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Festsetzung Grundsteuer A für 2010

Öffentliche Bekanntmachung

 

Festsetzung der Grundsteuer A in der Hansestadt Lübeck für das Kalenderjahr 2010

 

Der Hebesatz bei der Grundsteuer A ( 350 v. H. ) ist gegenüber dem Kalenderjahr 2009 in unveränderter Höhe festgesetzt worden ( Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 25.02.2010 ).

Die generelle Erteilung von Grundsteuerbescheiden für das Kalenderjahr 2010 für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke ist damit nicht erforderlich.

Für die land- und forstwirtschaftlich genutzten  Grundstücke, deren Grundsteuermessbetrag seit der letzten Bescheiderteilung ( Kalenderjahr 2002, in Einzelfällen auch später ) in gleicher Höhe fortbesteht, wird die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2010 in der zuletzt für das Kalenderjahr 2002 oder später veranlagten Höhe gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7.8.1973 ( BGBl. I, Seite 965 ) durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.

 

Die Grundsteuer 2010 ist wie folgt fällig:

 

1.     Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel der
        Jahressteuer, soweit nicht Nr. 2 oder 3 Anwendung findet.

2.     Am 15. August mit ihrem Jahresbetrag, wenn dieser 15,- EUR nicht übersteigt;
        am 15. Februar und 15. August zu je einer Hälfte ihres Jahresbetrages, wenn dieser 30,- EUR nicht 
        übersteigt.

3.     Wenn von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 Grundsteuergesetz ( Jahreszahlung )

        Gebrauch gemacht worden ist, ist der Jahresbetrag zum 1. Juli fällig.

 

Sollten bis zu dieser Bekanntmachung bereits Grundsteuerbescheide für 2010 in Einzelfällen erteilt worden sein, so sind die in diesen Bescheiden ausgewiesenen Beträge zu entrichten.

Bei Neufestsetzung der Grundsteuermessbeträge ergehen Grundsteueränderungsbescheide zum gegebenen Zeitpunkt.

Mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung treten für die Steuerpflichtigen dieselben Rechtswirkungen ein, als wenn ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:


Diese Steuerfestsetzung kann durch Widerspruch angefochten werden. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach dieser Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister der Hansestadt Lübeck - Bereich Steuern -, Fischergrube 53, 23539 Lübeck, zu erheben.

 

 

Der Bürgermeister der Hansestadt Lübeck

- Bereich Steuern -

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    30.03.2010