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4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kurabgabe u. Strandbenutzungsgebühren Travemünde vom 28.09.09

4. Satzung

 

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühren im Stadtteil Kurort und Seebad Travemünde vom 28.09.2009

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 362, wird die Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühren im Stadtteil Kurort und Seebad Travemünde in der Fassung vom 12.06.2001 (Lübecker Stadtzeitung vom 31.07.2001), zuletzt geändert durch die 3. Änderungssatzung vom 01.03.2006 (Lübecker Stadtzeitung vom 14.03.2006) durch Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 24.09.2009 wie folgt geändert:

 

 

TEIL 1

Kurabgabe

 

1.

 

§ 7 – Höhe der Kurabgabe

Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung

(1) Die Kurabgabe beträgt für jeden Tag, an dem sich der/die Kurabgabepflichtige im Erhebungsgebiet aufhält,
      für jede kurabgabepflichtige Person

 

in der

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Frühjahrs-, Herbst-                                                                          Sommerkurzeit
und Winterkurzeit

vom           01.01. - 14.05. und                                                         15.05. - 14.09.
                   15.09. - 31.12.

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Pro Person       €  1,30                                                                            €   2,60

 

(2) Die Höchstbeträge der Kurabgabe betragen

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in der Zeit vom

01.01. - 14.05. und                                                                           15.05. - 14.09.

15.09. - 31.12.

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Pro Person     €  36,40                                                                           €  72,80

 

An- und Abreisetag gelten bei Personen, die im Erhebungsgebiet übernachten, als ein Tag, wobei der Anreisetag nicht berechnet wird.

 

Die Kurabgabe wird für die Dauer eines jeden ununterbrochenen Aufenthalts in einem Kalenderjahr mit dem vorstehend genannten Tagessatz, höchstens jedoch in Höhe der Höchstbeträge nach Absatz 2 erhoben.

 

Bei mehreren Aufenthalten im Kalenderjahr wird die Kurabgabe nur bis zur Höhe der Jahreskurabgabe nach Absatz 3 erhoben.

 

2.

 

TEIL 3
Gemeinsame Vorschriften

§ 19 - Ermäßigungen

Absatz 1 erhält folgende Fassung

 

(1)   Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50% erhalten bei Vorlage des  gültigen
        Schwerbehindertenausweises auf die Kurabgabe bzw. die Strandbenutzungsgebühr eine Ermäßigung von
        50 %, sofern nicht eine Befreiung nach § 5 Absatz 1 Ziffer 5 vorliegt.

 

3.

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Lübeck, den 28.09.2009

gez. Bernd Saxe
Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    06.10.2009