Planfeststellung nach § 139 Landeswassergesetz (LWG) in Verbindung mit § 143 Abs. 1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) für die Umstrukturierung des Hafens „Lehmannkai III“ für einen
Ro-Ro-Betrieb im Bezirk der Hansestadt Lübeck
Durch die Planfeststellungsbehörde für Häfen – Amt für ländliche Räume Kiel (jetzt: LKN - Landesbetrieb Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein, Betriebsstätte Kiel) – wurde mit Bescheid vom 02. Juni 2004 (Aktenzeichen: 50-6242.23.03-Lehmannkai III) der Plan für die Umstrukturierung des Lehmannkai III zum Umschlaghafen für Ro-Ro-Betrieb („Roll on – Roll off – Betrieb“) festgestellt. Dieser Planfeststellungsbeschluss beinhaltet folgende Maßnahmen, die im Bereich der Kühlturmfläche und der Kaiebene realisiert werden sollten:
Mit der Umsetzung dieser Maßnahmen ist auf der Kühlturmebene begonnen worden. Die Maßnahmen auf der Kaiebene einschließlich des geplanten Doppelanlegers sind noch nicht umgesetzt worden.
Aufgrund der zukünftig zu erwartenden Verkehrsentwicklung, die zum o.g. Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht absehbar war, mit veränderten Schiffsgrößen und verstärkter Verlagerung der Verkehre von der Straße auf die Schiene beabsichtigt die Vorhabenträgerin, Fa. Hans Lehmann KG in Lübeck, nunmehr das planfestgestellte, aber noch nicht fertig gestellte Hafenbauvorhaben für einen betrieblich und betriebswirtschaftlich optimierten Ro-Ro-Betrieb umzuplanen und zu bauen.
I.
Im Wesentlichen handelt es sich bei dem geänderten Vorhaben um folgende Maßnahmen:
1. Kühlturm-Ebene:
2. Kai-Ebene:
3. Kompensationsmaßnahmen für vorhabensbedingte Eingriffe in Natur und Landschaft gemäß
landschaftspflegerischer Begleitplanung (gemäß Anlage 8.1 der Planunterlagen).
Die Fa. Hans Lehmann KG hat für das o.a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens
nach dem Landeswassergesetz (LWG) beim LKN - Betriebsstätte Kiel beantragt, da das ursprünglich
geplante Vorhaben noch nicht fertig gestellt ist und der festgestellte Plan geändert werden soll (vergl. § 143
Abs. 1 LVwG). Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch das Vorhaben berührten öffentlich-rechtlichen
Beziehungen zwischen der Vorhabenträgerin und den Behörden sowie den durch den Plan Betroffenen
rechtsgestaltend zu regeln.
Für das Vorhaben sollen nur im Eigentum der Vorhabenträgerin befindliche Grundstückflächen in Anspruch genommen.
II.
Der Plan (Zeichnung und Erläuterung) liegt von
bei der
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
- Foyer (“i-Punkt”) -
Mühlendamm 12
23552 Lübeck
zu folgenden Zeiten zur allgemeinen Einsichtnahme aus:
1. Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens 4 Wochen nach
Ablauf der Auslegungsfrist, das ist
bis einschließlich 21. August 2009,
beim
oder
Einwendungen gegen den Plan schriftlich (möglichst 3-fach) zum Aktenzeichen:
LS 4010 – 624.93-187 oder zur Niederschrift erheben. Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen lassen. Die Erhebung von Einwendungen bei einer der beiden genannten Behörden ist ausreichend. Der Eingang von Einwendungen wird nicht schriftlich bestätigt.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite eine Unterzeichnerin oder ein Unterzeichner mit Namen und Beruf und Anschrift als Vertreterin/Vertreter der übrigen Unterzeichnenden zu benennen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung ist der Eingang bei einer der angegebenen Behörden maßgeblich.
2. Durch Einsichtnahme in die Planauslagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin
oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
3. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden
ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren
behandelt.
4. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde
entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwenderinnen oder
Einwender kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen
vorzunehmen sind.
5. Es wird darauf hingewiesen, dass die Planfeststellungsbehörde (LKN, Betriebsstätte Kiel) mit Feststellung
vom 9 Juni 2009 nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)
entschieden hat, dass für das o.g. Bauvorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Diese Feststellung ist gemäß § 4 Satz 2 LUVPG nicht selbständig
anfechtbar. Sie wird im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht.
Die Nrn. 1, 2 und 4 gelten für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des o.a. Bauvorhabens nach § 9 des LUVPG entsprechend.
III.
Festsetzung eines Erörterungstermins
Rechtzeitig erhobene Einwendungen werden erörtert am
Mittwoch, 28. Oktober 2009
- Beginn 9.30 Uhr -
im
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Niederlassung Lübeck,
Raum U 09/U 10 (Untergeschoss), Jerusalemsberg 9 in 23568 Lübeck.
Sofern dieser Termin nicht ausreichend sein sollte, können die Erörterungen fortgesetzt werden, am Donnerstag, 29. Oktober 2009, um 14.00 Uhr. Hierüber entschiedet der Verhandlungsleiter am Ende des Erörterungstermins am 28. Oktober 2009.
Die Vertretung durch eine/n Bevollmächtigte/n ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die spätestens im Erörterungstermin zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Beim Ausbleiben einer/eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne sie/ihn verhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrecht erhalten.
Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Teilnehmen können grundsätzlich nur Einwenderinnen/Einwender oder Betroffene bzw. deren schriftlich Bevollmächtigte.
Kiel, 10. Juni 2009
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein
- Anhörungsbehörde -
gez. Dautwiz (Landessiegel)
Dautwiz
(Örtliche Bekanntmachung der Hansestadt Lübeck gemäß § 140 Abs. 5 Satz 1
Allgemeines Landesverwaltungsgesetz für Schleswig-Holstein – LVwG.)