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Satzung zur endgültigen Aufhebung des Sanierungsgebietes -Petersgrube-

 

 

S A T Z U N G

der Hansestadt Lübeck zur endgültigen Aufhebung des Sanierungsgebietes
- Petersgrube – (II. Teilfaufhebung)
vom 15.10.2009

 

Aufgrund des § 162 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 24.09.2009 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

 

(1)          Die Satzung der Hansestadt Lübeck vom 26.07.1972 über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „ Petersgrube“, das begrenzt wird im Norden von der Pagönnienstraße und dem Petri-Kirchhof, im Osten von der Schmiedestraße und der Straße „Kleine Kiesau“, im Süden von der Straße „Depenau“ und im Westen von der Straße „An der Obertrave“

 

wird hiermit auch hinsichtlich der folgenden Flächen der Gemarkung Innere Stadt im Bereich der Straße „An der Obertrave“ aufgehoben:

 

 Flur 57 – Flurstück   79/74 tlw.,

 Flur 58 – Flurstücke 24/1 tlw., 25/3, 26/1 tlw., 58, 60, 61, 75, 76,

 Flur 61 – Flurstück   27/1,

 Flur 62 – Flurstück   52,

 Flur 63 – Flurstück   48,

 Flur 64 – Flurstück   38/5 tlw.

 

(2)     Die von der II. Teilaufhebung - und damit der endgültigen Aufhebung des Sanierungsgebietes -  betroffenen Flurstücke sind in dem als Anlage beigefügten Lageplan dargestellt. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung.

 

§ 2

 

Diese Satzung wird mit der Bekanntgabe rechtsverbindlich.

 

 

 

Lübeck, 15.10.2009                              (L.S.)                           Der Bürgermeister

 

 

Anlage

Lageplan gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Teilaufhebung des Sanierungsgebietes „Petersgrube“ vom 15.10.2009

siehe in der Anlage unten

 

 

 

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO)

 

Nach § 215 Abs. 1 Nrn. 1 u. 3 BauGB werden unbeachtlich

- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten

Verfahrens- u. Formvorschriften,

- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges,

wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung, geltend gemacht worden sind.

Dabei ist der Sachverhalt darzulegen, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll.

 

Verletzung landesrechtlicher Formvorschriften

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung, unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

 

Lübeck, 09.11.2009     

                                                                                                                                         Hansestadt Lübeck
                                                                                                                                         Der Bürgermeister
                                                                                                                                         Fachbereich 5 – Planen und Bauen
                                                                                                                                         Bereich Stadtplanung

 

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    10.11.2009
Anlagen