Aufgrund des § 4 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 der Landesverordnung für die Häfen in Schleswig-Holstein (Hafenverordnung - HafVO) wird die Hafenbenutzungsverordnung für das öffentliche Hafengebiet der Hansestadt Lübeck in der Fassung vom 01.03.2001 wie folgt geändert:
§ 9 (neu) Landfahrzeuge im Hafengebiet
(1) Die Straßenverkehrsordnung in der jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend auch auf allen
Landflächen im nichtöffentlichen Verkehrsraum des öffentlichen Hafengebietes.
(2) Im öffentlichen Hafengebiet ist es verboten, unter Einfluss berauschender Mittel (u. a. Alkohol,
Drogen) Landfahrzeuge zu führen und/oder Umschlaggeräte zu bedienen.
(3) Für die nichtöffentlichen Verkehrsräume sind die von der Hafenbehörde verbindlich angeordneten
Verkehrspläne zu beachten.
(4) Unmittelbar am Umschlag beteiligte Kraftfahrzeuge dürfen die nichtöffentlichen Verkehrsräume des
öffentlichen Hafengebietes ohne Berechtigungskarte befahren.
(5) Die Kraftfahrzeuge, die als Dienst- oder Firmenfahrzeuge zur Aufgabenerledigung eingesetzt werden
müssen, dürfen die nichtöffentlichen Verkehrsbereiche des öffentlichen Hafengebietes befahren. Zum
Nachweis der Berechtigung ist für diese Kraftfahrzeuge eine Erlaubniskarte (EDV-Chipkarte) bei
Einfahrt in den nichtöffentlichen Verkehrsraum vorzulegen; diese gibt der Hafenbetreiber nach
Abstimmung mit der Hafenbehörde aus.
(6) Bei Fahrzeugen von Fährschiffspassagieren ersetzt der gültige Fahrausweis die Berechtigungskarte.
(7) Das Befahren mit Kraftfahrzeugen, die allein privaten Zwecken dienen (insbesondere zum Erreichen
der Arbeitsstelle), ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass für das Fahrzeug ein Parkplatz im
nichtöffentlichen Verkehrsraum vorgehalten wird. Der Hafenbetreiber gibt hierfür eine besonders
gekennzeichnete Erlaubniskarte aus. Der Parkplatz muss auf kürzestem Wege angefahren bzw.
verlassen werden. Der übrige nichtöffentliche Verkehrsraum darf mit diesen Fahrzeugen nicht
befahren werden.
§ 23 (neu) Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes i. V. m. § 31 Abs. 1 Nr. 2 der Hafenverordnung - HafVO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) entgegen § 2 die Seeschifffahrtsstraßenordnung oder die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
missachtet,
(2) entgegen § 3 Abs. 2 beim Aufenthalt auf den Verkehrs- und Umschlagsflächen keine
Warnwesten/Jacken mit entsprechender Warnfarbe und/oder Reflektoren trägt,
(3) entgegen § 4 die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von 6 km/h auf den Wasserflächen der
Gewässer Stadtgraben, Obertrave (Stadttrave), Hansahafen, Wallhafen und Holstenhafen und auf
sämtlichen restlichen Gewässern von 10 km/h nicht einhält,
(4) entgegen § 5 Abs. 1 sich als Führer eines See- oder Binnenschiffes nicht bei der Hafenbehörde
anmeldet,
(5) entgegen § 6 Abs. 1 die Kaianlagen und Betriebsflächen ohne Erlaubnis der Hafenbehörde nicht für
die vorbehaltenen Zwecke nutzt,
(6) entgegen § 6 Abs. 2 ohne Ausnahmegenehmigung der Hafenbehörde nicht den für das Abstellen von
Landfahrzeugen und Gütern einzuhaltenden Abstand von 2 m von der Kaikante einhält,
(7) entgegen § 6 Abs. 3 nicht der vorgeschriebenen Schneeräum- und Streupflicht sowie der
Aufräumpflicht nachkommt,
(8) entgegen § 7 gefährliche Güter in anderen als den gekennzeichneten Bereichen im Hafengebiet
abstellt oder der Kennzeichnungspflicht nicht nachkommt,
(9) entgegen § 8 die Anlegebrücken zum Lagern von Gütern und Befahren nutzt,
(10) entgegen § 9 Landfahrzeuge im Hafengebiet nicht entsprechend der StVO führt oder unter Einfluss
berauschender Mittel (u. a. Alkohol, Drogen) führt und/oder Umschlaggeräte bedient,
(11) entgegen § 10 Güter oder Fahrzeuge im Regellichtraumprofil von 2,50 m beidseitig der Gleismitte
der Hafenbahngleise abstellt,
(12) entgegen § 11 in Lagergebäuden, Hallen oder Schuppen raucht, mit Feuer hantiert oder ohne
Genehmigung der Hafenbehörde lötet, schweißt, mit Schneidbrennern oder funkenreißenden
Werkzeugen arbeitet,
(13) entgegen § 12 Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt,
(14) entgegen § 13 Fischereigerät im Bereich von Umschlaganlagen und Schiffsliegeplätzen auslegt oder
das Angelverbot nicht beachtet,
(15) entgegen § 14 in den Gewässern des öffentlichen Hafengebietes badet,
(16) entgegen § 15 als Fahrzeugführer eines Schiffes mit mehr als 70 m Länge ü. A. sich nicht eines
zugelassenen Festmachers bedient,
(17) entgegen § 16 ais Fahrzeugführer sich nicht der vorgeschriebenen Schlepperhilfe für Schiffe von
mehr als 90 m Länge oder mehr als 6,0 m Tiefgang bedient,
(18) entgegen § 17 Abs. 1 als Fahrzeugführer der Pflicht zur Annahme von Lotsen für lotspflichtige Schiffe
nicht nachkommt,
(19) entgegen § 18 Abs. 1 ohne Zustimmung der Hafenbehörde die Hafendrehbrücke durchfährt, sofern
die Durchfahrt ein Öffnen der Brücke erfordert,
(20) entgegen § 19 Beschädigungen an Hafenanlagen und -einrichtungen nicht unverzüglich der
Hafenbehörde meldet
§ 25 (neu) Inkrafttreten
Die Änderungen der Hafenbenutzungsordnung treten am 01.07.2010 in Kraft.
Hansestadt Lübeck, den 8. Juni 2010
Der Bürgermeister