Volksbegehren für die Erhaltung der Realschule
Die Landesregierung des Landes Schleswig-Holstein hat mit Bekanntmachung vom 02.06.2009 (Amtsblatt Schl.-H. S. 591) den nachstehenden Wortlaut des von den Ver-trauenspersonen der Volksinitiative für die Erhaltung der Realschule am 23.04.2009 beantragten Volksbegehrens veröffentlicht:
„Wir, die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, unterstützen mit unserer
Unterschrift das Volksbegehren für die Erhaltung der Realschule. Die Real-
schule ist als weiterführende allgemein bildende Schule in § 9 und die
§§ 41 ff. des Schulgesetzes wieder aufzunehmen und die Umwandlung von
Realschulen in Regionalschulen in § 146 des Schulgesetzes (SchulG) ist zu streichen.
Zugleich sollen Formen der Kooperation zwischen bestehenden Schulen
außerhalb einer organisatorischen Verbindung von Schulen (§ 60 SchulG)
ermöglicht werden.
Begründung:
Das Schulgesetz vom 24. Januar 2007 nennt in der Aufzählung der Schularten
(§ 9 und §§ 41 ff. SchulG) die Realschule nicht mehr. Die Schulträger dürfen nur
entscheiden, ob sie die vorhandenen Realschulen in sog. Regionalschulen
oder in sog. Gemeinschaftsschulen umwandeln. § 146 (SchulG) wandelt die zum
31. Juli 2010 noch bestehenden Realschulen zwangsweise in Regionalschulen
um. Damit wird die Realschule als Schulform zerschlagen, obwohl sie sich
in den vergangenen Jahrzehnten als Garant guter berufsorientierter Aus-
bildung bewährt hat. Mit diesem Volksbegehren soll die Realschule erhalten
und ein Niveauverlust im Schleswig-Holsteinischen Schulsystem vermieden
werden. Die Wiedereinführung der Realschule ermöglicht, die vorhandenen
Realschulen bestehen bleiben zu lassen und neue wieder einzurichten.“
Der Landtag hat den Antrag der Initiatoren der Volksinitiative für die Erhaltung der Real-schule für zulässig erklärt und die sechsmonatige Frist, innerhalb der das Volksbegehren durch Eintragung unterstützt werden kann, auf den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2009 festgelegt.
Die Hansestadt Lübeck hat für ihren Bereich folgende amtliche Eintragungsräume, in denen eine Eintragung der Eintragungsberechtigten zu den örtlich üblichen Öffnungszeiten möglich ist, festgelegt:
Wer sich an einem Volksbegehren beteiligen will, hat das Recht, sich landesweit in Eintra-gungslisten oder Einzelanträgen einzutragen. Die Eintragung darf nur einmal erfolgen. Sie kann nicht zurückgenommen werden (§ 14 Abs. 1 Volksabstimmungsgesetz).
Das Recht, sich an Volksinitiativen, Volksbegehren und Volksentscheiden nach den Artikeln 41 und 42 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein zu beteiligen, steht allen Deutschen im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes zu, die am Tage der Unterzeichnung, der Eintragung oder am Abstimmungstag
Wer in mehreren Gemeinden des Landes Schleswig-Holstein eine Wohnung hat, ist in der Gemeinde beteiligungsberechtigt, in der sich nach dem Melderegister die Hauptwohnung befindet. Wer eine Wohnung an mehreren Orten innerhalb und außerhalb des Landes Schleswig-Holstein hat, ist nur beteiligungsberechtigt, wenn sich die Hauptwohnung in einer Gemeinde des Landes befindet.
Lübeck, den 16.06.2009
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Meldestelle