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Bekanntmachung über die Umweltverträglichkeitsprüfung für einen Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser

Bekanntmachung

 

nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG) für einen Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser nach § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

 

Die Vorwerker Heime, Diakonische Einrichtungen e.V., Triftstr. 139 – 143, 23554 Lübeck, hat am 05.03.2010 die Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser zum Zwecke der Beregnung landwirtschaftlich genutzter Flächen beantragt.

 

Bei dem Vorhaben handelt es sich um die Grundwasserentnahme in einer Menge von 3.000 m³ /a. Die Grundwasserentnahme erfolgt auf dem Grundstück Roggenhorster Str.46 in 23556 Lübeck.

 

Diese Grundwasserentnahme bedarf gemäß § 8 WHG einer Erlaubnis.

 

Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

 

Die Verpflichtung zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.3 Anlage 1 zum LUVPG für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder das Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 2.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser.

 

Für das Vorhaben (hier: Entnehmen von Grundwasser in einer Menge von 3.000 m³) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.

 

Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

 

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes bei der Hansestadt Lübeck, Bereich Umweltschutz, Dr.- Julius-Leber-Straße 50-52, 23552 Lübeck eingesehen werden.

 

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbstständig anfechtbar.

 

Lübeck, den 23.06.2010

Az:3.392.31.02.1_8/2010

 

 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
als untere Wasserbehörde

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    06.07.2010