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Aufruf von Grabstätten auf den kommunalen Lübecker Friedhöfen

Aufruf von Grabstätten auf den kommunalen Lübecker Friedhöfen

 

Gemäß § 15 Abs. 4 der Friedhofssatzung der Hansestadt Lübeck vom 03.12.2008 werden folgende Grabstätten zur Einziehung aufgerufen:

 

  1. Grabstätten, in denen zuletzt vor dem 01. Januar 1991 bestattet oder beigesetzt wurde;
  2. Grabstätten für Verstorbene bis zu 6 Jahren, in denen vor dem 01. Januar 1996 bestattet oder beigesetzt wurde;
  3. mehrstellige Grabstätten, in denen die letzte vorgesehene Bestattung oder Beisetzung noch nicht erfolgt ist und an denen die Nutzungsrechte vor dem
    01. Januar 1971 erworben wurden;
  4. Grabstätten, an denen die Nutzungsrechte aufgrund einer fehlenden Verlängerung vor dem 01. Januar 2011 ablaufen.

 

Anträge auf Verlängerung sind spätestens am Tage des Ablaufs der Nutzungsrechte schriftlich zu richten an den Bereich Stadtgrün und Friedhöfe, Abteilung Friedhöfe, Friedhofsallee 83, 23554 Lübeck.

 

Die Verlängerung von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten ist grundsätzlich nicht möglich.

 

Eine schriftliche Mitteilung über den Ablauf der Nutzungsrechte erfolgt grundsätzlich nicht.

 

Lübeck, 02.12.2009                                                                                                    Hansestadt Lübeck
                                                                                                                                        Der Bürgermeister
                                                                                                                                        Bereich Stadtgrün und Friedhöfe

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    15.12.2009