Verordnung über den Verkehr mit Taxen
in der Hansestadt Lübeck (Lübecker Taxenordnung)
Aufgrund der §§ 47 Abs. 3 Satz 2 und 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) vom 08.08,1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322) und § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG-ZustVO) vom 20.08.1991 (GVOBI. Schl.-H. Nr, 17/91) wird verordnet:
§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Verkehr mit Taxen von Unternehmerinnen und Unternehmern, die ihren Betriebssitz in der Hansestadt Lübeck haben.
§2
Betriebspflicht
(1) Die Unternehmer/innen des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht
nach § 21 PBefG verpflichtet, jede ihrer Taxen monatlich mindestens für 20 Schichten von wenigstens 8
Stunden bereitzuhalten.
(2) Kann ein Taxi nicht entsprechend Abs. 1 bereitgehalten werden, so hat der/die Unternehmer/in
unverzüglich eine Betriebspflichtentbindung gem. § 21 Abs. 4 PBefG für die Einstellung des Betriebes
im Ganzen oder für einen Teil des Betriebes bei der Genehmigungsbehörde zu beantragen.
§3
Bereithalten von Taxen
(1) Taxen dürfen nur auf den behördlich zugelassenen und gekennzeichneten Taxenständen (§ 41
Straßenverkehrsordnung, Zeichen 229) bereitgehalten werden. Soweit durch Zusatzschilder die
Anzahl der Taxen angegeben ist, darf diese nicht überschritten werden,
(2) Bei Großveranstaltungen und anderen Anlässen, die einen erheblichen Bedarf an
Beförderungsleistungen zur Folge haben, dürfen Taxen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr auch
außerhalb der regulären Taxistände bereit gehalten werden. Die Verkehrsvorschriften sind hierbei zu
beachten. Bei Bedarf kann die genehmigende Behörde besondere Regelungen treffen.
§4
Ordnung auf den Taxenständen
(1) Auf den Taxenständen dürfen nur fahrbereite Taxen stehen. Zur Fahrbereitschaft gehört die ständige
Anwesenheit der Taxifahrerin/des Taxifahrers im Taxi oder in unmittelbarer Nähe des Taxis.
(2) Die Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft auf den Taxenständen aufzustellen. Sie müssen so
aufgestellt werden, dass sie den Fahrzeug- und Fußgängerverkehr nicht behindern und die Fahrgäste
ungehindert ein- und aussteigen können.
(3) Jede Lücke ist durch Nachrücken des nächsten Taxis unverzüglich aufzufüllen.
(4) Auf Taxenständen, deren Stellplätze nebeneinander angelegt sind, gilt die Reihenfolge der Ankunft der
Taxen auf den Taxenständen unabhängig vom Standplatz. Der Abs. 5 bleibt unberührt.
(5) Den Fahrgästen steht die Wahl des Taxis unabhängig von der Reihenfolge frei. Wird ein Fahrauftrag
außerhalb der Reihenfolge über Funk oder von einem Fahrgast erteilt, muss diesen Taxen sofort die
Möglichkeit zum ungehinderten Fahrtantritt eingeräumt werden.
(6) Behördlichen Anordnungen über die zeitweilige Verlegung oder Räumung von Taxenständen aus
besonderen Anlässen ist Folge zu leisten.
(7) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf den
Taxenständen nachzukommen.
(8) Taxen dürfen auf den Taxenständen nicht instand gesetzt, gewartet oder gewaschen werden. Es ist
dafür zu sorgen, dass die Taxenstände und die Umgebung beim Bereithalten nicht verschmutzt werden.
Das Verrichten der Notdurft ist an oder in unmittelbarer Nähe von Taxenständen verboten.
(9) An Taxenständen ist ruhestörender Lärm zu vermeiden, das gilt besonders zur Nachtzeit und in
Wohngebieten für Türenschlagen, unnötiges Laufen lassen des Motors (§ 30 Abs. 1
Straßenverkehrsordnung), lautes Unterhalten und die Einstellung der Sprech- oder Rundfunkgeräte.
§5
Dienstplan
(1) Die Genehmigungsbehörde kann einen Dienstplan, der das Bereithalten und den Einsatz der Taxen
regelt, aufstellen.
(2) Der vorhandene Dienstplan ist von den Taxiunternehmen und dem Fahrpersonal einzuhalten.
§6
Fahrbetrieb
(1) Der/die Fahrer/in hat Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihr/ihm Zumutbaren Folge zu leisten,
soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und die eigene Sicherheit der Fahrerin/des Fahrers
dem nicht entgegenstehen. Insbesondere ist dem Fahrgast die Platzwahl zu ermöglichen sowie
hilfsbedürftigen Personen beim Einsteigen, beim Anlegen des Sicherheitsgurtes und beim Aussteigen
behilflich zu sein. Soweit hilfsbedürftige Personen, insbesondere Rollstuhlfahrer, nicht befördert werden
können, so soll der/die Fahrer/in für die Beförderung durch ein anderes Taxi oder durch ein anderes
geeignetes Beförderungsmittel, welches die Beförderung des hilfebedürftigen Fahrgastes durchführen
kann, Sorge tragen.
Gepäckstücke sind in der Regel vom Fahrpersonal in den Kofferraum einzuladen und aus dem
Kofferraum auszuladen. Der Kofferraum ist bis auf das für den ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche
Zubehör zur Gepäckaufnahme freizuhalten.
(2) Sollen Kinder unter 13 Jahren, die kleiner als 150 cm sind, mit einem Taxi befördert werden, so ist dies
nur zulässig, wenn die dafür gem. § 21 Abs. 1a Straßenverkehrsordnung vorgesehenen
Rückhalteeinrichtungen im Taxi vorhanden sind. Ist dies nicht möglich, so hat der/die Fahrer/in für die
Beförderung mit einem anderen Taxi, das mit den erforderlichen Rückhalteeinrichtungen ausgestattet
st, Sorge zu tragen,
(3) Während der Fahrgastbeförderung ist die Mitnahme von Personen, die nicht Fahrgäste im Sinne des
PBefG sind (Mit- oder Beifahrer), untersagt. Dies gilt auch für Tiere, soweit sie nicht im Auftrag der
Fahrgäste transportiert werden.
(4) Das Ansprechen und Anlocken von Fahrgästen durch den/die Taxifahrer/in, um einen Fahrauftrag zu
erhalten, ist verboten.
(5) In den Fahrzeugen ist das Rauchen verboten.
(6) Der/die Fahrzeugführer/in muss mindestens 50 € als Wechselgeld mit sich führen. Werden von dem
Fahrgast größere, nicht wechselbare Geldbeträge angeboten, so ist es dem/der Fahrer/in gestattet, im
Rahmen der Beförderung zu Lasten des Fahrgastes geeignete Stellen anzufahren, um diesen
Geldbetrag zu wechseln.
(7) Auf Verlangen des Fahrgastes ist eine Quittung über den Beförderungspreis unter Angabe der
Fahrtstrecke zu erteilen. Die Quittung muss mit dem Firmenstempel der Taxizentrale oder der
Taxiunternehmerin/des Taxiunternehmers, mit der Unterschrift der Taxifahrerin/des Taxifahrers, der
Ordnungsnummer des Taxis und dem Datum der Ausstellung bzw. dem der Beförderungsdurchführung
versehen sein und hat den kaufmännischen Vorschriften zu entsprechen. Die ausgestellten
Quittungen dürfen keine religiösen oder politischen Aussagen enthalten,
(8) Ersatztaxen sind mit der Ordnungsnummer des ersetzten Fahrzeuges zu versehen.
§7
Taxen und Fahrpersonal
(1) Taxen müssen unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften stets in einem verkehrssicheren, innen
und außen gepflegten und ansehnlichen, sauberen und gelüfteten Zustand sein. Auch
Fahrzeugschäden, die keine technischen Mängel darstellen, sind unverzüglich zu beseitigen.
(2) Sobald Taxen außerhalb des Dienstbetriebes für Privatfahrten Verwendung finden, sind die typischen
Kennzeichen (Taxischild, Ordnungsnummer) zu entfernen bzw. abzudecken.
(3) Das Fahrpersonal hat eine ordentliche und saubere Kleidung zu tragen. Insbesondere ist das Tragen
von kurzen Hosen, Sportbekleidung, ärmellosen T-Shirts und zum Fahren ungeeigneten Schuhwerk
untersagt.
(4) Das Fahrpersonal hat sich rücksichtsvoll und besonnen zu verhalten.
(5) Funk- und sonstige Audiogeräte dürfen während der Fahrgastbeförderung nicht so laut eingeschaltet
sein, dass sie den Fahrgast stören. Die Benutzung von Funkgeräten und Mobiltelefonen ist nur für
betriebliche Zwecke zulässig. Während der Fahrt ist das Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung
untersagt
(6) Der/die Taxiunternehmer/in ist verpflichtet, das bei ihm/ihr beschäftigte Fahrpersonal bei Einstellung
und dann mindestens einmal im Jahr über die Pflichten der Fahrzeugführerin/des Fahrzeugführers nach
dem PBefG, der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft),
dieser Verordnung und der Stadtverordnung über Beförderungsentgelte zu belehren.
Die Belehrung ist von der Unternehmerin/dem Unternehmer mit schriftlicher Bestätigung des
Fahrpersonals aktenkundig zu machen.
§8
Mitführen von Vorschriften und Unterlagen
(1) Der/die Fahrzeugführer/in hat den Text dieser Verordnung und der Verordnung über die
Beförderungsentgelte in der jeweils gültigen Fassung sowie einen Stadtplan und ein
Straßenverzeichnis der Hansestadt Lübeck, deren Erscheinungsdatum nicht länger drei Jahre
zurückliegen dürfen, mitzuführen. Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
(2) Der/die Fahrzeugführer/in hat eine ausreichende Anzahl von Fahrpreisquittungsvordrucken mitzuführen.
(3) Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht in die Taxi- und Tarifordnung zu gewähren. Im Fahrzeug ist für
den Fahrgast gut sichtbar, eine Kurzfassung des Taxitarifes mit den wesentlichen Tarifmerkmalen in
deutscher und englischer Sprache anzubringen.
§9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 des PBefG handelt, wer als Taxifahrerin oder Taxifahrer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 ein Taxi außerhalb der durch Zeichen 229 der Straßenverkehrs-Ordnung
gekennzeichneten Taxenstandplätze bereithält,
2. entgegen § 4 Abs. 1 bis 4 die Ordnung auf Taxenplätzen nicht einhält,
3. entgegen § 4 Abs. 5 das Recht des Fahrgastes auf freie Wahl des Taxis nicht beachtet,
4. entgegen § 4 Abs. 6 behördlichen Anordnung über die zeitweilige Verlegung oder Räumung von
Taxenständen nicht Folge leistet,
5. entgegen § 4 Abs. 8 Taxen auf Taxenständen repariert, wartet oder wäscht, sowie Taxenstände oder
deren Umgebung verunreinigt,
6. entgegen § 4 Abs. 9 an Taxenständen, insbesondere zur Nachtzeit und in Wohngebieten,
ruhestörenden Lärm verursacht,
7. entgegen § 5 Abs. 2 einen von der Genehmigungsbehörde aufgestellten Dienstplan nicht einhält,
8. entgegen § 6 Abs, 1 Satz 1 den berechtigten Wünschen der Fahrgäste nicht Folge leistet,
9. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 beim Ein- und Ausladen des Gepäcks nicht behilflich ist oder den
Kofferraum des Taxis nicht zur Gepäckaufnahme freihält,
10. entgegen § 6 Abs. 3 während der Fahrgastbeförderung Personen oder Tiere mitnimmt, die nicht
Fahrgäste sind,
11. entgegen § 6 Abs. 4 Fahrgäste anlockt oder anspricht, um einen Fahrauftrag zu erhalten,
12. entgegen § 6 Abs, 6 kein Wechselgeld von mindestens 50 € mit sich führt,
13. entgegen § 6 Abs. 7 auf Verlangen des Fahrgastes keine oder unvollständige Quittungen ausstellt,
14. entgegen § 6 Abs. 7 Quittungsvordrucke mit politischen oder religiösen Aussagen verwendet,
15. entgegen § 7 Abs. 2 ein Taxi außerhalb des Dienstbetriebes für Privatfahrten verwendet, ohne die
typischen Kennzeichen (Taxischild, Ordnungsnummer) zu entfernen oder abzudecken,
16. entgegen § 7 Abs. 3 Fahraufträge in unsauberer, unordentlicher oder nicht zum Fahren geeigneter
Kleidung durchführt,
17. entgegen § 7 Abs. 5 Funk- und sonstige Audiogeräte während der Fahrgastbeförderung so laut
einschaltet, dass sie den Fahrgast stören oder Funkgeräte und Mobiltelefone während der
Fahrgastbeförderung für private Zwecke benutzt,
18. entgegen § 8 Abs. 1 den vorgeschriebenen Abdruck dieser Taxenordnung, den vorgeschriebenen
Stadtplan oder das vorgeschriebene Straßenverzeichnis nicht mitführt oder dem Fahrgast keine
Einsicht in die mitzuführenden Vorschriften und Unterlagen gewährt,
19. entgegen § 8 Abs. 2 keine ausreichende Anzahl von Fahrpreisquittungsvordrucken mitführt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 des PBefG handelt, wer als
Taxiunternehmerin oder Taxiunternehmer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 ein Taxi nicht für 20 Schichten monatlich für die Dauer von wenigstens 8 Stunden
bereithält,
2. entgegen § 2 Abs. 2 die Betriebspflichtentbindung nicht oder nicht rechtzeitig beantragt,
3. entgegen § 5 Abs. 2 einen von der Genehmigungsbehörde aufgestellten Dienstplan nicht einhält,
4. entgegen § 6 Abs. 8 ein Ersatztaxi nicht mit der Ordnungsnummer des ersetzten Fahrzeuges versieht,
5. entgegen § 7 Abs. 1 ein unsauberes, ungepflegtes oder beschädigtes Fahrzeuge als Taxi einsetzt,
6. entgegen § 7 Abs. 2 ein Taxi außerhalb des Dienstbetriebes für Privatfahrten verwendet oder es
jemanden für Privatfahrten überlässt, ohne die typischen Kennzeichen (Taxischild, Ordnungsnummer)
zu entfernen oder abzudecken,
7. entgegen § 7 Abs. 6 das Fahrpersonal nicht mindestens einmal im Jahr belehrt oder der
Genehmigungsbehörde hierüber keinen Nachweis vorlegen kann,
8. entgegen § 8 Abs. 4 nicht die vorgeschriebene Kurzfassung des Taxentarifs in der angegebenen Weise
anbringt.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 können gemäß § 61 Abs. 2
PBefG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
§10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Lübecker Taxenordnung vom 09.05.2005 außer Kraft.
Lübeck, 10.03.2010 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister