Planfeststellung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) im Bereich des Skandinavienkais der Hansestadt Lübeck für den Neubau des Bahnhofs Gewerbegebiet Nord
Die wesentlichen Inhalte der Planung sind:
und weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Folgemaßnahmen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck und der Gemeinde Ratekau.
I. Die Hansestadt Lübeck, Lübeck Port Authority, hat für sich und mit Vertretungsvollmacht für die DB Netz AG
zu dem oben beschriebenen Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach dem Allgemeinen
Eisenbahngesetz (AEG) beantragt. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch die Vorhaben berührten
öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vorhabensträger und den Behörden/Trägern öffentlicher
Belange sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.
II. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens führt der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr,
Betriebssitz
Kiel, das Anhörungsverfahren als zuständige Anhörungsbehörde durch, in dem die für und gegen den Plan
sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen), aus dem sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegt
zur Einsichtnahme aus in der Zeit
vom 10. November 2009 bis 10. Dezember 2009
bei der
Mo, Di: 8.00 - 14.00 Uhr
Do: 8.00 - 18.00 Uhr
Fr: 8.00 - 12.00 Uhr
sowie bei der
Gemeinde Ratekau, Rathaus, Bauverwaltung Zimmer 33,
Bäderstraße 19, 23626 Ratekau
während der folgenden Zeiten:
Mo, Mi, Fr: 8.00 – 12.00 Uhr
Di: 7.30 – 12.00 und 14.30 – 18.00 Uhr
Do: 8.00 – 12.00 und 14.00 – 16.00 Uhr
Ausgelegt werden auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen. Dies
sind hier der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) und die faunistische Potentialanalyse und
artenschutzrechtliche Prüfung.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und den
Grunderwerbsverzeichnissen die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann
dem Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage des Personalausweises / Reisepasses die
Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen
vorzulegen.
1. Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einschließlich
07. Januar 2010 schriftlich oder zur Niederschrift zum Aktenzeichen LS 4017-622.228-19.5-1-1.1
Einwendungen gegen den Plan erheben bei
Zur Fristwahrung ist maßgeblich der Eingang bei einer der o. a. Behörden.
Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen
lassen. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht. Die Einwendungen werden
zur Vorbereitung des Erörterungstermins in Kopie an den Antragsteller und die Planfeststellungsbehörde
weitergeleitet.
Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen
(§ 18a Nr. 7 Satz 1 AEG). Die Ausschlussfrist gilt auch für die Äußerungen der nach Naturschutzrecht oder
dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen (§ 18a Nr. 7 Satz 2 AEG).
Bei Sammeleinwendungen (Unterschriftenlisten, vervielfältigter oder gleichlautender Text) wird gebeten,
einen gemeinsamen Vertreter zu benennen.
Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form
vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer
Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Beruf und Anschrift als Vertreter der
übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.
2. Fristgerecht erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt
gemacht wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.
Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der
Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Dies gilt auch für die nach Naturschutzrecht
oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, wenn sie fristgerecht Stellung
genommen haben. Sind mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch amtliche
Bekanntmachung ersetzt werden.
Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten (§ 18a Nr. 5 AEG).
Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche
Vollmacht nachzuweisen, die spätestens im Erörterungstermin zu den Akten zu geben ist. Beim
Ausbleiben eines Einwenders / einer Einwenderin im Erörterungstermin kann auch ohne ihn / sie
erhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrecht erhalten.
Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Äußerung von
Vereinigungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können
nicht erstattet werden.
3. Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die
Planfeststellungsbehörde entschieden. Planfeststellungsbehörde ist der Landesbetrieb Straßenbau und
Verkehr, Betriebssitz Kiel, -Planfeststellungsbehörde-. Die Zustellung der Entscheidung
(Planfeststellungsbeschluss) kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300
Zustellungen vorzunehmen sind.
4. Für das beantragte Verfahren wurde festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
5. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden
ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren
behandelt.
6. Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber
hinaus steht ab diesem Zeitpunkt den Vorhabensträgern ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen
Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).
Kiel, den 16. Oktober 2009
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein
Betriebssitz Kiel
- Anhörungsbehörde -