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Amtliche Bekanntmachung nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

 

Bekanntmachung

 

nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)

für einen Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser

nach §§ 2-7 und 7a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

 

 

Die Gutenbergstraße Grundstück- und Vermögensverwaltung GmbH, Handelscenter Lübeck, Gutenbergstraße 21, 68167 Mannheim hat am 21. Juli 2009 die Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser beantragt.

 

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die Grundwasserentnahme in einer Menge von 10 m³/h. Die Grundwasserentnahme beginnt frühestens ab dem 1. August 2009 bis spätestens 31. Dezember 2009. Über den beantragten Zeitraum von 5 Monaten ergibt sich eine Entnahmemenge von 36.000 m³ auf dem Grundstück Bei der Lohmühle 102.

 

Diese Grundwasserentnahme bedarf gemäß § 2 WHG einer Erlaubnis.

 

Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

 

Die Verpflichtung zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder das Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 2.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser.

 

Für das geplante Vorhaben (hier: Entnehmen von Grundwasser in einer Menge von max. 36.000 m³) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.

 

Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

 

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes bei der Hansestadt Lübeck, Bereich Umweltschutz, Dr.- Julius-Leber-Straße 50-52, 23552 Lübeck, eingesehen werden.

 

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.

 

Lübeck, 11.08.2009

Az.: 3.392.30.017/09

 

Hansestadt Lübeck

Der Bürgermeister

als untere Wasserbehörde

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    18.08.2009