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Volksbegehren für die Erhaltung der Realschule

 

Volksbegehren für die Erhaltung der Realschule

 

Die Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein hat mit Bekanntmachung vom 02.06.2009 (Amtsblatt Schl.-H. S. 591) den nachstehenden Wortlaut des von den Ver-trauenspersonen der Volksinitiative für die Erhaltung der Realschule am 23.04.2009 beantragten Volksbegehrens veröffentlicht:

 

                  „Wir, die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, unterstützen mit unserer

                   Unterschrift das Volksbegehren für die Erhaltung der Realschule. Die Real-

                   schule ist als weiterführende allgemein bildende Schule in § 9 und die

                   §§ 41 ff. des Schulgesetzes wieder aufzunehmen und die Umwandlung von

                   Realschulen in Regionalschulen in § 146 des Schulgesetzes (SchulG) ist zu streichen.

                   Zugleich sollen Formen der Kooperation zwischen bestehenden Schulen

                   außerhalb einer organisatorischen Verbindung von Schulen (§ 60 SchulG)

                   ermöglicht werden.

 

                   Begründung:

 

                   Das Schulgesetz vom 24. Januar 2007 nennt in der Aufzählung der Schularten

                   (§ 9 und §§ 41 ff. SchulG) die Realschule nicht mehr. Die Schulträger dürfen nur

                   entscheiden, ob sie die vorhandenen Realschulen in sog. Regionalschulen

                   oder in sog. Gemeinschaftsschulen umwandeln. § 146 (SchulG) wandelt die zum

                   31. Juli 2010 noch bestehenden Realschulen zwangsweise in Regionalschulen

                   um. Damit wird die Realschule als Schulform zerschlagen, obwohl sie sich

                   in den vergangenen Jahrzehnten als Garant guter berufsorientierter Aus-

                   bildung bewährt hat. Mit diesem Volksbegehren soll die Realschule erhalten

                   und ein Niveauverlust im Schleswig-Holsteinischen Schulsystem vermieden

                   werden. Die Wiedereinführung der Realschule ermöglicht, die vorhandenen

                   Realschulen bestehen bleiben zu lassen und neue wieder einzurichten.“

 

Der Landtag hat den Antrag der Initiatoren der Volksinitiative für die Erhaltung der Real-schule für zulässig erklärt und die sechsmonatige Frist, innerhalb der das Volksbegehren durch Eintragung unterstützt werden kann, auf den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 festgelegt.

 

Die Hansestadt Lübeck hat für ihren Bereich folgende amtliche Eintragungsräume, in denen eine Eintragung der Eintragungsberechtigten zu den örtlich üblichen Öffnungszeiten möglich ist, festgelegt:

 

  • Rathaus, Eingangshalle
    Lübeck, Breite Straße 62,

    Eintragungszeiten:         Mo. bis Fr.        8 bis 18 Uhr

 

  •  Verwaltungszentrum Mühlentor, Infothek
    Lübeck, Kronsforder Allee 2-6,

    Eintragungszeiten:        Mo. und Di.       8 bis 16 Uhr
                                              Mi.                      8 bis 13 Uhr
                                              Do.                     8 bis 18 Uhr
                                              Fr.                       8 bis 12.30 Uhr
  • Stadtteilbüro Innenstadt, Wartebereich
    Lübeck, Dr.-Julius-Leber-Straße 46/48,

    Eintragungszeiten:        Mo. und Di.       8 bis 14 Uhr
                                              Do.                     8 bis 18 Uhr
                                              Fr.                       8 bis 12 Uhr

 

  • Stadtteilbüro St. Lorenz, Wartebereich
    Lübeck, Fackenburger Allee 29,

    Eintragungszeiten:        Mo. und Di.        8 bis 14 Uhr
                                              Do.                      8 bis 18 Uhr
                                              Fr.                        8 bis 12 Uhr

 

  • Stadtteilbüro Moisling, Wartebereich
    Lübeck, Moislinger Berg 2,

    Eintragungszeiten:        Mo. und Di         8 bis 14 Uhr
                                              Do                       8 bis 18 Uhr
                                              Fr.                        8 bis 12 Uhr

 

  • Stadtteilbüro St. Gertrud, Wartebereich
    Lübeck, Adolf-Ehrtmann-Straße 3,

    Eintragungszeiten:        Mo. und Di.         8 bis 14 Uhr
                                              Do                        8 bis 18 Uhr
                                              Fr.                         8 bis 12 Uhr

 

  • Stadtteilbüro Kücknitz, Wartebereich
    Lübeck, Kirchplatz 7 a/b,

    Eintragungszeiten:        Mo. und Di.         8 bis 14 Uhr
                                              Do.                       8 bis 18 Uhr
                                              Fr.                         8 bis 12 Uhr

 

  • Stadtteilbüro Travemünde, Wartebereich
    Lübeck, Parkallee 1,

    Eintragungszeiten:        Mo. und Di.         8 bis 14 Uhr
                                              Do.                       8 bis 18 Uhr
                                              Fr.                         8 bis 12 Uhr

 

Wer sich an einem Volksbegehren beteiligen will, hat das Recht, sich landesweit in Eintra-gungslisten oder Einzelanträgen einzutragen. Die Eintragung darf nur einmal erfolgen. Sie kann nicht zurückgenommen werden (§ 14 Abs. 1 Volksabstimmungsgesetz).

 

Das Recht, sich an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden nach den Artikeln 41 und 42 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein zu beteiligen, steht allen Deutschen im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes zu, die am Tage der Unterzeichnung, der Eintragung oder am Abstimmungstag

 

  1. das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  2. seit mindestens drei Monaten

                  a) in Schleswig-Holstein eine Wohnung haben oder

                  b) sich in Schleswig-Holstein sonst gewöhnlich aufhalten
                       und keine Wohnung außerhalb des Landes haben und

  3. nicht nach dem Landeswahlgesetz vom Wahlrecht
    ausgeschlossen sind.

 

Wer in mehreren Gemeinden des Landes Schleswig-Holstein eine Wohnung hat, ist in der Gemeinde beteiligungsberechtigt, in der sich nach dem Melderegister die Hauptwohnung befindet. Wer eine Wohnung an mehreren Orten innerhalb und außerhalb des Landes Schleswig-Holstein hat, ist nur beteiligungsberechtigt, wenn sich die Hauptwohnung in einer Gemeinde des Landes befindet.

Lübeck, den 16.06.2009

                                    Hansestadt Lübeck
                                    Der Bürgermeister
                                    Meldestelle

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    23.06.2009