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Veränderungssperre für künftigen B-Plan 03.62.00 -Töpferweg/Dornestraße-

Sicherung der Bauleitplanung der Hansestadt Lübeck

 

hier:      Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung zur Anordnung einer Veränderungssperre für den
              Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes
03.62.00 – Töpferweg / Dornestraße – vom
              16.03.2010

 

 

Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 25.02.2010 die Verlängerung der Geltungsdauer der Satzung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes 03.62.00 – Töpferweg / Dornestraße – gemäß §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl.I S. 2585)i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein als Satzung, bestehend aus dem Satzungstext und dem Lageplan, beschlossen. Die v. g. Satzung kann ab dem 24.03.2010 im Fachbereich Planen und Bauen, Bereich Stadtplanung der Hansestadt Lübeck, Mühlendamm 12, während der Servicezeiten von allen Interessierten eingesehen werden.

 

Die Geltungsdauer der Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes 03.62.00 – Töpferweg / Dornestraße - wird gemäß § 17 (1) Satz 3 BauGB um ein Jahr bis zum Ablauf des 18.08.2011 verlängert.

 

Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in der Lübecker Stadtzeitung in Kraft.

 

Die Veränderungssperre tritt unabhängig hiervon außer Kraft, sobald der o. a. Bebauungsplan rechtsverbindlich wird.

 

Lübeck, 16.03.2010                                                               Der Bürgermeister

 

 

 

Übersichtsplan:

siehe in der Anlage unten

 

 

 

 

Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) (§ 4 (3) GO)

 

Eine Verletzung der in § 214 (1) BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften des Baugesetzbuches bei der Aufstellung der o. g. Satzung ist unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck geltend gemacht worden ist. Im Falle der Geltendmachung ist der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, darzulegen (§ 215 (1) BauGB). Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 (3) Gemeindeordnung bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.

 

 

Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche

 

Auf die Vorschriften des § 18 (2) Satz 2 und 3 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei mehr als 4jähriger Dauer der Veränderungssperre wird hingewiesen.

 

 

 

 

Lübeck, 22.03.2010                                                                                                              Hansestadt Lübeck
                                                                                                                                                  Der Bürgermeister
                                                                                                                                                  Fachbereich Planen und Bauen
                                                                                                                                                  Bereich Stadtplanung

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    23.03.2010
Anlagen