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Allgemeinverfügung zur Festlegung eines Beobachtungsgebietes in der Hansestadt Lübeck

Amtliche Bekanntmachung der Hansestadt Lübeck

 Allgemeinverfügung zur Festlegung eines Beobachtungsgebietes in der Hansestadt Lübeck zum Schutz gegen die Wildvogelgeflügelpest

 

Am 19.04.2017 wurde bei einem in der Gemeinde Strukdorf (Kreis Segeberg) tot aufgefundenen Bussard durch das Friedrich-Löffler-Institut das hochpathogene aviäre Influenzavirus des Subtyps H5N8 nachgewiesen. Damit ist die Geflügelpest bei Wildvögeln amtlich festgestellt.

 

 

I. Erklärung zum Beobachtungsgebiet:

Zur Bekämpfung der Geflügelpest und zur Verhütung einer Übertragung auf Hausgeflügelbestände wird gemäß § 55 Abs. 1 und § 65 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpestverordnung) in Verbindung mit § 1 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (AG TierGesG) ein Beobachtungsgebiet in Lübeck festgelegt, das folgende Bereiche umfasst:

Schönböcken, Groß Steinrade, Siedlung Dornbreite, Krempelsdorf bis zur Krempelsdorfer Allee

 

II. Anordnung von Warnschildern:

An den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet werden Warnschilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift

 

 „Wildvogelgeflügelpest-Beobachtungsgebiet“

 

gut sichtbar angebracht.

 

III. Schutzanordnungen:

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit werden folgende Schutzanordnungen getroffen:

 

A)   Für das Beobachtungsgebiet werden folgende Schutzanordnungen getroffen:

 

1.      Sämtliche gehaltene Vögel (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten) sind in
         geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen
         Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln gesicherten
         Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) zu halten,

 

2.      Bisher nicht gemeldete Geflügelhaltungen (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel,
          Wachteln, Enten oder Gänse) sind vom Tierhalter unverzüglich unter Angabe von Namen, Anschrift, Anzahl
          der gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart sowie des Haltungsstandortes beim Amtstierärztlichen Dienst der
          Hansestadt Lübeck, Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck, Tel. 0451/122-3969, Fax 0451/122-3990,
          email: unv@luebeck.de, anzuzeigen.

 

3.      Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten dürfen aus einem Bestand nicht verbracht
          werden.

 

4.      Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten dürfen nicht zur Aufstockung des
          Wildvogelbestandes freigelassen werden.

 

5.      Die Bejagung von Federwild darf nur mit Genehmigung oder auf Anordnung der zuständigen Behörde
         ausgeübt werden.

 

6.      Halter von Hunden und Katzen haben sicherzustellen, dass diese im Beobachtungsgebiet nicht frei
         umherlaufen. Hiervon sind ausgenommen der Einsatz sowie die Ausbildung von Jagd- und Diensthunden
         sowie Suchhunden nicht behördlicher Hilfsorganisationen.

 

Die vorgenannten Schutzmaßregeln gelten bis zur Aufhebung. Diese erfolgt für die Ziffer 3 15 Tage, für die Ziffern 4 und 5  30 Tage ab dem letzten im Sperrgebiet aufgefundenen Wildvogel mit Geflügelpestvirus-Nachweis.

 

Im Rahmen der § 56 Abs. 3 Satz 2 und § 60 der Geflügelpest-Verordnung kann der Amtstierärztliche Dienst der Hansestadt Lübeck Ausnahmen von den in 3 und 6 getroffenen Beschränkungen genehmigen.

 

B)   Im Beobachtungsgebiet

führe ich als zuständige Behörde in den im Beobachtungsgebiet gelegenen Beständen, in denen Vögel zu Erwerbszwecken gehalten werden, Untersuchungen über den Verbleib von gehaltenen Vögeln, Fleisch von Geflügel und tierischen Nebenprodukten sowie Bestandskontrollen (Klinische Untersuchung des Geflügels, Prüfung des Bestandsregisters) durch; diese Untersuchungen sind von den jeweiligen Tierhaltern/innen zu dulden; auf die Mitwirkungspflicht des § 24 Tiergesundheitsgesetz wird ausdrücklich verwiesen.

 

C)   Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Für die vorstehende Gebietsfestlegung und Anordnungen unter Abschnitt A) wird hiermit die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet, so dass ein gegen diese Allgemeinverfügung erhobenen Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet.

 

Auf Antrag können von den oben genannten Maßnahmen von mir Ausnahmen nach Maßgabe der §§ 57-60 Geflügelpest-Verordnung zugelassen werden.

 

D)   Inkrafttreten:

Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Begründung:

Bei dem nachgewiesenen aviären Influenzavirus von Subtyp H5N8 handelt es sich um einen hoch ansteckenden Erreger der Geflügelpest, der aus der Wildvogelpopulation sehr leicht auch in Hausgeflügelbestände eingetragen werden kann.

Zum Schutz vor einer Weiterverbreitung sind daher nach der Feststellung der Geflügelpest bei einem Wildvogel ein Sperrbezirk (Kreis Segeberg) und ein Beobachtungsgebiet im Umkreis von mindestens 3 bzw. 10 km um dessen Fundort festzulegen. Die mit dieser Allgemeinverfügung ausgewiesene Gebietsfestlegung berücksichtigt diese Vorgaben, die örtlichen und ökologischen Gegebenheiten, die epidemiologischen Erkenntnisse sowie Handelsstrukturen. Eine andere Gestaltung der Restriktionszonen kommt aufgrund der durchgeführten Risikoanalyse und der in Schleswig-Holstein bestehenden Seuchenlage nicht in Betracht. Die Untersagung der Federwildbejagung soll einer damit verbundenen Verbreitung des Seuchenerregers durch Schussverletzungen oder Wegflug infizierter Vögel aus den Restriktionsgebieten entgegen wirken. Das Verbot des freien Umherlaufens von Hunden und Katzen soll die passive Verschleppung des Geflügelpest-Virus verhindern.

 

 

Verhältnismäßigkeit:

Die Gebietsfestlegungen und Schutzanordnungen sind als Maßnahmen geeignet eine weitere Ausbreitung der Tierseuche schnell und wirksam zu verhindern. Ein milderes Mittel, dieses Ziel zu erreichen, ist nicht ersichtlich, so dass diese Regelungen auch erforderlich sind. Sie sind schließlich auch angemessen, da nach Abwägung aller Belange dem öffentlichen Interesse an einer Vermeidung der Ausbreitung der Tierseuche der Vorrang gegeben werden muss.

 

 

Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung:

Zu der Gebietsfestlegung und den Anordnungen unter Abschnitt A) ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im öffentlichen Interesse geboten.

 

Die Geflügelpest ist eine schnell fortschreitende, akut verlaufende und leicht übertragbare Viruskrankheit, die in Nutzgeflügelbeständen zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen kann. Es ist daher sicherzustellen, dass auch während eines Widerspruchs- bzw. Klageverfahrens alle notwendigen Bekämpfungsmaßnahmen rechtzeitig und wirksam durchgeführt werden können.

 

Demgegenüber haben die sonstigen Interessen der Betriebe oder Dritter zurückzustehen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse. Sämtliche Anordnungen sind daher sofort vollziehbar.

 

Für einen längeren Aufschub der Gebietsfestlegungen ist insoweit kein Raum. Zu berücksichtigen sind bei den getroffenen Anordnungen dieser Allgemeinverfügung die damit verbundenen Schutzfunktionen. Sie stellen ein höheres Rechtsgut für die Allgemeinheit dar, als private wirtschaftliche Belange, so dass im öffentlichen Interesse die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Vorrang vor einem Individualinteresse einzuräumen war (Erhaltung des Geflügels). Im Sinne einer effektiven Tierseuchenbekämpfung überwiegt hier das öffentliche Interesse daran, dass auch während eines evtl. Klageverfahrens notwendige, wirksame und rechtzeitige Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden können; dieses Interesse ist hier höher zu bewerten (Vollziehungsinteresse) als ein privates bzw. berufliches Interesse, bis zum Abschluss einer evtl. rechtlichen Überprüfung meiner Anordnung diese nicht befolgen zu müssen (Aufschubinteresse).

 

 

lm Übrigen wird auch auf die dargelegte allgemeine Begründung in dieser Allgemeinverfügung zusätzlich Bezug genommen.

 

Lübeck, 19.04.2017

Hansestadt Lübeck – Der Bürgermeister

Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

Im Auftrag

gez. Dr. Tischbirek

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung ist der Widerspruch zulässig. Er kann schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Verfügung beim Bürgermeister der Hansestadt Lübeck, Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz, Kronsforder Allee 2 - 6, in 23560 Lübeck, erhoben werden.

 

Auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, 24837 Schleswig, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Der Antrag wäre schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zu stellen. Der Antrag wäre schon vor Erhebung einer Anfechtungsklage zulässig.

 

Hinweis:

Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere Voraussetzungen zu beachten (vgl. die Landesverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 12. Dezember 2006 [GVOBl. 2006, 361] in der z.Zt. geltenden Fassung).

 

 

Weitere Hinweise:

1.    Beim Betreten von Geflügelhaltungen ist saubere Schutzkleidung oder unbenutzte Einwegschutzkleidung
        sowie gereinigtes und desinfiziertes Schuhwerk oder Einwegüberziehschuhwerk zu tragen. Schutzkleidung
        und Schuhwerk sind unmittelbar nach Verlassen der Geflügelhaltung abzulegen und unverzüglich zu
        reinigen und zu desinfizieren. Einwegartikel sind nach dem Gebrauch umgehend unschädlich zu beseitigen.

 

2.    Gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 des Tiergesundheitsgesetzes können Zuwiderhandlungen gegen diese            
       tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung als Ordnungswidrigkeit je nach Schwere mit einem Bußgeld von
       bis zu 30.000 € geahndet werden.

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    25.04.2017
Anlagen