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Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis Bundestags-/Landtagswahl am 27. September 2009

Amtliche Bekanntmachung

 

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und
die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahlen zum
Deutschen Bundestag und Schleswig-Holsteinischen Landtag
am 27. September 2009


1. Am 27. September 2009 werden gleichzeitig die Wahlen zum Deutschen Bundestag und
    Schleswig-Holsteinischen Landtag durchgeführt.
    Das gemeinsame  Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl und Landtagswahl wird in der Zeit vom
    07.09. bis 11.09.2009 in der Hansestadt Lübeck an folgenden Stellen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme
    bereit gehalten:

       - im Wahlbüro der Hansestadt Lübeck, Rathaus, Gr. Börsensaal (Eingang Marktseite),
         Montag bis Mittwoch von 9:00 bis 15:00 Uhr,
         Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr und
         Freitag von 9:00 bis 13:00 Uhr, sowie im
      - Stadtteilbüro Innenstadt, Dr.-Julius-Leber-Str. 46-48,
      - Stadtteilbüro Moisling, Moislinger Berg 2,
      - Stadtteilbüro St. Lorenz, Fackenburger Allee 29,
      - Stadtteilbüro St. Gertrud, Adolf-Ehrtmann-Str. 3,
      - Stadtteilbüro Kücknitz, Kirchplatz 7A/B und
      - Stadtteilbüro Travemünde, Parkallee 1,

    während der dortigen allgemeinen Öffnungszeiten Montag und Dienstag von 8:00 bis 14:00 Uhr,
                                                                                                Donnerstag                   von 8:00 bis 18:00 Uhr, 
                                                                                                Freitag                            von 8:00 bis 12:00 Uhr.

    Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis
    eingetragenen Daten überprüfen. Sofern einWahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten
    von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu
    machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
    Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine
    Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 des Meldegesetzes für das Land Schleswig-Holstein eingetragen ist.
    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein
    Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
    Wahlschein hat.


2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 07.09. bis 11.09.2009,
    spätestens am 11.09.2009 bis 13:00 Uhr
bei der Hansestadt Lübeck, Bereich Logistik, Statistik und Wahlen,
    Wahlbüro, Rathaus/Großer Börsensaal, 23539 Lübeck, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich
    oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 06.09.2009
    eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt
    zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er
    sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen
    werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine
    Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Wahlkreis, für den der  Wahlschein ausgestellt ist,
    durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1  ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter
5.2  ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
        a)  wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist
             auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 06.09.2009)
             oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung
             (bis zum 11.09.2009) versäumt hat,
        b)  wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der
             Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
        c)  wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach
             Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

   Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 25. September
   2009, 18:00 Uhr
, bei der Gemeindebehörde (Hansestadt Lübeck, Wahlbüro, Gr. Börsensaal, Rathaus, 23539
   Lübeck) schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax,
   E-Mail oder durch sonst dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Im Falle nachweislich
   plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren
   Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zumWahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden.
   Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann
   ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das
   Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen
   Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den
   Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu
   berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen
   Person bedienen.

6. Mit dem Wahlscheinantrag für die Bundestagswahl erhält der Wahlberechtigte
             - einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises 11,
             - einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
             - einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden
                ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag
             - und ein Merkblatt für die Briefwahl.
     Mit dem Wahlscheinantrag für die Landtagswahl erhält der Wahlberechtigte
             - einen amtlichen Stimmzettel seines Wahlkreises,
             - einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
             - einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlagmit der Anschrift der Gemeindebehörde
             - und ein Merkblatt für die Briefwahl.

    Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die
    Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen
    wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der
    Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die
    bevollmächtigte Person auszuweisen.

    Der rote Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein für die Bundestagswahl und der hellrote
    Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein für die Landtagswahl sind jeweils gesondert
    abzusenden. Sie müssen so rechtzeitig an die auf dem jeweiligen Wahlbriefumschlag angegebene Stelle
    abgesandt werden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können
    dort auch abgegeben werden.

    Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform
    ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.


Lübeck, den 28. August 2009
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
-Wahlen -

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    01.09.2009