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Satzung über die Teilaufhebung des Sanierungsgebietes Block 90 / 91 -Fischergrube-

S A T Z U N G

der Hansestadt Lübeck über die Teilaufhebung des Sanierungsgebietes
Block 90/91 - Fischergrube–
vom 15.10.2009

 

Aufgrund des § 162 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 24.09.2009 folgende Satzung erlassen:

 

§ 1

 (1)         Die Satzung der Hansestadt Lübeck vom 24.03.1985 über die förmliche Festlegung des

               Sanierungsgebietes „Block 90 und 91 – Fischergrube“, das begrenzt wird im Norden von der Straße
               Engelsgrube, im Osten von der Straße Breite Straße, im Süden von der Straße Fischergrube und im
               Westen von der Straße Große Kiesau wird – mit Ausnahme der Flurstücke 32, 24, 183/16, 106, 132/1,
               131 und 143 in der Flur 90, sowie die Flurstücke 58, 121/57, 26, 4, 2 und 75 in der Flur 91, Gemarkung
               Innere Stadt – aufgehoben.

 

(2)          Die Teilaufhebung des Sanierungsgebietes erfolgt in den Grenzen, die in dem als Anlage beigefügten
               Lageplan dargestellt sind. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung. Die von der Teilaufhebung nicht
               betroffenen Grundstücke des Sanierungsgebietes sind darin schraffiert gekennzeichnet.

 

§ 2

 

Diese Satzung wird mit der Bekanntgabe rechtsverbindlich.

 

 

Lübeck, 15.10.2009                              (L.S.)                           Der Bürgermeister

 

Anlage

 

Lageplan gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Teilaufhebung des Sanierungsgebietes „Block 90/91– Fischergrube“ vom 15.10.2009

Lageplan: siehe in der Anlage unten

 

 

 

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO)

 

Nach § 215 Abs. 1 Nrn. 1 u. 3 BauGB werden unbeachtlich

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- u. Formvorschriften,
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung, geltend gemacht worden sind.
    Dabei ist der Sachverhalt darzulegen, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll.

 

Verletzung landesrechtlicher Formvorschriften

Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung, unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

 

Lübeck, 09.11.2009     

                                                                                                                                         Hansestadt Lübeck
                                                                                                                                         Der Bürgermeister
                                                                                                                                         Fachbereich 5 – Planen und Bauen
                                                                                                                                         Bereich Stadtplanung

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    10.11.2009
Anlagen