B e k a n n t m a c h u n g
sowie weiterer aus den Planänderungsunterlagen ersichtlicher Maßnahmen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck und der Gemeinde Badendorf.
I. Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein Niederlassung Lübeck hat den mit
Beschluss vom 15.12.2005/09.02.2006 festgestellten Plan geändert und hierfür ein
Planänderungsverfahren vor Fertigstellung des Vorhabens nach dem Bundesfernstraßengesetz beantragt.
Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch die Planänderung berührten öffentlich-rechtlichen
Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den Behörden sowie den durch den Plan
Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.
II. Im Rahmen des Planänderungsverfahrens führe ich das Anhörungsverfahren durch, in dem die für und
gegen die Planänderung sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.
Die geänderten Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) sowie die entscheidungserheblichen
Unterlagen über die Umweltauswirkungen liegen in der Zeit
vom 24. Juni 2009 bis einschließlich 24. Juli 2009
In der
während der folgenden Zeiten:
Montag bis Dienstag 08.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Donnerstag 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr,
sowie in der
während der folgenden Zeiten
Montag bis Freitag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag bis Mittwoch 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr
zur Einsichtnahme aus.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und dem Grunderwerbsverzeichnis die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann dem Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage seines Personalausweises / Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.
1) Jeder, dessen Belange durch die Planänderung berührt werden, kann bis
einschließlich 21. August 2009
schriftlich (möglichst 3fach zum Aktenzeichen LS 403 - 553.32 – B104-173) oder zur Niederschrift
Einwendungen gegen die Planänderung erheben beim
Zur Fristwahrung ist der Eingang bei einer der o. a. Behörden maßgeblich.
Die Einwendung gegen die Planänderung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner
Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht.
Die Einwendungen werden zur Vorbereitung des Erörterungstermins in Kopie an den Antragssteller und die
Planfeststellungsbehörde weitergeleitet.
Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen
(§ 17 a Nr. 7 S. 1 FStrG).
Die Ausschlussfrist gilt auch für die Stellungnahmen und Einwendungen der nach Naturschutzrecht oder
dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen (§ 17 a Nr. 7 S. 2 FStrG).
Bei Sammeleinwendungen (Unterschriftenlisten, vervielfältigter oder gleichlautender Text) bitte ich einen
gemeinsamen Vertreter zu benennen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form
vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer
Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Beruf und Anschrift als Vertreter der
übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben
2) Fristgerecht erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch örtlich bekannt gemacht
wird.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Wenn
mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diese durch amtliche Bekanntmachung
ersetzt werden.
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche
Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Beim Ausbleiben eines Einwenders im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. In
diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten.
Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
3) Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am
Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.
4) Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die
Planfeststellungsbehörde entschieden. Planfeststellungsbehörde ist der Landesbetrieb Straßenbau und
Verkehr Schleswig-Holstein Betriebssitz Kiel. Die Zustellung der Entscheidung
(Planfeststellungsbeschluss) kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300
Zustellungen vorzunehmen sind.
5) Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu
entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten
Entschädigungsverfahren behandelt.
6) Vom Beginn der Planauslegung treten die Anbaubeschränkungen nach
§ 9 Bundesfernstraßengesetz und die Veränderungssperre nach § 9a Bundesfernstraßengesetz in Kraft.
Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom
Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Bundesfernstraßengesetz).
Kiel, den 04.06.2009
Landesbetrieb veröffentlicht:
Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein
Betriebsitz Kiel
- Anhörungsbehörde -
Dautwiz