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3. Änderung der Entgeltordnung für Kindertagesstätten der Hansestadt Lübeck

3. Änderung der Entgeltordnung für Kindertagesstätten
in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck

Die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck hat in ihrer Sitzung am 25.02.10 für den Besuch der
Kindertageseinrichtungen der Hansestadt Lübeck folgende 3. Änderung der Entgeltordnung für Kindertagesstätten in der Trägerschaft der Hansestadt Lübeck vom 28.02.05 beschlossen:

1)  Ziff. 1.2 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

1.2. Beitragsfreies Kindergartenjahr

Der Besuch einer städtischen Kindertageseinrichtung ist nach § 25 Abs. 4 des Kindertagesstättengesetzes Schleswig-Holstein (KiTaG) für eine bis zu fünf Stunden pro Öffnungstag erfolgende Betreuung eines Kindes im letzten Kindergartenjahr vor Schuleintritt unentgeltlich. Kosten der Verpflegung, die ein Kind in einer städtischen Kindertageseinrichtung erhält, bleiben hiervon unberührt.

Wird ein Kind nach § 22 Abs. 3 des Schulgesetztes Schleswig-Holstein

(SchulG) vorzeitig in die Grundschule eingeschult, werden die von den Personensorgeberechtigten (Ziff. 9) im letzten Jahr vor dem tatsächlichen Schuleintritt gezahlten Entgelte, soweit diese nach Satz 1 nicht zu entrichten gewesen wären, erstattet.

Für Kinder, die im ersten Jahr nach Beginn der Vollzeitschulpflicht nach § 22 Abs. 1 SchulG aus gesundheitlichen Gründen vom Schulbesuch beurlaubt sind, wird die Beitragsbefreiung für die Zeit der Beurlaubung fortgesetzt.

Die Regelungen zur Geschwisterermäßigung (Ziff. 11) bleiben unberührt. Das nach Satz 1 beitragsfrei gestellte Kind wird bei der Festlegung der Entgelte für die anderen Kinder der Familie im Rahmen der in Ziff. 11 festgelegten Geschwisterermäßigung als „Zählkind“ betrachtet.

Wird ein Kind im letzten Jahr vor Schuleintritt über die beitragsfrei gestellte Betreuungszeit von 5 Stunden täglich hinaus in einer städtischen Kindertagesstätte betreut, wird das von den Personensorgeberechtigten zu zahlende Entgelt wie folgt berechnet: Es ist zunächst ein Stundensatz zu ermitteln, indem das von den Personensorgeberechtigten für die jeweilige Betreuungsform zu zahlende Entgelt nach Ziff. 3.1 Buchstabe g oder h und k durch die Anzahl der vereinbarten Betreuungsstunden geteilt wird. Dieser Stundensatz wird mit fünf multipliziert. Das von den Personenberechtigten zu zahlende Entgelt ergibt sich aus der Differenz des für eine fünfstündige Betreuung ermittelten Wertes nach oben beschriebener Berechnung und dem Entgelt für die von den Personensorgeberechtigten tatsächlich gewählte Betreuungsform nach Ziff. 3.1 Buchstaben g oder h und k.

 

2)  Ziff. 7 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert:

 7. Schließung der Einrichtung

 Die Einrichtungen der Hansestadt Lübeck werden im Laufe eines Kalenderjahres an bis zu 30 Betriebstagen der Kindertagesstätte geschlossen (z.B.  Urlaubszeiten des Personals, Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen). Ein Anspruch auf Erstattung des Entgelts für die teilweise Deckung der Personal- und Sachkosten der pädagogischen Betreuung  und der Sachkosten des Entgeltes für das Getränk und Beköstigung für diesen Zeitraum besteht nicht.

Bei der Festsetzung der Höhe der Entgelte nach Ziff. 3 ist die Schließungszeit berücksichtigt.

 

3)  Ziff. 20 der Entgeltordnung wird wie folgt geändert

20. Inkrafttreten

Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 01.August 2010 in Kraft.

 

Lübeck, den 10.03.10
Hansestadt Lübeck

 

Der Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    23.03.2010