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Planfeststellung im Bereich des Skandinavienkai

Planfeststellung nach § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) im Bereich des Skandinavienkais der Hansestadt Lübeck für den Neubau des Bahnhofs Gewerbegebiet Nord

 

Die wesentlichen Inhalte der Planung sind:

 

  • Neubau des Bahnhofs Gewerbegebiet Nord mit 3 Gleisen für den PKW-Umschlag, 1 Ladegleis für den
    Stückgutumschlag sowie für 1 Umfahrungsgleis einschließlich der dazu notwendigen Umschlagsflächen sowie der technischen Ausrüstung
  • Einrichtung eines Betriebsbahnhofs durch Herstellung von Anlagen der Leit- und Sicherungstechnik und
    Einbau einer Anschlussweiche in die eingleisige Eisenbahnstrecke Nr. 1113, Schwartau-Waldhalle –
    Lübeck – Travemünde Strand der DB Netz AG einschließlich der dafür notwendigen technischen          Ausrüstung inklusive des Neubaus des Elektronischen Stellwerkes-A (ESTW) „Lübeck-Ivendorf“
  • Anordnung von naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in Natur und Landschaft
    im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes

 

und weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Folgemaßnahmen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck und der Gemeinde Ratekau.

 

I.        Die Hansestadt Lübeck, Lübeck Port Authority, hat für sich und mit Vertretungsvollmacht für die DB Netz AG
          zu dem oben beschriebenen Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren nach dem Allgemeinen
          Eisenbahngesetz (AEG) beantragt. Zweck der Planfeststellung ist es, alle durch die Vorhaben berührten
          öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vorhabensträger und den Behörden/Trägern öffentlicher
          Belange sowie den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend zu regeln.

 

II.       Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens führt der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr,
          Betriebssitz
          Kiel, das Anhörungsverfahren als zuständige Anhörungsbehörde durch, in dem die für und gegen den Plan
          sprechenden Gründe deutlich gemacht werden sollen.

 

 

          Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen), aus dem sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, liegt
          zur Einsichtnahme aus in der Zeit

vom 10. November 2009 bis 10. Dezember 2009

          bei der

          Hansestadt Lübeck, Fachbereich Planen und Bauen,
          Mühlendamm 12 (Foyer / „i-Punkt“), 23552 Lübeck
          während der folgenden Zeiten:

                                                           Mo, Di:    8.00 - 14.00 Uhr
                                                           Do:          8.00 - 18.00 Uhr
                                                           Fr:            8.00 - 12.00 Uhr

          sowie bei der

          Gemeinde Ratekau, Rathaus, Bauverwaltung Zimmer 33,
          Bäderstraße 19, 23626 Ratekau
          während der folgenden Zeiten:

                                                           Mo, Mi, Fr: 8.00 – 12.00 Uhr
                                                           Di:              7.30 – 12.00 und 14.30 – 18.00 Uhr
                                                           Do:             8.00 – 12.00 und 14.00 – 16.00 Uhr

 

          Ausgelegt werden auch die entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen. Dies
          sind hier der landschaftspflegerische Begleitplan (LBP) und die faunistische Potentialanalyse und
          artenschutzrechtliche Prüfung.

 

          Aus datenschutzrechtlichen Gründen sind in den Grunderwerbsplänen und den
          Grunderwerbsverzeichnissen die Eigentumsverhältnisse verschlüsselt dargestellt. Auf Verlangen kann
          dem Betroffenen am Auslegungsort unter Vorlage des Personalausweises / Reisepasses die
          Schlüsselnummer mitgeteilt werden. Bevollmächtigte haben eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen
          vorzulegen.

 

1.       Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis einschließlich
          07. Januar 2010
schriftlich oder zur Niederschrift zum Aktenzeichen LS 4017-622.228-19.5-1-1.1
          Einwendungen gegen den Plan erheben bei

 

  • der Hansestadt Lübeck, Fachbereich Planen und Bauen, Kleiner Bauhof 11, 23552 Lübeck
  • der Gemeinde Ratekau, Bäderstraße 19, 23626 Ratekau
  • dem Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV-SH), Betriebssitz Kiel, – Anhörungsbehörde-, Mercatorstraße 9, 24106 Kiel.

 

          Zur Fristwahrung ist maßgeblich der Eingang bei einer der o. a. Behörden.

          Die Einwendung muss den geltend gemachten Belang und das Maß seiner Beeinträchtigung erkennen
          lassen. Eine Eingangsbestätigung des Einwendungsschreibens erfolgt nicht. Die Einwendungen werden
          zur Vorbereitung des Erörterungstermins in Kopie an den Antragsteller und die Planfeststellungsbehörde
          weitergeleitet.

          Nach Ablauf der Einwendungsfrist sind Einwendungen gegen den Plan ausgeschlossen
          (§ 18a Nr. 7 Satz 1 AEG). Die Ausschlussfrist gilt auch für die Äußerungen der nach Naturschutzrecht oder
          dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen (§ 18a Nr. 7 Satz 2 AEG).

          Bei Sammeleinwendungen (Unterschriftenlisten, vervielfältigter oder gleichlautender Text) wird gebeten,
          einen gemeinsamen Vertreter zu benennen.

 

          Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form
          vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer
          Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Beruf und Anschrift als Vertreter der
          übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Anderenfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

2.       Fristgerecht erhobene Einwendungen werden in einem Termin erörtert, der noch ortsüblich bekannt
          gemacht wird. Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

          Diejenigen, die fristgerecht Einwendungen erhoben haben, bzw. bei gleichförmigen Einwendungen der
          Vertreter, werden von dem Termin gesondert benachrichtigt. Dies gilt auch für die nach Naturschutzrecht
          oder dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannten Vereinigungen, wenn sie fristgerecht Stellung
          genommen haben. Sind mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese durch amtliche
          Bekanntmachung ersetzt werden.

          Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung verzichten (§ 18a Nr. 5 AEG).

          Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche
          Vollmacht nachzuweisen, die spätestens im Erörterungstermin zu den Akten zu geben ist. Beim
          Ausbleiben eines Einwenders / einer Einwenderin im Erörterungstermin kann auch ohne ihn / sie
          erhandelt werden. In diesem Fall gelten die Einwendungen als aufrecht erhalten.

 

          Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen oder Äußerung von
          Vereinigungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können
          nicht erstattet werden.

 

3.      Über die Einwendungen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die
         Planfeststellungsbehörde entschieden. Planfeststellungsbehörde ist der Landesbetrieb Straßenbau und
         Verkehr, Betriebssitz Kiel, -Planfeststellungsbehörde-. Die Zustellung der Entscheidung
         (Planfeststellungsbeschluss) kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300
         Zustellungen vorzunehmen sind.

4.      Für das beantragte Verfahren wurde festgestellt, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer
         Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

 

5.      Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden
          ist, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren
         behandelt.

 

6.      Vom Beginn der Auslegung des Planes tritt die Veränderungssperre nach § 19 Abs. 1 AEG in Kraft. Darüber
         hinaus steht ab diesem Zeitpunkt den Vorhabensträgern ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen  
         Flächen zu (§ 19 Abs. 3 AEG).

 

Kiel, den 16. Oktober 2009

 

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein
Betriebssitz Kiel
- Anhörungsbehörde -

 

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    27.10.2009