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Friedhofsgebührensatzung vom 3. Dezember 2008

Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 03.12.2008

 

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl.Schl.-H., S.27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (GVOBl.Schl.-H., S.362) hat die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck in ihrer Sitzung vom 27.11.2008 folgende Gebührensatzung beschlossen:

 

§ 1

Gegenstand der Gebühren

 

(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Leistungen der Hansestadt Lübeck auf den städtischen Friedhöfen werden Benutzungsgebühren sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des im Anhang wiedergegebenen Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.

(2) Art und Dauer der durch die Gebührenzahlung erworbenen Nutzungsrechte richten sich nach der Friedhofssatzung.

 

§ 2

Bemessung und Höhe der Gebühren

(1) Die Gebühr bemisst sich nach den einzelnen Leistungen, die in dem nachstehenden Gebührentarif dargestellt sind.

(2) Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührentarif.  Soweit Leistungen des Bereiches Stadtgrün und Friedhöfe umsatzsteuerpflichtig sind, ist die derzeit gültige Umsatzsteuer von 19% in den Gebührentarifen enthalten.

(3) Für die vor einer Einäscherung erforderliche amtsärztliche Leichenschau werden Gebühren nach der „Landesverordnung über Verwaltungsgebühren“ in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

   

 

§ 3

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Benutzungsgebühren sind der Bestattungsverpflichtete und der Benutzer der Friedhofseinrichtungen. Schuldner der Verwaltungsgebühren sind der Antragsteller und derjenige, in dessen Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Schulden mehrere Personen die Gebühr, so sind sie Gesamtschuldner. 


§ 4

Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen und der Leistungen des Bereichs Stadtgrün und Friedhöfe.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig, spätestens an dem in diesem angegebenen Fälligkeitstag.

(3) Auf die bei der Beendigung der Amtshandlung anfallenden Gebühren kann eine die Gebühr nicht übersteigende Abschlagszahlung erhoben werden.


§ 5

Erstattung der Grabplatzgebühr

Wird auf ein Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Nutzungszeit verzichtet, so werden die Gebühren für die nicht ausgenutzte Zeit abzüglich der Verwaltungsgebühr nach E. (4) des Gebührentarifs erstattet. Maßgeblich für die Erstattung ist der Gebührentarif, der bei Erwerb oder Verlängerung der Nutzungsrechte gegolten hat.


§ 6

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 02.12.05 (zuletzt geändert am 24.05.06) außer Kraft.
 


Lübeck, den 03.12.2008                                                                                                          Hansestadt Lübeck  
                                                                                                                                                      Der Bürgermeister

 


G e b ü h r e n t a r i f  









 
A. Grabplatzgebühren  

                 

Friedhöfe:
einstellig zweistellig übereinander zweistellig nebeneinander für Verstorbene bis zum vollendeten
6. Lebensjahr
 
-          Vorwerk
-        Waldhusen
         
 
EUR EUR EUR EUR  
           
(1) Wahlgrabstätten für Särge 1.620,- 2.100,- 2.420,- 760,-  
(2) Wahlgrabstätten für Urnen  


 
(2.1) Urnenwahlgrab 1.200,- 1.440,- 1.620,-
 
(2.2) Abgedecktes Urnenwahlgrab (Gebühr ohne Stein) 1.200,- 1.440,-

 
(2.3) Bepflanztes Urnenwahlgrab 1.900,- 2.140,-

 
(2.4) Baumgrabstätten für die Beisetzung von bis zu 8 Urnen  2.950,-


 
unter einem Baum**  


 
(3) Reihengrabstätten für Särge  


 
(3.1) Grabstätte für Särge 1.280,- 1.550,-

 
(3.2) Rasen-Grabstätte für Särge 1.520,-


 
(3.3) Sarg-Gemeinschaftsgrabstätten 4.950,-


 
(4) Reihengrabstätten für Urnen  


 
(4.1) Urnenreihengrab 1.040,-


 
(4.2) Urnen-Stelen-Grab 1.740,-


 
(4.3) Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten 2.073,-


 
(4.4) Grabstätten für die namenlose Beisetzung von Urnen 900,-


 
(5) Zusätzliche Urne / zusätzlicher Sarg in Wahlgrabstätte 790,-        

Friedhöfe:
einstellig zweistellig übereinander zweistellig nebeneinander für Verstorbene bis zum vollendeten
6. Lebensjahr
 
-          Burgtor
-       St. Jürgen
         
 
EUR EUR EUR EUR  
           
 (8) Wahlgrabstätten für Särge 2.440,- 3.160,- 3.620,- 1.140,-  
 (9) Wahlgrabstätten für Urnen 1.800,- 2.160,- 2.440,-
 
(10) Zusätzliche Urne / zusätzlicher Sarg in Wahlgrabstätte 1.180,-        









 
(11) Für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten wird für jeden angefangenen Monat 1/240 der Gebühr nach A. (1), (2), (8)
bzw. (9) erhoben. Muss das Nutzungsrecht wegen einer Bestattung bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert werden, sind die am Tage der
Bestattung geltenden Gebühren anzuwenden.







 









 









 

                 
B. Bestattungsgebühren  

                 
  Vorwerk
Waldhusen
Burgtor
Vorwerk
Waldhusen
Burgtor

Samstags


St. Jürgen


St. Jürgen

Samstags
 
 
 
 
    EUR EUR EUR EUR  
(1) Bestattung          
a) bei Verstorbenen über 6 Jahre 370,00 500,00 423,00 571,00  
b) bei Verstorbenen bis 6 Jahre 223,00 300,00 275,00 371,00  
c) Sonderausführung zusätzlich 200,00*   300,00*    
d) im Leichentuch (inklusive Holzrahmen) 350,00 475,00      
(2) Feuerbestattungen          
a) Einäscherung 300,00*        
b) Urnenbeisetzung 150,00 205,00 200,00 273,00  
(3) Trauerfeier          
a) Trauerfeier 228,00 308,00 343,00 463,00  
b) Sonderausführung zusätzlich 200,00*   300,00*    
                   
                   
                   
                   
C. Gebühren für Grabarbeiten  

                 
(1) Grab Öffnen und Schließen Ausgrabung  
  Samstags      
      EUR EUR EUR  
a) bei Särgen mit Verstorbenen über 6 Jahre, 2,50 m tief 558,00 642,00    1.115,00    
b) bei Särgen mit Verstorbenen über 6 Jahre, 1,60 m tief 472,00 543,00 944,00  
c) bei Särgen mit Verstorbenen bis 6 Jahre 343,00 394,00 685,00  
d) bei Urnen 86,00 99,00 172,00  
e) bei Urnen mit Überurne 129,00 148,00 257,00  
                   
(2) Die Gebühren für Grabarbeiten am Samstag sind anzusetzen, wenn mindestens ein Teil der Leistung am Samstag erbracht wird.  
                   
                   
                   
                   
D. Zusatzgebühren  









 
(1)    Art und Umfang der Leistungen werden vom Bereich Stadtgrün und Friedhöfe festgesetzt; sofern Leistungen über diesen Umfang  
hinausgehen und nicht im Gebührentarif spezifiziert sind, werden sie nach entstandenen Kosten berechnet.  









 
  EUR Samstags  
 
(2)   Offene Aufbahrung eines Toten in den Leichenräumen 50,00* 67,50*  
(3)   Offene Aufbahrung eines Toten in den Leichenräumen mit Pflanzenschmuck und Leuchtern 95,00* 128,00*  
(4)   Benutzung des Leichen-Waschraums 87,00    
(5)   Aufbewahrung eines Sarges in den Leichenräumen über 5 Tage hinaus für jeden weiteren Tag 20,00    
(6)   Verlängerung der Feier im Feierraum über die übliche Zeit von 25 Minuten hinaus      
für jeweils angefangene 10 Minuten 52,00*    
(7)   Gedenkbaum mit bis zu 30 Kerzen 40,00*    
(8)   Zwei Dekorationsgefäße mit Blumenschmuck 105,00*    
(9)   Gruftschmuck 29,00    
(10)  Versand von Aschenkapseln innerhalb Deutschlands 24,00*    
(11)  Versand von Aschenkapseln außerhalb Deutschlands, innerhalb Europas 48,00*    
(12)  Versand von Aschenkapseln außerhalb Europas 82,00*    
(13)  Aufbewahrung einer Urne nach Ablauf eines Monats; monatlich 18,00    
(14)  Annahme von Kränzen und anderen Gebinden und deren Transport zum Grab,      
bei mehr als 12 Gebinden für je angefangene 20 Gebinde 20,00*    
(15)  Abräumen grob vernachlässigter einstelliger Gräber 35,00*    
(16)  Abräumen grob vernachlässigter zweistelliger Gräber nebeneinander 70,00*    
(17)  Sauberhalten ungepflegter oder unbepflanzter einstelliger Gräber pro Jahr.2 35,00*    
(18)  Sauberhalten ungepflegter oder unbepflanzter zweistelliger Gräber nebeneinander pro Jahr. 2 70,00*    
(19)  Abheben eines Steines nach Ablauf der Nutzungsrechte und Eingreifen bei Grabmalen      
wegen mangelnder Standsicherheit oder im Falle der Gefahr 136,00*    
(20)  Entfernen einer Einfassung einer Grabstelle 136,00*    
(21)  Abräumen nicht satzungsgemäßer Anlagen (z.B. Steineinfassungen) 136,00*     
(22)  Abräumen von Kränzen und Gebinden für Verstorbene, die nicht auf einem städtischen Friedhof      
bestattet bzw. beigesetzt sind   120,00*    




 



 




 



 
                   
E. Verwaltungsgebühren  
                   
  EUR  
 
(1) Gräberbuchauszüge, Bescheinigungen und Beurkundungen je nach Umfang 15,00  
(2) Genehmigung zur Aufstellung einer Bank oder eines Hockers auf einer Grabstätte    
     nach Erwerb oder Verlängerung der Nutzungsrechte 22,00  
(3) Bearbeitung von Anträgen zur Genehmigung von Grabmalen 35,00  
(4) Verwaltungsgebühr bei Rückgabe nicht in Anspruch genommener Nutzungsrechte an Grabstätten 132,00  
(5) Verwaltungsgebühr bei Anforderung einer Urne 15,00  




Informationen
  • Veröffentlicht am:
    09.12.2008