Aufforderung der Wehrpflichtigen des Geburtsjahrgangs 1992
Nach § 1 des Wehrpflichtgesetzes (WPflG) sind alle Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, vom vollendeten 18. Lebensjahr an wehrpflichtig (Wehrpflichtvoraussetzungen). Die Erfassung kann bereits ein Jahr vor Vollendung des 18. Lebensjahres durchgeführt werden (§ 15 Abs. 6 WPflG).
Alle Personen des Geburtsjahrgangs 1992, die wehrpflichtig sind und denen bislang kein Schreiben der Erfassungsbehörde über die bevorstehende Erfassung zugegangen ist, werden nach § 15 Abs. 1 WPflG aufgefordert, sich umgehend persönlich oder schriftlich bei der nachstehenden Erfassungsbehörde zur Erfassung zu melden:
Meldestelle Lübeck, 23552 Lübeck, Dr.-Julius-Leber-Straße 46-48, Zimmer 112.
Servicezeiten: Montag und Dienstag : 8.00 Uhr bis 14.00 Uhr
Mittwoch : geschlossen
Donnerstag : 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag : 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Diese Aufforderung wendet sich insbesondere an Personen ohne festen Wohnsitz, die die Wehrpflichtvoraussetzungen erfüllen.
Bei der persönlichen Meldung ist der Personalausweis oder Reisepass mitzubringen. Es empfiehlt sich, auch sonstige der Feststellung der Wehrpflicht dienende Unterlagen mitzubringen.
Arbeitnehmern, deren Arbeitgeber nicht nach § 14 Arbeitsplatzschutzgesetz zur Weiterzahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet ist, wird der durch die Erfassung ent- stehende Verdienstausfall durch die Erfassungsbehörde auf Antrag erstattet. Dies gilt
auch für die entstehenden notwendigen Auslagen, insbesondere Fahrkosten am Ort der Erfassung.
Lübeck, den 8. April 2010 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Melde- und Gewerbeangelegenheiten
-Erfassungsbehörde-