Planfeststellungsverfahren für den Ersatzneubau der Straßenbrücke über den Elbe-Lübeck-Kanal (ELK) bei km 3,475 in Büssau (Hansestadt Lübeck)
Änderung der Pläne
I.
Die Bundesrepublik Deutschland – Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes – , vertreten durch das Wasser- und Schifffahrtsamt Lauenburg, Dornhorster Weg 52, 21481 Lauenburg (Träger des Vorhabens), beabsichtigt die Durchführung des o.g. Vorhabens. Innerhalb des hierzu bereits laufenden Planfeststellungsverfahrens hat der Träger des Vorhabens die Änderung der in diesem Verfahren eingereichten Pläne bei der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost, Gerhart-Hauptmann-Str. 16, 39108 Magdeburg beantragt.
Die Änderung besteht im Wesentlichen aus der Fahrbahnverbreiterung auf der neuen Brücke von 3,50 m auf 4,80 m. Die Breite des Notgehwegs verringert sich von 1,25 m auf 0,90 m. Die neu zu errichtende Brücke verbreitert sich insgesamt von 8,85 m auf 9,80 m. Zusätzliche Flächen Dritter sollen für die Änderung nicht über das bisher beantragte Maß hinaus beansprucht werden.
II.
Infolge der geplanten Änderung der Pläne ist gemäß § 73 Absatz 8 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in ihren Aufgabenbereichen bzw. Belangen erstmalig oder stärker berührten Behörden oder Dritten die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen zu geben. Aus diesem Grund liegen die
Planunterlagen in der Zeit
vom 12.10.2009 bis 12.11.2009
(jeweils einschließlich)
zur allgemeinen Einsicht aus in der:
Hansestadt Lübeck, Fachbereich Planen und Bauen – Fachbereichsdienste –
im Foyer / Erdgeschoss, Mühlendamm 12, 23539 Lübeck
Montag und Dienstag 8.00 – 14.00 Uhr
Donnerstag 8.00 – 18.00 Uhr
Freitag 8.00 – 12.00 Uhr
Diese Auslegung wird/wurde am 06.10.2009 in der „Lübecker Stadtzeitung“ bekannt gemacht. Die der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost bekannten Betroffenen und Behörden werden gesondert informiert und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe von Einwendungen und/oder Stellungnahmen eingeräumt.
III.
1. Einwendungen gegen den Plan sind zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb von zwei Wochen nach
Ablauf der Auslegungsfrist, bis spätestens 26.11.2009 (maßgeblich ist der Tag des Eingangs der
Einwendung, nicht das Datum des Poststempels) schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wasser- und
Schifffahrtsdirektion Ost, Gerhart-Hauptmann-Straße 16, 39108 Magdeburg oder bei der o.g. Stelle, bei der
die Planunterlagen ausliegen, zu erheben. Die Einwendungen müssen Namen und Anschrift des
Einwenders enthalten, das betroffene Rechtsgut bzw. Interesse benennen und die befürchtete
Beeinträchtigung darlegen. Bei Eigentumsbeeinträchtigungen sind möglichst die Flurstücksnummern und
Gemarkungen der betroffenen Grundstücke anzugeben.
2. Nach Ablauf der Einwendungsfrist erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf
besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Ansprüche wegen nicht voraussehbarer nachteiliger
Wirkungen des Vorhabens können auch nach Ablauf der Einwendungsfrist noch gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2
bis 5 VwVfG geltend gemacht werden.
3. Soweit erforderlich wird über die erhobenen Einwendungen ein Erörterungstermin stattfinden, der dann
gesondert bekannt gemacht würde. Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines
Beteiligten auch ohne ihn verhandelt werden kann.
4. Personen, die Einwendungen erhoben haben, können von dem Erörterungstermin durch öffentliche
Bekanntmachung benachrichtigt und die Zustellung der Entscheidungen über die Einwendungen kann
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder
Zustellungen vorzunehmen sind.
5. Seit Beginn der Auslegung der Planunterlagen (29.01.2009) ist für die von der Planung betroffenen
Grundstücke eine Veränderungssperre nach § 15 WaStrG eingetreten, die auch weiterhin gilt. Das
bedeutet, dass bis zur Inanspruchnahme der Flächen bzw. bis zur Unanfechtbarkeit des
Planfeststellungsbeschlusses wesentliche wertsteigernde oder das geplante Bauvorhaben erschwerende
Veränderungen nicht vorgenommen werden dürfen. Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise
vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung werden davon nicht berührt. Unzulässige Veränderungen bleiben bei der Anordnung von
Vorkehrungen und Anlagen (§ 74 Abs. 2, Satz 2 VwVfG, § 14 b, Nr. 6 WaStrG) und im
Entschädigungsverfahren unberücksichtigt.
6. Der Bekanntmachungstext und die Planänderungsunterlagen sind ab dem 06.10.2009 auch im Internet
unter der Adresse www.wsd-ost.wsv.de in der Rubrik „Aktuelles“ unter „Planfeststellungsverfahren“
einsehbar.