Stadtverordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Hansestadt Lübeck aus besonderem Anlass vom 03.02.2010
Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz – LöffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl Schl.-H. S. 243), in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 252), wird verordnet:
§ 1
In der Hansestadt Lübeck dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, den
07. März 2010 anlässlich der Veranstaltung „Modemeile Lübeck“
02. Mai 2010 anlässlich eines Maifestes
05. September 2010 anlässlich der Veranstaltung „Sommerausklang“
07. November 2010 anlässlich der Nordischen Filmtage
in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Die Regelungen des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965), des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.06.2002 (BGBl. I S.2318), des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170/1171) sowie die tariflichen Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern werden von dieser Stadtverordnung nicht berührt.
§ 3
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 14 Ladenöffnungszeitengesetz mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro geahndet werden.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Lübeck, den 03.02.2010
Der Bürgermeister
der Hansestadt Lübeck