Freitag, 03.05.2024 4° C

Bewilligung zur Grundwasserentnahme

Amtliche Bekanntmachung

Auslegung der „Bewilligung des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck als untere Wasserbehörde zur Entnahme von Grundwasser aus den Fassungsanlagen des Wasserwerkes Kleinensee“

 

Auf Antrag der Stadtwerke Lübeck GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, Herrn Jürgen Schäffner, wird die oben aufgeführte „Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser aus den Fassungsanlagen des Wasserwerkes Kleinensee“ gemäß der Bestimmungen der §§ 8, 9, 10 und 14 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I 2017, 626) in Verbindung mit den Bestimmungen der §§ 8, 9, 11, 12 und 119 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz – LWG) vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 680) erteilt. Die Bewilligung ist mit Nebenbestimmungen versehen.

Die Bewilligung umfasst die Entnahme von Grundwasser im Wasserwerk Kleinensee aus 16 Grundwasserbrunnen für die öffentliche Wasserversorgung der Hansestadt Lübeck. Im öffentlichen Interesse wurde gemäß der Bestimmung des § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106) die sofortige Vollziehung der Bewilligung angeordnet.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Bewilligung und den dazugehörigen Antragsunterlagen.

Die Bewilligung und die Antragsunterlagen liegen jeweils gemäß § 141 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz-LVwG) in der Fassung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Januar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 8) in der Zeit

vom 17.05.2017 bis 31.05.2017

bei dem

 

Bürgermeister der Hansestadt Lübeck

als untere Wasserbehörde,

Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

Abt. Wasser, Boden und Abfall,

Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck,

Zimmer 0.011, Verbindungsgang zum Haus Trave,

Ansprechpartnerin: Frau Kroos.

 

Zusätzlich liegen die Bewilligung und die dazugehörigen Antragsunterlagen bei dem

 

 

Bürgermeister der Stadt Bad Schwartau,

Rathaus /Bauamt,

Markt 15, 23611 Bad Schwartau,

Zimmer 313, Ansprechpartner: Herr Krämer

 

und

bei dem

 

Bürgermeister der Gemeinde Ratekau

Umweltabteilung

Bäderstraße 19, 23626 Ratekau

2. OG, Zimmer 40, Ansprechpartner: Herr Illige oder Frau Hartmann

 

und

bei der

 

Bürgermeisterin der Gemeinde Stockelsdorf

Ordnungsamt

Ahrensböker Straße 7, 23617 Stockelsdorf

Zimmer 7, Ansprechpartner: Herr Henk

 

 

sowie bei der

 

Bürgermeisterin der Gemeinde Timmendorfer Strand

Fachdienst Bauverwaltung und Umweltschutz

Strandallee 42, 23669 Timmendorfer Strand

Auf dem Flur des 1. OG des Rathauses und Zimmer 28,

Ansprechpartnerin: Frau Fick

 

während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.

 

Darüber hinaus ist nach der Bestimmung des  § 141 Abs. 4 Satz 1 LVwG  die Bewilligung und die dazugehörigen Antragsunterlagen dem Träger des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und den am Verfahren Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden.

Gegenüber den übrigen Betroffenen, denen die Bewilligung nicht gesondert zugestellt wurde, gilt diese mit Ende der Auslegungsfrist als zugestellt (§ 141 Abs. 4 Satz 2 LVwG). Es wird auf die Rechtsbehelfsbelehrung der Bewilligung hingewiesen.

Lübeck, den 09.05.2017

 

 

Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck

als untere Wasserbehörde,

Bereich Umwelt-, Natur- und Verbraucherschutz

Abt. Wasser, Boden und Abfall,

Kronsforder Allee 2-6, 23560 Lübeck,

Im Auftrag

gez. Monika Kroos

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    09.05.2017