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6. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung über die Abfallwirtschaft

 6. Satzung zur Änderung

der Gebührensatzung über die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftssatzung)

in der Hansestadt Lübeck vom 01.04.2010

 

Aufgrund der §§ 4 und 17 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein i.d.F. vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (GVOBl. Schl.-H. S.362), des § 5 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein vom 18.01.1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.12.2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791) sowie des § 19 der Satzung über die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftssatzung) in der Hansestadt Lübeck vom 06.02.2003 (Lübecker Stadtzeitung vom 18.02.2003), zuletzt geändert durch Satzung vom 04.12.2007 (Lübecker Stadtzeitung vom 18.12.2007) wird die Gebührensatzung über die Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftssatzung) in der Hansestadt Lübeck vom 03.12.1998 (Lübecker Stadtzeitung vom 15.12.1998), zuletzt geändert durch Satzung vom 04.12.2007 (Lübecker Stadtzeitung vom 18.12.2007) nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 25.03.2010 wie folgt geändert:

 

 

 

1.      § 2 Abs. 1

 

erhält folgende Fassung:

 

„(1) Die Gebühr für das Umleerverfahren (§ 12 Abs. 1 der Abfallwirtschaftssatzung) wird nach der Zahl und dem Rauminhalt der Abfallbehälter sowie der Häufigkeit der Entleerungen berechnet; sie beträgt bei einmaliger 14-täglicher Entleerung

 

                              für einen Restabfallbehälter von     Euro je Monat

 

                              40 l                                                           6,78

                              80 l                                                         12,07

                              120 l                                                       17,37

                              240 l                                                       33,23

                              660 l                                                       88,79

                              770 l                                                     103,34

                              1.100 l                                                  147,00

 

Die Gebühr für einen 60/70l-Papiersack oder einen Bioabfallsack einschließlich der Abfuhrkosten beträgt einmalig € 5,00.

Die Gebühr für einen 40l-Restabfallbehälter für 1-Personen-Haushaltungen mit 4-wöchentlicher Leerung beträgt € 4,14.“

 

 

2.      In § 2 Abs. 2

 

wird „§ 10 Abs. 3“ ersetzt durch „§ 11 Abs. 5“

 

 

3.      § 2 Abs. 3

 

erhält folgende Fassung:

 

„(3) Wird die Abfuhr der Abfälle nach § 12 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung aus Gründen, die die Hansestadt Lübeck nicht zu vertreten hat, auf schriftliche Anforderung nachgeholt oder wird die Abfuhr von Amts wegen angeordnet und durchgeführt, so wird zusätzlich je Einzelentleerung und Abfallbehälter ab 80l-Volumen die Gebühr in Höhe der Hälfte der jeweiligen Monatsgebühr erhoben. Gleiches gilt bei Sonderleerungen gem. § 11 Abs. 6, letzter Satz der Abfallwirtschaftssatzung.

Für die 40l-Abfallbehälter mit 4-wöchentlicher Leerung beträgt die zusätzliche Gebühr je Einzelleerung eine volle Monatsgebühr.“

 

 

4.      In § 2 Abs. 4

 

wird hinter „Entsorgung“ der Text „aufgrund von den Entsorgungsbetrieben Lübeck nicht zu vertretenden Gründen und ohne Nachleerung“ eingefügt.

 

 

5.      In § 2 Abs. 5

 

wird „Restabfallbehälter“ ersetzt durch „Abfallbehälter“. In der Tabelle wird vor „80 l“ „40 l/“ ergänzt. „110 l“ wird gestrichen.

 

 

6.      § 4 Abs. 1 a)

 

erhält folgende Fassung:

 

„1) Die Gebühr für die Anlieferung von Abfällen auf einem der Recyclinghöfe beträgt

 

a)     für Fahrzeuge mit oder ohne Anhänger mit einer Maximal(gespann)länge von  

        8m, unabhängig vom Abfallgewicht,

        für jeden angefangenen halben Kubikmeter                                              €            5,70

 

Derselbe Gebührensatz gilt für eine oder mehrere Anlieferungen ohne Fahrzeug, soweit  die Anlieferung an demselben Tag erfolgt und die angelieferte Tagesabfallmenge einen halben Kubikmeter nicht überschreitet.“

 

 

7.      § 4 Abs. 1 b) und c)

 

Die bisherige Regelung entfällt. Der bisherige Absatz 1 c) wird b) und in Satz 1 wird „für sonstige Fahrzeuge, für die die Anlieferung auf dem Recyclinghof Niemark zu erfolgen hat und“ gestrichen

 

 

8.      § 4 Abs. 1 d)

 

wird geändert in § 4 Abs. 2 und erhält folgende Fassung:

„(2) Die Anlieferung von Baum- und Strauchschnitt mit Fahrzeugen nach Abs.1, Buchst. a  ist auf allen Recyclinghöfen zulässig; es gilt hierfür der Gebührensatz nach Abs. 1, Buchst. a.

Gebührenfrei ist die Anlieferung von Baum- und Strauchabschnitt mit einem Volumenmaßstab bis zu 2 m³ bzw. Weihnachtsbäumen in haushaltsüblichen Mengen und Größen innerhalb der hierfür gem. § 12 Abs. 4 Abfallwirtschaftssatzung bekannt gegebenen Entsorgungszeiträume.“

 

 

9.      In § 5 Abs. 3

 

erhält Satz 2 folgende Fassung:

 

„Benutzen mehrere Pflichtige gemeinsam Abfallbehälter, so sind sie Gesamtschuldner/innen.“

 

 

10.  In § 5 Abs.4

 

wird „§ 10 Abs. 3“ ersetzt durch „§ 11 Abs. 5, 6 letzter Satz und Abs. 9“

 

 

11. In § 5 Abs. 5

 

wird „Hansestadt Lübeck“ ersetzt durch „Entsorgungsbetriebe Lübeck“ und „erhält“ in „erhalten“ geändert.

 

 

12.  In § 6 Abs. 2

 

wird „Energie und Wasser Lübeck GmbH“ ersetzt durch „Stadtwerke Lübeck GmbH“

 

 

13.  In § 7 Abs. 1

 

wird unter c) nach „Grundstückseigentümerin“ „bzw. Gewerbeinhabern“ eingefügt. Unter der dortigen Nr. 5 wird „Energie und Wasser Lübeck GmbH“ ersetzt durch „Stadtwerke Lübeck GmbH“. Die Auflistung wird ergänzt um „6. dem Handelsregister“ und „7. der Gewerbedatei des Bereichs Gewerbeangelegenheiten der Hansestadt Lübeck“.

 

 

14.  Diese Satzung tritt am 01.05.2010 in Kraft

 

 

Lübeck, 01.04.2010

Bernd Saxe

Bürgermeister

 

 

 

 

 

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    13.04.2010