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4. Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung in der Hansestadt Lübeck vom 01.04.2010

4. Satzung zur Änderung

der Abfallwirtschaftssatzung

in der Hansestadt Lübeck vom 01.04.2010

 

Aufgrund der §§ 4, 17 und 134 Abs. 5 u. 6 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 5 und 22 des Abfallwirtschaftsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LAbfWG) vom 18.01.1999 (GVOBl. Schl.-H., S. 26), zuletzt geändert durch Art. 11 des Ges. v. 12.12.2008 (GVOBl. Schl.-H., S. 791) wird die Abfallwirtschaftssatzung der Hansestadt Lübeck vom 06.02.2003 (Lübecker Stadtzeitung vom 18.02.2003) mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten des Landes Schleswig-Holstein zu § 3 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung der Hansestadt Lübeck, zuletzt geändert durch die 3. Satzung zur Änderung der Abfallwirtschaftssatzung vom 04.12.2007 (Lübecker Stadtzeitung vom 18.12.2007), nach Beschlussfassung der Bürgerschaft vom 25.03.2010 wie folgt geändert:

 

 

1.      § 1 Abs. 3

 

erhält folgende Fassung:

 

„(3) Die Hansestadt Lübeck betreibt als Abfallentsorgungseinrichtung die Mechanisch-Biologische Abfallbehandlungsanlage (MBA), die Deponie Niemark, als Abfallverwertungseinrichtung ein Entsorgungszentrum zur Behandlung von Sperrgut sowie Recyclinghöfe für die Annahme von Kleinmengen sowie Abfallbehandlungsanlagen.

 

Die Hansestadt Lübeck kann sich zur Erfüllung von Aufgaben ganz oder teilweise Dritter bedienen.“

 

 

2.      § 2 Abs. 2, Nr. 1 bis 3:

 

Bei § 2 Abs.2, Nr. 1, erster Spiegelstrich wird „Glas“ ersetzt durch „Hohlglas“; beim letzten Spiegelstrich wird vor dem Doppelpunkt „wie z.B.“ eingefügt. In § 2 Abs.2, Nr. 2 und 3 wird jeweils „aus privaten Haushaltungen“ gestrichen.

 

 

3.      In § 3 Abs. 4

 

wird der Zusatz „(im Probebetrieb)“ gestrichen.

 

 

4.      In § 3 Abs. 8

 

wird „Landesverordnung über den Abfallwirtschaftsplan Schleswig-Holstein, Teilplan Bau- und Abbruchabfälle“ ersetzt durch „Verordnung über den gemeinsamen Abfallwirtschaftsplan für Bau- und Abbruchabfälle von Hamburg und Schleswig-Holstein“.

 

 

5.      § 4a

 

wird neu eingefügt:

 

„Zur Erprobung neuer Methoden oder Systeme zur Abfallsammlung, zum Abfalltransport, zur Abfallbehandlung oder –entsorgung kann die Hansestadt Lübeck – Entsorgungsbetriebe Lübeck - Modellversuche mit örtlich und zeitlich begrenzter Wirkung einführen. Hiermit können Dritte beauftragt werden.“

 


 

6.      In § 5, Nr. 3 und 4

 

wird jeweils „nicht besonders überwachungsbedürftig“ ersetzt durch „nicht gefährlich“. In Nr. 4 wird vor „Entsorgungsbetriebe Lübeck“ „Hansestadt Lübeck“ eingefügt und folgender Satz ergänzt: „Auf die Erforderlichkeit einer Sondernutzungserlaubnis für die Gestellung gewerblicher Sammelbehälter auf öffentlichem Grund wird hingewiesen.“ 

 

 

7.      In § 6 Abs. 1

 

wird „gemäß § 4 Abs.1“ ersetzt durch „oder einem Gewerbebetrieb“.

 

 

8.      In § 6 Abs. 4

 

wird hinter „unverzüglich“ „und unaufgefordert schriftlich“ ergänzt und folgende Sätze hinzugefügt: „Sofern bei der Mitteilung des Eigentümerwechsels keine Änderung der Behältervorhaltung oder des Leerungsintervalls beantragt wird, verbleibt es bei der bisherigen Behältervorhaltung und den bisherigen Leerungsintervallen. Gleiches gilt bei Gewerbebetrieben.“

 

 

9.      § 7

 

wird Satz 2 hinter „§ 8“ ergänzt um das Wort „grundsätzlich“.

 

 

10.  § 8 Abs. 2

 

erhält folgende Fassung:

 

   (2)            Im Bring-System werden angenommen:

a)     Abfälle zur Verwertung:

-        Abfälle aus Kunststoff, Hohlglas, Verbundstoffen und Metall

-        Papier, Pappe

-        Textilien

-        Baum-, Strauch- und Grünschnitt

-        Elektro- und Elektronikgeräte i.S.d. ElektroG

 

b)     Schadstoffhaltige  Abfälle

 

c)     Sperrgut

 

 

11.  In § 8 Abs. 3

 

wird in a) als zusätzlicher Punkt „- Papier, Pappe“ ergänzt.

 

 

12.  In § 9 Abs.1

 

erhält der erste Satz folgende Fassung:

 


„Haushaltsübliche Kleinmengen von Hohlglas, Papier und Textilien sind grundsätzlich von den Überlassungspflichtigen in die dafür bereitgestellten und entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter einzugeben.“

 

Am Ende des Absatzes wird folgender Satz ergänzt: „Für Papier besteht die Verpflichtung zur Nutzung der Sammelbehälter/-einrichtungen lediglich insoweit, wie die Überlassungspflichtigen über keine von den Entsorgungsbetrieben Lübeck bereitgestellten Papierbehälter nach § 10 Abs. 3 verfügen bzw. über das entsprechend bereitgestellte Papierbehältervolumen hinausgehender Bedarf besteht.“

 

 

12. § 9 Abs. 2

 

erhält folgende Fassung:

 

„(2) Für die Annahme von Sperrgut, Elektro- und Elektronikgeräten, schadstoffhaltigen Abfällen, Gegenstände aus Kunststoff, Verbundstoffen und Metall sowie Baum- und Strauchschnitt aus Privathaushalten und anderen Herkunftsbereichen, soweit es sich nicht um produktions-/betriebsspezifische Abfälle handelt,  stehen  die Recyclinghöfe (lt. Betriebsordnung) zur Verfügung.

Die Anlieferung von Abfallmengen auf den Recyclinghöfen darf 3 m³ nicht übersteigen. Die Annahme von Elektroschrott und Schadstoffen beschränkt sich auf haushaltsübliche Mengen.“

 

 

13.  In § 10 Abs. 1

 

wird „grundstücksbezogene“ gestrichen und in Nr. 1 „ 40 l für Privathaushalte mit max. 2 Personen,“ ergänzt.

 

 

13.  § 10 Abs. 2

 

erhält folgende Fassung:

 

„(2) Für die Bio-Abfallentsorgung sind zugelassen:

1.      Braune Behälter mit 40 l für Privathaushalte mit max. 2 Personen, 80 l und 120 l Füllraum

2.      Bioabfallsäcke mit dem Aufdruck „Hansestadt Lübeck“ und „Bio“, ausschließlich in Verbindung mit einem festen Restabfallbehälter“

 

 

14.  § 10 Abs. 3

 

wird mit folgendem Inhalt neu eingefügt:

 

„(3) Für die Papierentsorgung sind zugelassen:

   1. mit blauem Deckel gekennzeichnete Behälter mit 240l Füllraum

   2. Großbehälter mit 1.100l Füllraum“

 

 

15.  In § 11 Abs. 2

 

erhält Satz 4 folgende Fassung:

 

“Eine Reduzierung kann nur bis zu einem Behältervolumen von 40 l bei Privathaushalten mit max. 2 Personen, im Übrigen bis zu einem Behältervolumen von 80 l erfolgen.“

 

 

16.  § 11 Abs. 4

 

erhält folgende Fassung:

 

„(4) Im Rahmen der Richtwerte nach Abs. 2 und 3 sind die Entsorgungsbetriebe Lübeck auch berechtigt, für mehrere Anschlusspflichtige, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu einander liegen, die gemeinsame Benutzung von Abfallbehältern vorzusehen oder auf Antrag widerruflich zuzulassen. Die Pflichtigen haften für die Zahlung der Abfallgebühr gesamtschuldnerisch. Sie haben in ihrem Antrag einen Bevollmächtigten zu benennen, der gegenüber den Entsorgungsbetrieben Lübeck die gemeinsam Pflichtigen in allen Belangen vertritt und Adressat des Gebührenbescheides sein soll.“

 

 

17.  § 11 Abs. 6

 

erhält folgende Fassung:

 

„(6) Den Entsorgungsbetrieben Lübeck bleibt es vorbehalten, nach den Erfordernissen des Einzelfalles, unter Berücksichtigung einer wirtschaftlichen Betriebsführung und der vertretbaren Wünsche der Anschlusspflichtigen Zahl und Größe der Abfallbehälter sowie der Leerungshäufigkeit der Restabfallbehälter zu bestimmen, die benötigt werden, um die auf den anschlusspflichtigen Grundstücken anfallenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgen zu können; dies gilt insbesondere für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als private Haushaltungen.

 

Die Entsorgungsbetriebe Lübeck stellen Bioabfallbehälter (Braune Tonne) höchstens bis zum gleichen Volumen der aufgestellten Restabfallbehälter.

Für die Papierentsorgung wird höchstens je angefangene aufgestellte 240 l Restabfallbehältervolumen ein 240l-Papierbehälter gestellt; die 1.100l-Papierbehälter können je angefangene 1.100 l Restabfallbehältervolumen, jedoch höchstens in der Anzahl der vorhandenen Großraum-Restabfallbehälter nach § 10 Abs. 1, Nr. 2 gestellt werden.

 

Übersteigt gelegentlich die Menge der Rest- und/oder Bioabfälle das Fassungsvermögen der bereitgestellten Rest- und/oder Bioabfallbehälter, so sind die nach § 10 zugelassenen Abfallsäcke zu verwenden. Diese können in den von den Entsorgungsbetrieben Lübeck bekanntgegebenen Verkaufsstellen nach Maßgabe der Gebührensatzung erworben werden. Auf schriftliche Anforderung kann auch eine zusätzliche Leerung der vorgehaltenen Abfallbehälter gegen Gebühr erfolgen.“

 

 

18.  In § 11 Abs. 7

 

wird „Die Restabfall- und Bioabfallbehälter“ ersetzt durch „Die nach § 10 zugelassenen Behälter“.  Nach Satz 4 werden folgende Sätze eingefügt:

 

„(Die zugelassenen Füllgewichte der einzelnen Abfallbehälter sind dem entsprechenden Informationsblatt zu entnehmen.) Wird eine Biotonne oder ein Papierbehälter wiederholt mit anderen als den hierfür zugelassenen Abfällen befüllt, kann diese dem Anschlusspflichtigen entzogen werden. Zum Zeitpunkt der Einziehung sich in dem Behälter befindliche Abfälle werden ggf. gebühren- bzw. kostenpflichtig entsorgt.“

 

Der bisherige Satz 5 wird hinter „einzupressen“ um „ zu verdichten“ ergänzt.

 

 

19.  In § 11 Abs. 9

 

wird „auf Antrag“ ersetzt durch „auf schriftliche Anforderung“.

 

 

20.  § 12 Abs. 1

 

erhält folgende Fassung:

 

„(1) Rest- und Bioabfälle sind in den dafür überlassenen Behältern am Tage der Abfuhr auf dem Standplatz bereitzustellen. Die Behälter werden von den Entsorgungsbetrieben Lübeck vom Standplatz abgeholt und - bis auf die Abfallsäcke - nach der Entleerung zurückgebracht. Abfallsäcke müssen verschlossen und von einer Person von Hand verladbar am Tag der entsprechenden Behälterleerung neben dem Rest- bzw. Bioabfallbehälter bereitgestellt sein. Ist ein Bioabfallbehälter nicht vorhanden, so hat die Bereitstellung des Bioabfallsackes am Tage der Biobehälterleerung am Straßenrand zu erfolgen.

Papier ist in den dafür überlassenen Behältern am Tage der Abfuhr am Straßenrand bereitzustellen.“

 

 

21.  § 12 Abs. 2

 

erhält Satz 2 folgende Fassung:

 

„Die Entleerung der Rest- und Bioabfallbehälter kann gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr auf schriftliche Anforderung oder von Amts wegen nachgeholt werden.“

 

 

22.  In § 12 Abs. 3

 

wird in Satz 1 „aus Haushalten“ ersetzt durch „in haushaltsüblichen Mengen“. In Satz 4 wird „Schadstoffhaltige Abfälle“ um den Zusatz „aus Privathaushalten und anderen Herkunftsbereichen, soweit es sich nicht um produktions-/betriebsspezifische Abfälle handelt,“ erweitert.

 

 

23.  § 12 Abs. 4

 

erhält folgende Fassung:

 

„(4) Baum- und Strauchabschnitt bis zu einer Menge von 2 m³ wird jährlich im Frühjahr und im Herbst am Straßenrand der mit dem eingesetzten Abfallentsorgungsfahrzeug befahrbaren öffentlichen Straße bzw. dem entsprechenden, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Privatweg vor dem jeweiligen Wohnhaus bzw. Betriebsgebäude (Bereitstellung am Straßenrand) zu festgesetzten Terminen abgefahren. Größere Baum- und Strauchabschnittsmengen werden auf Antrag kostenpflichtig entsorgt. Diese Abfälle dürfen nur zu den festgesetzten Terminen bereitgestellt werden. Ausgenommen von der Abfuhr sind Stubben und feste Stämme mit mehr als 10 cm Durchmesser.

Die Weihnachtsbaumabfuhr findet jährlich im Januar ebenfalls per Straßensammlung (Bereitstellung am Straßenrand) zu festgesetzten Terminen statt. Die Weihnachtsbäume sind am Abfuhrtag in haushaltsüblichen Mengen und Größen bis 6.00 Uhr vor dem jeweiligen Grundstück abgeschmückt und frei von Schwermetallanhaftungen (Lametta u.ä.) zur Abholung bereit zu legen.“

 

 

24.  § 13 Abs. 1

 

erhält folgende Fassung:

 

„(1) Die Rest- und Bioabfallbehälter werden im Umleerverfahren regelmäßig 14-täglich  (Regelabfuhr) entleert. Auf schriftlichen Antrag der Anschlusspflichtigen können die Restabfallbehälter unter Hinweis auf § 11 Abs. 6 häufiger entleert werden. Die Leerung der Papierbehälter erfolgt regelmäßig einmal monatlich.“

 

 

25.  §13 Abs. 2 und 3

 

Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:

 

„(2) Auf schriftlichen Antrag der/des Anschlusspflichtigen kann die Leerungshäufigkeit eines 40l-Restabfallbehälter bei Ein-Personen-Haushaltungen und Nutzung eines Bioabfallbehälters bzw. nachgewiesener Eigenkompostierung auf 4-wöchentlich reduziert werden.“

 

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

 

 

26.  § 14 Abs. 2

 

erhält folgende Fassung:

 

„(2) Als angefallen gelten Abfälle, sobald ihre Abfalleigenschaften erfüllt sind (§ 3 Abs. 1 KrW-/AbfG). Bereits vom Zeitpunkt ihres Anfalles an sind Abfälle zur Verwertung von Abfällen zur Beseitigung getrennt zu halten. Die Abfälle sind in die dafür ausschließlich vorgesehenen Behälter auf dem Grundstück (Holsystem) bzw. die entsprechenden, auf dem Stadtgebiet zur Verfügung gestellten Sammelcontainer/Recyclinghöfe (Bringsystem) einzubringen.“

 

 

27.  § 14 Abs. 3

 

erhält folgende Fassung:

 

„(3) Unbefugten ist es nicht gestattet, die gemäß Abs. 2 angefallenen Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Die Durchsuchung der Abfälle ist darüber hinaus jedermann untersagt, soweit sie mit Gefahren für Leben oder Gesundheit einzelner verbunden ist oder die Abfallbehälter beschädigt werden könnten. Jegliche Maßnahmen vor Ort zur Behandlung der in die Behälter für Abfälle zur Beseitigung eingegebenen Abfälle oder deren Verdichtung, z.B. unter Einsatz von Abfallpressen, ist nicht gestattet.“

 

 

28.  In § 15 Abs. 1

 

erhält der erste Satz folgende Fassung:

 

„(1) Als Standplatz für das Abholen der Restabfall- bzw. der Bioabfallbehälter ist eine Stelle zu wählen, die höchstens 15 m von der Fahrbahngrenze einer mit dem eingesetzten Abfallentsorgungsfahrzeug befahrbaren öffentlichen Straße oder einem entsprechenden, dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Privatweg entfernt ist.“

 

 

29.  § 15 Abs. 2

 

wird ergänzt um den Satz:

 

„Für die Großbehälter nach § 10 Abs. 1, Nr. 2 ist ein Transportweg über Stufen nicht zulässig.“

 

 

30.  In § 16 Abs. 1

 

wird die Aufzählung nach „höherer Gewalt“ ergänzt um „sowie bei der Durchführung von Modellversuchen nach § 4a“.

 

 

31.  § 16 Abs. 3

 

erhält folgende Fassung:

 

„(3) Wird die Entsorgung aufgrund von den Entsorgungsbetrieben Lübeck zu vertretenen Gründen und ohne Nachleerung nachweislich länger als einen Monat unterbrochen, so wird die Gebühr für jeweils volle Kalendermonate erstattet.“

 

 

32.  In § 17 Abs. 3

 

wird „die Benutzungsordnung“ ersetzt durch „die Annahme- und Lieferbedingungen“.

 

 

33.  § 18

 

wird gestrichen

 

 

34.  In § 19

 

wird „oder Entgelte nach der jeweils geltenden Entgeltsordnung“ gestrichen.

 

 

35.  § 20 Abs. 1

 

wird um die Nr. „8. dem Handelsregister“ und Nr. „9. der Gewerbedatei des Bereichs Gewerbeangelegenheiten der Hansestadt Lübeck“ ergänzt.

 

 

36.  In § 20 Abs. 2

 

wird das Satzende um „sowie Gewerbeinhaber und Art des Gewerbebetriebes“ erweitert.

 

 

 

37.  § 22 Abs. 1, Nr. 5

 

erhält folgende Fassung:

 

„5. entgegen § 9 Abs. 1 andere Stoffe als  Hohlglas, Papier und Textilien in die bereitgestellten, entsprechend gekennzeichneten Sammelbehälter gibt oder neben diesen ablagert oder die Sammelbehälter außerhalb der Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen benutzt.“

 

 

38.  Diese Satzung tritt am 01.05.2010 in Kraft

 

 

Lübeck, 1.4.2010

Bernd Saxe

Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    13.04.2010