheide zum gegebenen Zeitpunkt.

 

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen dieselben Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:


Diese Steuerfestsetzung kann durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister der Hansestadt Lübeck - Bereich Steuern -, Fischergrube 53, 23539 Lübeck, zu erheben.

 

Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck

- Bereich Steuern -

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    09.06.2009