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Öffentliche Bekanntmachung, Schlussfeststellung im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Lübeck BAB 20

 

Öffentliche Bekanntmachung

 

A u s f e r t i g u n g

 

Schlussfeststellung

 

im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren Lübeck BAB 20

 

Gemäß § 149 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.03.1976 (BGBl. I S. 546) in der jeweils gültigen Fassung, wird das o. a. Flurbereinigungsverfahren mit folgender Feststellung abgeschlossen:

 

I.    Die Ausführung nach dem Flurbereinigungsplan ist bewirkt.

II.   Den Beteiligten stehen keine Ansprüche mehr zu, die im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren hätten berücksichtigt werden müssen.

III. Die Aufgaben der Teilnehmergemeinschaft sind abgeschlossen.

 

Mit der Zustellung der unanfechtbaren Schlussfeststellung an die Teilnehmergemeinschaft ist das Flurbereinigungsverfahren beendet. Die Teilnehmergemeinschaft erlischt, da ihre Aufgaben in dieser Schlussfeststellung für abgeschlossen erklärt werden.

 

Gründe:

Die Ausführung des Flurbereinigungsplanes ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bewirkt. Das Grundbuch wurde nach den Ergebnissen der Flurbereinigung berichtigt, die Unterlagen zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters sind der Katasterbehörde übergeben worden. Die Kasse der Teilnehmergemeinschaft wurde ordnungsgemäß abgeschlossen und aufgelöst. Das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren Lübeck BAB 20 ist daher gemäß § 149 durch die Schlussfeststellung abzuschließen.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Schlussfeststellung ist gemäß § 141 FlurbG als Voraussetzung der Klage der Widerspruch zulässig, der auch vom Vorstand der Teilnehmergemeinschaft erhoben werden kann, über den das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein in Kiel als obere Flurbereinigungsbehörde entscheidet. Der Widerspruch ist bei der Flurbe-reinigungsbehörde, dem Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein - Regionaldezernat Südost -, Meesenring 9, 23566 Lübeck, innerhalb von 1 Monat nach erfolgter Bekanntgabe - gerechnet vom ersten Tage der Bekanntgabe an - einzulegen. Die Widerspruchsfrist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein, Mercatorstraße 3 in 24106 Kiel, gewahrt.

 

Flintbek, den 08. Mai 2017

 

Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume

des Landes Schleswig-Holstein / Regionaldezernat Südost

- als Flurbereinigungsbehörde -

8122/709.05.HL01.03.02 Lübeck BAB 20                                                                  

Ausgefertigt:

Lübeck, den 09. Mai 2017

 

(L.S.)                                                                                                 (L.S.)

gez. Wolff                                                                                        gez. Kwiatkowski

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    16.05.2017