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Mitteilung über Änderung der Hafenbenutzungsordnung für das öffentl. Hafengebiet der Hansestadt Lübeck

Änderung der Hafenbenutzungsordnung
für das öffentliche Hafengebiet der Hansestadt Lübeck

 

Aufgrund des § 4 Abs. 2 i. V. m. § 10 Abs. 2 der Landesverordnung für die Häfen in Schles­wig-Holstein (Hafenverordnung - HafVO) wird die Hafenbenutzungsverordnung für das öffentliche Hafengebiet der Hansestadt Lübeck in der Fassung vom 01.03.2001 wie folgt geändert:

 

§ 9 (neu) Landfahrzeuge im Hafengebiet

(1)               Die Straßenverkehrsordnung in der jeweils gültigen Fassung gilt entsprechend auch auf allen
                    Landflächen im nichtöffentlichen Verkehrsraum des öffentlichen Hafengebietes.

(2)               Im öffentlichen Hafengebiet ist es verboten, unter Einfluss berauschender Mittel (u. a. Alkohol,
                    Drogen) Landfahrzeuge zu führen und/oder Umschlaggeräte zu bedienen.

(3)               Für die nichtöffentlichen Verkehrsräume sind die von der Hafenbehörde verbindlich angeordneten
                    Verkehrspläne zu beachten.

(4)               Unmittelbar am Umschlag beteiligte Kraftfahrzeuge dürfen die nichtöffentlichen Verkehrsräume des
                    öffentlichen Hafengebietes ohne Berechtigungskarte befahren.

(5)              Die Kraftfahrzeuge, die als Dienst- oder Firmenfahrzeuge zur Aufgabenerledigung eingesetzt werden
                   müssen, dürfen die nichtöffentlichen Verkehrsbereiche des öffentlichen Hafengebietes befahren. Zum
                    Nachweis der Berechtigung ist für diese Kraftfahrzeuge eine Erlaubniskarte (EDV-Chipkarte) bei
                    Einfahrt in den nichtöffentlichen Verkehrsraum vorzulegen; diese gibt der Hafenbetreiber nach
                    Abstimmung mit der Hafenbehörde aus.

(6)               Bei Fahrzeugen von Fährschiffspassagieren ersetzt der gültige Fahrausweis die Berechtigungskarte.

(7)               Das Befahren mit Kraftfahrzeugen, die allein privaten Zwecken dienen (insbesondere zum Erreichen
                    der Arbeitsstelle), ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass für das Fahrzeug ein Parkplatz im
                    nichtöffentlichen Verkehrsraum vorgehalten wird. Der Hafenbetreiber gibt hierfür eine besonders
                    gekennzeichnete Erlaubniskarte aus. Der Parkplatz muss auf kürzestem Wege angefahren bzw.
                    verlassen werden. Der übrige nichtöffentliche Verkehrsraum darf mit diesen Fahrzeugen nicht
                    befahren werden.

 

§ 23 (neu) Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 des Landeswassergesetzes i. V. m. § 31 Abs. 1 Nr. 2 der Hafenverordnung - HafVO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1)               entgegen § 2 die Seeschifffahrtsstraßenordnung oder die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
                    missachtet,

(2)               entgegen § 3 Abs. 2 beim Aufenthalt auf den Verkehrs- und Umschlagsflächen keine
                    Warnwesten/Jacken mit entsprechender Warnfarbe und/oder Reflektoren trägt,

(3)               entgegen § 4 die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von 6 km/h auf den Wasserflächen der
                    Gewässer Stadtgraben, Obertrave (Stadttrave), Hansahafen, Wallhafen und Holstenhafen und auf
                    sämtlichen restlichen Gewässern von 10 km/h nicht einhält,

(4)               entgegen § 5 Abs. 1 sich als Führer eines See- oder Binnenschiffes nicht bei der Hafenbehörde
                    anmeldet,

(5)               entgegen § 6 Abs. 1 die Kaianlagen und Betriebsflächen ohne Erlaubnis der Hafenbehörde nicht für
                    die vorbehaltenen Zwecke nutzt,

(6)               entgegen § 6 Abs. 2 ohne Ausnahmegenehmigung der Hafenbehörde nicht den für das Abstellen von
                    Landfahrzeugen und Gütern einzuhaltenden Abstand von 2 m von der Kaikante einhält,

(7)               entgegen § 6 Abs. 3 nicht der vorgeschriebenen Schneeräum- und Streupflicht sowie der
                    Aufräumpflicht nachkommt,

(8)               entgegen § 7 gefährliche Güter in anderen als den gekennzeichneten Bereichen im Hafengebiet
                    abstellt oder der Kennzeichnungspflicht nicht nachkommt,

(9)               entgegen § 8 die Anlegebrücken zum Lagern von Gütern und Befahren nutzt,

(10)             entgegen § 9 Landfahrzeuge im Hafengebiet nicht entsprechend der StVO führt oder unter Einfluss
                    berauschender Mittel (u. a. Alkohol, Drogen) führt und/oder Umschlaggeräte bedient,

(11)             entgegen § 10 Güter oder Fahrzeuge im Regellichtraumprofil von 2,50 m beidseitig der Gleismitte
                    der Hafenbahngleise abstellt,

(12)             entgegen § 11 in Lagergebäuden, Hallen oder Schuppen raucht, mit Feuer hantiert oder ohne
                    Genehmigung der Hafenbehörde lötet, schweißt, mit Schneidbrennern oder funkenreißenden
                    Werkzeugen arbeitet,

(13)             entgegen § 12 Abfälle nicht ordnungsgemäß entsorgt,

(14)             entgegen § 13 Fischereigerät im Bereich von Umschlaganlagen und Schiffsliegeplätzen auslegt oder
                    das Angelverbot nicht beachtet,

(15)             entgegen § 14 in den Gewässern des öffentlichen Hafengebietes badet,

(16)             entgegen § 15 als Fahrzeugführer eines Schiffes mit mehr als 70 m Länge ü. A. sich nicht eines
                     zugelassenen Festmachers bedient,

(17)             entgegen § 16 ais Fahrzeugführer sich nicht der vorgeschriebenen Schlepperhilfe für Schiffe von
                      mehr als 90 m Länge oder mehr als 6,0 m Tiefgang bedient,

(18)             entgegen § 17 Abs. 1 als Fahrzeugführer der Pflicht zur Annahme von Lotsen für lotspflichtige Schiffe
                     nicht nachkommt,

(19)             entgegen § 18 Abs. 1 ohne Zustimmung der Hafenbehörde die Hafendrehbrücke durchfährt, sofern
                     die Durchfahrt ein Öffnen der Brücke erfordert,

(20)             entgegen § 19 Beschädigungen an Hafenanlagen und -einrichtungen nicht unverzüglich der
                     Hafenbehörde meldet

 

 

§ 25 (neu) Inkrafttreten


Die Änderungen der Hafenbenutzungsordnung treten am 01.07.2010 in Kraft.

 

Hansestadt Lübeck, den 8. Juni 2010   

 Der Bürgermeister                                               

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    22.06.2010