Amtliche Bekanntmachung
über das Recht auf Einsicht in das Abstimmungsverzeichnis
und die Erteilung von Abstimmungsscheinen für den
Bürgerentscheid „Ja zum Lübecker Flughafen“ am 25. April 2010
in der Hansestadt Lübeck
1. Das Abstimmungsverzeichnis für den Bürgerentscheid „Ja zum Lübecker Flughafen“ in der Hansestadt
Lübeck wird in der Zeit
vom 06. bis 09. April 2010
zur Einsichtnahme für Abstimmungsberechtigte an folgenden Stellen bereit gehalten:
Abstimmungsbüro der Hansestadt Lübeck, Rathaus, Großer Börsensaal (Eingang Marktseite)
Dienstag, Mittwoch und Freitag von 10.00 - 16.00 Uhr, Donnerstag von 10.00 - 18.00 Uhr, außerdem im
während der dortigen allgemeinen Öffnungszeiten am Dienstag von 8.00 - 14.00 Uhr, Donnerstag von
8.00 - 18.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr sowie im Stadtteilbüro Travemünde, Parkallee 1, Dienstag
von 8.00 - 14.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr
Abstimmungsberechtigte können die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im
Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern jemand die Richtigkeit oder
Vollständigkeit der Daten von anderen im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen
will, sind Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des
Abstimmungsverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten
von Abstimmungsberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 des Meldegesetzes für das
Land Schleswig-Holstein besteht.
Das Abstimmungsverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein
Datensichtgerät möglich.
Abstimmen kann nur, wer im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist oder einen Abstimmungsschein hat.
2. Wer das Abstimmungsverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist,
spätestens am 09. April 2010 bis 16.00 Uhr, beim Gemeindeabstimmungsleiter, Abstimmungsbüro,
Rathaus, Großer Börsensaal, 23539 Lübeck, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur
Niederschrift eingelegt werden.
3. Abstimmungsberechtigte, die in einem Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens
03. April 2010 eine Abstimmungsbenachrichtigung.
Wer keine Abstimmungsbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, abstimmungsberechtigt zu sein, muss
Einspruch gegen das Abstimmungsverzeichnis einlegen, sonst kann u. U. das Stimmrecht nicht ausgeübt
werden.
4. Wer einen Abstimmungsschein hat, kann an der Abstimmung durch Stimmabgabe in einem beliebigen
Abstimmungsbezirk der Hansestadt Lübeck oder durch Briefabstimmung teilnehmen.
5. Einen Abstimmungsschein erhält auf Antrag
5.1 eine abstimmungsberechtigte Person, die im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
5.2 eine abstimmungsberechtigte Person, die nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragen ist,
a) wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,
b) wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist oder
c) wenn ihr Abstimmungsrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach
Abschluss des Abstimmungsverzeichnisses dem Gemeindeabstimmungsleiter bekannt geworden ist.
Abstimmungsberechtigte, die im Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind, können Abstimmungsscheine
bis zum 23. April 2010, 12.00 Uhr, beim Gemeindeabstimmungsleiter, Abstimmungsbüro, Rathaus,
Großer Börsensaal, 23539 Lübeck, schriftlich, mündlich (nicht telefonisch) oder in elektronisch
dokumentierbarer Form beantragen. Die Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.
Nicht im Abstimmungsverzeichnis eingetragene Abstimmungsberechtigte können aus den unter Nr. 5.2
angegebenen Gründen Abstimmungsscheine noch bis zum Abstimmungstag, 15.00 Uhr, beantragen.
Das gleiche gilt, wenn eine abstimmungsberechtigte Person, die im Abstimmungsverzeichnis eingetragen
ist, wegen plötzlicher Erkrankung den Abstimmungsraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren
Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss eine schriftliche
Vollmacht vorlegen.
6. Die abstimmungsberechtigte Person erhält mit dem Abstimmungsschein zugleich
Einer anderen als der abstimmungsberechtigten Person dürfen der Abstimmungsschein und die Briefabstimmungsunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der abstimmungsberechtigten Person unterschriebene Briefabstimmungsantrag, eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Abstimmungsscheines oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Abstimmungsscheins und der Briefabstimmungsunterlagen vorgelegt wird.
Bei der Briefabstimmung muss der Abstimmungsbrief mit dem Stimmzettel und dem Abstimmungsschein so rechtzeitig an den Gemeindeabstimmungsleiter abgesendet werden, dass er spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr dort eingehen kann.
Der Abstimmungsbrief kann auch in der Dienststelle des Gemeindeabstimmungsleiters abgegeben werden (Abstimmungsbüro, Rathaus, Großer Börsensaal, Eingang Marktseite). Wer den Abstimmungsbrief erst am Abstimmungstag abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Abstimmungsvorstand des auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Abstimmungsbezirks zugeht.
Lübeck, den 19. März 2010
Hansestadt Lübeck
Der Gemeindeabstimmungsleiter
Bernd Saxe
Bürgermeister