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Planfeststellung für den Neubau der Ortsumgehung Schlutup im Zuge der B 104



B e k a n n t m a c h u n g

Planfeststellung für den Neubau der Ortsumgehung Schlutup im Zuge der Bundesstraße 104
hier: Planänderung vor Fertigstellung des Vorhabens durch

 

  • Verlegung des vorhandenen privaten Bahngleises östlich der neuen Ortsumgehung von ca. Bau-km 0+150 bis 0+450 mit neuem Bahnübergang über die B 104
  •  Ausgleichs und Ersatzmaßnahmen im Rahmen des Landschaftspflegerischen begleitplanes im Nahbereich der Maßnahme sowie in der Gemarkung Badendorf, Flur 1


sowie weiterer aus den Planänderungsunterlagen ersichtlicher Maßnahmen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck und der Gemeinde Badendorf.

 

I.       Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein Niederlassung Lübeck hat den mit
         Beschluss vom 15.12.2005/09.02.2006 festgestellten Plan geändert und hierfür ein
         Planänderungsverfahren vor Fertigstellung des Vorhabens nach dem Bundesfernstraßengesetz beantragt.
         Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch die Planänderung berührten öffentlich-rechtlichen
         Beziehungen zwischen dem Träger der Straßenbaulast und den Behörden sowie den durch den Plan
         Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.

II.     Im Rahmen des Planänderungsverfahrens führe ich das Anhörungsverfahren durch, in dem die für und
        gegen die Planänderung sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.

        Die geänderten Planunterlagen (Zeichnungen und Erläuterungen) sowie die entscheidungserheblichen
        Unterlagen über die Umweltauswirkungen liegen in der Zeit

vom 24. Juni 2009 bis einschließlich 24. Juli 2009



In der

Hansestadt Lübeck
–Fachbereich Planen und Bauen-
Foyer (Erdgeschoss)
Mühlendamm 12
23552 Lübeck


während der folgenden Zeiten:


Montag bis Dienstag                                           08.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Donnerstag                                                           08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag                                                                    08.00 Uhr bis 12.00 Uhr,


sowie in der

Amtsverwaltung des
Amtes Nordstormarn
–Bauamt (Zimmer U 2)-
Am Schiefen Kamp 10
23858 Reinfeld


während der folgenden Zeiten


Montag bis Freitag                                               09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag bis Mittwoch                                            14.00 Uhr bis 16.00 Uhr
Donnerstag                                                           14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

zur Einsichtnahme aus.

Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und dem Grunderwerbsverzeichnis die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann dem Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage seines Personalausweises / Reisepasses die Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorzulegen.

 

1)     Jeder, dessen Belange durch die Planänderung berührt werden, kann bis

                                   einschließlich 21. August 2009


       
schriftlich (möglichst 3fach zum Aktenzeichen LS 403 - 553.32 – B104-173) oder zur Niederschrift
        Einwendungen gegen die Planänderung erheben beim

  •   Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Fachbereichsdienste, Mühlendamm 12, 23552 Lübeck
  •   Amtsvorsteher des Amtes Nordstormarn, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld oder beim
  •   Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein Betriebssitz Kiel,
  •   Anhörungsbehörde-, Mercatorstraße 9, 24106 Kiel.


        Zur Fristwahrung ist der Eingang bei einer der o. a. Behörden maßgeblich.
        Die Einwendung gegen die Planänderung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner
        Beeinträchtigung erkennen lassen. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht.

        Die Einwendungen werden zur Vorbereitung des Erörterungstermins in Kopie an den Antragssteller und die
        Planfeststellungsbehörde weitergeleitet.

        Einwendungen gegen den Plan sind nach Ablauf der Einwendungsfrist ausgeschlossen
        (§ 17 a Nr. 7 S. 1 FStrG).

        Die Ausschlussfrist gilt auch für die Stellungnahmen und Einwendungen der nach Naturschutzrecht oder
        dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen (§ 17 a Nr. 7 S. 2 FStrG).

        Bei Sammeleinwendungen (Unterschriftenlisten, vervielfältigter oder gleichlautender Text) bitte ich einen
        gemeinsamen Vertreter zu benennen.

        Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form
        vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer
        Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Beruf und Anschrift als Vertreter der
        übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben

2)     Fristgerecht erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch örtlich bekannt gemacht
        wird.
        Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

        Diejenigen, die Einwendungen erhoben haben werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Wenn
        mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen sind, können diese durch amtliche Bekanntmachung
        ersetzt werden.

        Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche
        Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.

        Beim Ausbleiben eines Einwenders im Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden. In
        diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrechterhalten.

        Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

3)     Durch die Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am
        Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehenden Kosten können nicht erstattet werden.

4)     Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die
         Planfeststellungsbehörde entschieden. Planfeststellungsbehörde ist der Landesbetrieb Straßenbau und
         Verkehr Schleswig-Holstein Betriebssitz Kiel. Die Zustellung der Entscheidung
         (Planfeststellungsbeschluss) kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300
          Zustellungen vorzunehmen sind.

5)     Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht im Planfeststellungsverfahren dem Grunde nach zu
         entscheiden ist, werden nicht im Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten
         Entschädigungsverfahren behandelt.

6)     Vom Beginn der Planauslegung treten die Anbaubeschränkungen nach
         § 9 Bundesfernstraßengesetz und die Veränderungssperre nach § 9a Bundesfernstraßengesetz in Kraft.
         Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom
         Plan betroffenen Flächen zu (§ 9a Bundesfernstraßengesetz).

 

       Kiel, den 04.06.2009

            Landesbetrieb                                                             veröffentlicht:
    Straßenbau und Verkehr
       Schleswig-Holstein
          Betriebsitz Kiel
    - Anhörungsbehörde -


              Dautwiz

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    16.06.2009