Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 03.12.2008
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung vom 10.01.2005 (GVOBl.Schl.-H., S.27) zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (GVOBl.Schl.-H., S.362) hat die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck in ihrer Sitzung vom 27.11.2008 folgende Gebührensatzung beschlossen:
§ 1
Gegenstand der Gebühren
(1) Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und die Inanspruchnahme von Leistungen der Hansestadt Lübeck auf den städtischen Friedhöfen werden Benutzungsgebühren sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen Verwaltungsgebühren nach Maßgabe dieser Satzung und des im Anhang wiedergegebenen Gebührentarifs, der Bestandteil dieser Satzung ist, erhoben.
(2) Art und Dauer der durch die Gebührenzahlung erworbenen Nutzungsrechte richten sich nach der Friedhofssatzung.
§ 2
(1) Die Gebühr bemisst sich nach den einzelnen Leistungen, die in dem nachstehenden Gebührentarif dargestellt sind.
(2) Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührentarif. Soweit Leistungen des Bereiches Stadtgrün und Friedhöfe umsatzsteuerpflichtig sind, ist die derzeit gültige Umsatzsteuer von 19% in den Gebührentarifen enthalten.
(3) Für die vor einer Einäscherung erforderliche amtsärztliche Leichenschau werden Gebühren nach der „Landesverordnung über Verwaltungsgebühren“ in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
§ 3
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Benutzungsgebühren sind der Bestattungsverpflichtete und der Benutzer der Friedhofseinrichtungen. Schuldner der Verwaltungsgebühren sind der Antragsteller und derjenige, in dessen Interesse eine Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Schulden mehrere Personen die Gebühr, so sind sie Gesamtschuldner.
§ 4
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofseinrichtungen und der Leistungen des Bereichs Stadtgrün und Friedhöfe.
(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig, spätestens an dem in diesem angegebenen Fälligkeitstag.
(3) Auf die bei der Beendigung der Amtshandlung anfallenden Gebühren kann eine die Gebühr nicht übersteigende Abschlagszahlung erhoben werden.
§ 5
Erstattung der Grabplatzgebühr
Wird auf ein Grabnutzungsrecht vor Ablauf der Nutzungszeit verzichtet, so werden die Gebühren für die nicht ausgenutzte Zeit abzüglich der Verwaltungsgebühr nach E. (4) des Gebührentarifs erstattet. Maßgeblich für die Erstattung ist der Gebührentarif, der bei Erwerb oder Verlängerung der Nutzungsrechte gegolten hat.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Hansestadt Lübeck vom 02.12.05 (zuletzt geändert am 24.05.06) außer Kraft.
Lübeck, den 03.12.2008 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
G e b ü h r e n t a r i f | |||||||||
A. Grabplatzgebühren | |||||||||
Friedhöfe: |
einstellig | zweistellig übereinander | zweistellig nebeneinander | für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr |
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- Vorwerk - Waldhusen |
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EUR | EUR | EUR | EUR | ||||||
(1) Wahlgrabstätten für Särge | 1.620,- | 2.100,- | 2.420,- | 760,- | |||||
(2) Wahlgrabstätten für Urnen | |||||||||
(2.1) Urnenwahlgrab | 1.200,- | 1.440,- | 1.620,- | ||||||
(2.2) Abgedecktes Urnenwahlgrab (Gebühr ohne Stein) | 1.200,- | 1.440,- | |||||||
(2.3) Bepflanztes Urnenwahlgrab | 1.900,- | 2.140,- | |||||||
(2.4) Baumgrabstätten für die Beisetzung von bis zu 8 Urnen | 2.950,- | ||||||||
unter einem Baum** | |||||||||
(3) Reihengrabstätten für Särge | |||||||||
(3.1) Grabstätte für Särge | 1.280,- | 1.550,- | |||||||
(3.2) Rasen-Grabstätte für Särge | 1.520,- | ||||||||
(3.3) Sarg-Gemeinschaftsgrabstätten | 4.950,- | ||||||||
(4) Reihengrabstätten für Urnen | |||||||||
(4.1) Urnenreihengrab | 1.040,- | ||||||||
(4.2) Urnen-Stelen-Grab | 1.740,- | ||||||||
(4.3) Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten | 2.073,- | ||||||||
(4.4) Grabstätten für die namenlose Beisetzung von Urnen | 900,- | ||||||||
(5) Zusätzliche Urne / zusätzlicher Sarg in Wahlgrabstätte | 790,- | ||||||||
Friedhöfe: |
einstellig | zweistellig übereinander | zweistellig nebeneinander | für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr |
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- Burgtor - St. Jürgen |
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EUR | EUR | EUR | EUR | ||||||
(8) Wahlgrabstätten für Särge | 2.440,- | 3.160,- | 3.620,- | 1.140,- | |||||
(9) Wahlgrabstätten für Urnen | 1.800,- | 2.160,- | 2.440,- | ||||||
(10) Zusätzliche Urne / zusätzlicher Sarg in Wahlgrabstätte | 1.180,- | ||||||||
(11) Für die Verlängerung der Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten wird für jeden angefangenen Monat 1/240 der Gebühr nach A. (1), (2), (8) | |||||||||
bzw. (9) erhoben. Muss das Nutzungsrecht wegen einer Bestattung bis zum Ablauf der Ruhefrist verlängert werden, sind die am Tage der | |||||||||
Bestattung geltenden Gebühren anzuwenden. | |||||||||
B. Bestattungsgebühren | |||||||||
Vorwerk Waldhusen Burgtor |
Vorwerk Waldhusen Burgtor Samstags |
St. Jürgen |
St. Jürgen Samstags |
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EUR | EUR | EUR | EUR | ||||||
(1) Bestattung | |||||||||
a) bei Verstorbenen über 6 Jahre | 370,00 | 500,00 | 423,00 | 571,00 | |||||
b) bei Verstorbenen bis 6 Jahre | 223,00 | 300,00 | 275,00 | 371,00 | |||||
c) Sonderausführung zusätzlich | 200,00* | 300,00* | |||||||
d) im Leichentuch (inklusive Holzrahmen) | 350,00 | 475,00 | |||||||
(2) Feuerbestattungen | |||||||||
a) Einäscherung | 300,00* | ||||||||
b) Urnenbeisetzung | 150,00 | 205,00 | 200,00 | 273,00 | |||||
(3) Trauerfeier | |||||||||
a) Trauerfeier | 228,00 | 308,00 | 343,00 | 463,00 | |||||
b) Sonderausführung zusätzlich | 200,00* | 300,00* | |||||||
C. Gebühren für Grabarbeiten | |||||||||
(1) | Grab Öffnen und Schließen | Ausgrabung | |||||||
Samstags | |||||||||
EUR | EUR | EUR | |||||||
a) bei Särgen mit Verstorbenen über 6 Jahre, 2,50 m tief | 558,00 | 642,00 | 1.115,00 | ||||||
b) bei Särgen mit Verstorbenen über 6 Jahre, 1,60 m tief | 472,00 | 543,00 | 944,00 | ||||||
c) bei Särgen mit Verstorbenen bis 6 Jahre | 343,00 | 394,00 | 685,00 | ||||||
d) bei Urnen | 86,00 | 99,00 | 172,00 | ||||||
e) bei Urnen mit Überurne | 129,00 | 148,00 | 257,00 | ||||||
(2) Die Gebühren für Grabarbeiten am Samstag sind anzusetzen, wenn mindestens ein Teil der Leistung am Samstag erbracht wird. | |||||||||
D. Zusatzgebühren | |||||||||
(1) Art und Umfang der Leistungen werden vom Bereich Stadtgrün und Friedhöfe festgesetzt; sofern Leistungen über diesen Umfang | |||||||||
hinausgehen und nicht im Gebührentarif spezifiziert sind, werden sie nach entstandenen Kosten berechnet. | |||||||||
EUR | Samstags | ||||||||
(2) Offene Aufbahrung eines Toten in den Leichenräumen | 50,00* | 67,50* | |||||||
(3) Offene Aufbahrung eines Toten in den Leichenräumen mit Pflanzenschmuck und Leuchtern | 95,00* | 128,00* | |||||||
(4) Benutzung des Leichen-Waschraums | 87,00 | ||||||||
(5) Aufbewahrung eines Sarges in den Leichenräumen über 5 Tage hinaus für jeden weiteren Tag | 20,00 | ||||||||
(6) Verlängerung der Feier im Feierraum über die übliche Zeit von 25 Minuten hinaus | |||||||||
für jeweils angefangene 10 Minuten | 52,00* | ||||||||
(7) Gedenkbaum mit bis zu 30 Kerzen | 40,00* | ||||||||
(8) Zwei Dekorationsgefäße mit Blumenschmuck | 105,00* | ||||||||
(9) Gruftschmuck | 29,00 | ||||||||
(10) Versand von Aschenkapseln innerhalb Deutschlands | 24,00* | ||||||||
(11) Versand von Aschenkapseln außerhalb Deutschlands, innerhalb Europas | 48,00* | ||||||||
(12) Versand von Aschenkapseln außerhalb Europas | 82,00* | ||||||||
(13) Aufbewahrung einer Urne nach Ablauf eines Monats; monatlich | 18,00 | ||||||||
(14) Annahme von Kränzen und anderen Gebinden und deren Transport zum Grab, | |||||||||
bei mehr als 12 Gebinden für je angefangene 20 Gebinde | 20,00* | ||||||||
(15) Abräumen grob vernachlässigter einstelliger Gräber | 35,00* | ||||||||
(16) Abräumen grob vernachlässigter zweistelliger Gräber nebeneinander | 70,00* | ||||||||
(17) Sauberhalten ungepflegter oder unbepflanzter einstelliger Gräber pro Jahr.2 | 35,00* | ||||||||
(18) Sauberhalten ungepflegter oder unbepflanzter zweistelliger Gräber nebeneinander pro Jahr. 2 | 70,00* | ||||||||
(19) Abheben eines Steines nach Ablauf der Nutzungsrechte und Eingreifen bei Grabmalen | |||||||||
wegen mangelnder Standsicherheit oder im Falle der Gefahr | 136,00* | ||||||||
(20) Entfernen einer Einfassung einer Grabstelle | 136,00* | ||||||||
(21) Abräumen nicht satzungsgemäßer Anlagen (z.B. Steineinfassungen) | 136,00* | ||||||||
(22) Abräumen von Kränzen und Gebinden für Verstorbene, die nicht auf einem städtischen Friedhof | |||||||||
bestattet bzw. beigesetzt sind | 120,00* | ||||||||
E. Verwaltungsgebühren | |||||||||
EUR | |||||||||
(1) Gräberbuchauszüge, Bescheinigungen und Beurkundungen je nach Umfang | 15,00 | ||||||||
(2) Genehmigung zur Aufstellung einer Bank oder eines Hockers auf einer Grabstätte | |||||||||
nach Erwerb oder Verlängerung der Nutzungsrechte | 22,00 | ||||||||
(3) Bearbeitung von Anträgen zur Genehmigung von Grabmalen | 35,00 | ||||||||
(4) Verwaltungsgebühr bei Rückgabe nicht in Anspruch genommener Nutzungsrechte an Grabstätten | 132,00 | ||||||||
(5) Verwaltungsgebühr bei Anforderung einer Urne | 15,00 |