Amtliche Bekanntmachung
1. Am 27. September 2009 werden gleichzeitig die Wahlen zum Deutschen Bundestag und
Schleswig-Holsteinischen Landtag durchgeführt.
Das gemeinsame Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl und Landtagswahl wird in der Zeit vom
07.09. bis 11.09.2009 in der Hansestadt Lübeck an folgenden Stellen für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme
bereit gehalten:
- im Wahlbüro der Hansestadt Lübeck, Rathaus, Gr. Börsensaal (Eingang Marktseite),
Montag bis Mittwoch von 9:00 bis 15:00 Uhr,
Donnerstag von 9:00 bis 18:00 Uhr und
Freitag von 9:00 bis 13:00 Uhr, sowie im
- Stadtteilbüro Innenstadt, Dr.-Julius-Leber-Str. 46-48,
- Stadtteilbüro Moisling, Moislinger Berg 2,
- Stadtteilbüro St. Lorenz, Fackenburger Allee 29,
- Stadtteilbüro St. Gertrud, Adolf-Ehrtmann-Str. 3,
- Stadtteilbüro Kücknitz, Kirchplatz 7A/B und
- Stadtteilbüro Travemünde, Parkallee 1,
während der dortigen allgemeinen Öffnungszeiten Montag und Dienstag von 8:00 bis 14:00 Uhr,
Donnerstag von 8:00 bis 18:00 Uhr,
Freitag von 8:00 bis 12:00 Uhr.
Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis
eingetragenen Daten überprüfen. Sofern einWahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten
von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu
machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine
Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 des Meldegesetzes für das Land Schleswig-Holstein eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein
Datensichtgerät möglich. Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen
Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 07.09. bis 11.09.2009,
spätestens am 11.09.2009 bis 13:00 Uhr bei der Hansestadt Lübeck, Bereich Logistik, Statistik und Wahlen,
Wahlbüro, Rathaus/Großer Börsensaal, 23539 Lübeck, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich
oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 06.09.2009
eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt
zu sein, muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er
sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen
werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine
Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl in dem Wahlkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist,
durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist
auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 06.09.2009)
oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung
(bis zum 11.09.2009) versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Abs. 1 der
Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach
Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 25. September
2009, 18:00 Uhr, bei der Gemeindebehörde (Hansestadt Lübeck, Wahlbüro, Gr. Börsensaal, Rathaus, 23539
Lübeck) schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax,
E-Mail oder durch sonst dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. Im Falle nachweislich
plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren
Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zumWahltage, 15:00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann
ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. Nicht in das
Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 Buchst. a) bis c) angegebenen
Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen. Wer den
Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu
berechtigt ist. Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen
Person bedienen.
6. Mit dem Wahlscheinantrag für die Bundestagswahl erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises 11,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag,
- einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden
ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag
- und ein Merkblatt für die Briefwahl.
Mit dem Wahlscheinantrag für die Landtagswahl erhält der Wahlberechtigte
- einen amtlichen Stimmzettel seines Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
- einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlagmit der Anschrift der Gemeindebehörde
- und ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die
Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen
wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der
Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die
bevollmächtigte Person auszuweisen.
Der rote Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein für die Bundestagswahl und der hellrote
Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein für die Landtagswahl sind jeweils gesondert
abzusenden. Sie müssen so rechtzeitig an die auf dem jeweiligen Wahlbriefumschlag angegebene Stelle
abgesandt werden, dass sie dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingehen. Die Wahlbriefe können
dort auch abgegeben werden.
Die Wahlbriefe werden innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform
ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Lübeck, den 28. August 2009
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
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