7. Satzung zur Änderung der Satzung der Hansestadt Lübeck
über die Erhebung einer Hundesteuer vom 03.03.2010
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1,2 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 362), wird die Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung einer Hundesteuer vom 14.12.1990 (Lübecker Nachrichten vom 22.12.1990), zuletzt geändert durch Satzung vom 11.04.2007 (Lübecker Stadtzeitung vom 24.04.2007), nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 25.02.2010 wie folgt geändert:
1. In § 6 wird folgende Ziffer 9 hinzugefügt :
Hunden, die unmittelbar vor der Anschaffung auf Dauer im Tierheim der Hansestadt Lübeck
untergebracht waren. Eine entsprechende Bestätigung des Tierheims ist vorzulegen. Die
Steuerbefreiung wird ab dem Kalendermonat der Anschaffung für die Dauer von 12 Monaten
einmalig für einen Hund pro Haushalt gewährt.
2. Inkrafttreten :
Diese Satzung tritt mit dem auf die Veröffentlichung folgenden Monatsersten in Kraft.
Lübeck, den 03. 03. 2010
Der Bürgermeister