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Änderung zur Planfeststellung für den Neubau der Ortsumgehung Schlutup B104n

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
- Planfeststellungsbehörde -

 

Änderung zur Planfeststellung für den Neubau der Ortsumgehung Schlutup B104n

 

Bekanntmachung des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr Schleswig Holstein, -Planfeststellungsbehörde -, vom 12.08.2010 zum Az.: 407 -553.32- B104-2/10 gem. § 9 Abs. 2 UVPG

 

I.

 

Mit Planfeststellungsänderungsbeschluss der Planfeststellungsbehörde im Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, vom 12.08.2010 (407 -553.32- B104-02/10), ist die Planänderung zum erlassenen Planfeststellungsbeschluss vom 05.12.2005 für das Bauvorhaben „B104n Neubau der Ortsumgehung Schlutup“ auf dem Gebiet der Stadt Lübeck festgestellt worden.

 

Der Planfeststellungsbereich der Ost-West-Achse beginnt bei Bau-km 0+030 auf der Wesloer Landstraße (B104) und endet bei Bau-km 0+260 der Wesloer Straße (K18). Der Planfeststellungsbereich der Nord-Süd-Achse beginnt bei Bau-km 0+000 (B104) und endet bei Bau-km 0+5,0+33,17 der privaten Gleisanlage, östlich der  B104n.

 

Im Rahmen der weiteren Detailplanung zur o. g. Maßnahme ist erkannt worden, dass die Umsetzung der Gleisaufhebung im vorab genannten Bereich, wie sie im Bezugsbeschluss vom 05.12.2005 festgestellt wurde, so nicht durchführbar ist. Im Bezugsbeschluss ist das Bahngleis irrtümlicherweise auch als Eigentum der Deutschen Bahn festgestellt worden. Um diese Fehler zu heilen, mussten die eigentlich betroffenen Eisenbahninfrastrukturunternehmer (EIU) in einem neuen Anhörungsverfahren beteiligt werden.

Nach Abwägung der sich aufdrängenden Variantenlösungen, ist eine Gleisverlegung nach Osten im vorgenannten Bereich sinnvoll. Die Aufhebungsplanung der Industriegleisanlage von Bau-km 0+109 bis 0+400 (Achse B 104 n) einschließlich der Weiche 21 und die Aufhebung des BÜ über die Wesloer Landstraße (B 104) ist aufzugeben.

 

 

Der verfügende Teil des Beschlusses lautet auszugsweise (Ziffer 1 und 2):

 

1   Festgestellte Straßenbaumaßnahme

 

Für den vorgenannten aufgrund des § 17 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 20. Februar 2003 (BGBl. I S. 286) i.V. mit §§ 139 ff Landesverwaltungsgesetz (LVwG) in der Fassung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. 534) und des § 40 Abs. 5 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein (StrWG)  in der Neufassung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631) erlassenen Planfeststellungsbeschluss werden hiermit gemäß § 143 Abs.1 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) in der Fassung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. 534), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), sowie des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), folgende Änderungen festgestellt:

 

 

  • Erneuerung des vorhandenen privaten Bahngleises östlich der neuen Ortsumgehung von ca. Straßenbau-km 0+130 bis 0+415 gemäß Anlage 7 (Bahn-Kilometrierung: von km 0,1+39,38 bis km 0,4+37,00 gemäß Anlage 17 Blatt 1) einschließlich Verlegung des Gleises von ca. Straßenbau-km 0+240 bis 0+410 gemäß Anlage 7 (Bahn-Kilometrierung: von km 0,2+60,95 bis km 0,4+32,00 gemäß Anlage 17 Blatt 1), mit neuem Bahnübergang über die B 104, B 104n und Anbindung an Weiche 21
  • Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplanes im Nahbereich der Maßnahme sowie in der Gemarkung Badendorf, Flur 1
  • Anpassung der Amphibien- und Fischotterschutzmaßnahmen und des Wildschutzzaunes an die verlegte Gleistrasse

 

und weitere aus den Planunterlagen ersichtliche Baumaßnahmen.

 

2   Maßgaben (Planänderungen und Auflagen)

 

2.1.1   Planänderungen

 

Änderungen und Ergänzungen, die sich während des Anhörungsverfahrens ergeben haben und die Bestandteile dieser Planfeststellung werden, sind in den Deckblättern bzw. als Änderungseintrag (Blaueintragung) berücksichtigt.

 

2.1.2   Auflagen

 

Über die in den Planunterlagen dargestellten Vorkehrungen und Schutzauflagen hinaus werden zum Wohle der Allgemeinheit und zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte Dritter Vorkehrungen und Schutzauflagen angeordnet:

 

  • Auflagen der Landeseisenbahnverwaltung Schleswig-Holstein
  • Auflage Altlasten
  • Auflagen in naturschutzfachlicher Hinsicht
  • Auflagen zu Baugrunduntersuchungen

 

 

2.2      Landschaftspflege

 

Die mit dem Vorhaben verbundenen unvermeidbaren Eingriffe in die Natur und Landschaft werden gemäß § 17 BNatSchG i.V.m. § 11 LNatSchG im Benehmen, die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume) genehmigt. Hinsichtlich der landschaftsökologischen Kompensationsmaßnahmen ist der Planfeststellungsbeschluss mit Nebenbestimmungen versehen. Für die Beseitigung von nach § 30 BNatSchG i.V.m. § 21 LNatSchG gesetzlich geschützten Biotopen, soweit für die Realisierung des Vorhabens erforderlich, wird im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde eine Befreiung nach § 67 BNatSchG erteilt.

 

 

2.3      Inanspruchnahme von Waldflächen

 

Die geänderte Umwandlung von Waldflächen im Rahmen dieses Planänderungverfahrens für dieses Bauvorhaben gemäß § 9 Bundeswaldgesetz i. V. m. § 9 Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz – LWaldG) ist genehmigt. Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen versehen.

 

2.4       Eisenbahnrechtliche Zulassung

 

Die im Bezugsbeschluss vom 15.12.2005 erteilte eisenbahnrechtliche Zulassung gemäß § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) zum Umbau der vorhandenen BÜSTRA Ampelanlage im Zuge des Abzweiges der Deutschen Bundesbahn Strecknitz – Hansestadt Lübeck/Schlutup etwa bei km 12,336, gemäß Bauwerksverzeichnis lfd. Nt.: 12, Unterlage 10, bleibt unberührt.

 

Die im Bezugsbeschluss erteilte eisenbahnrechtliche Zulassung gemäß §18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) zur Verlegung des vorhandenen Industrie-Gleises östlich der neuen Ortsumgehung bei Bau-km 0+400R, einschließlich Weiche und neuem Prellbock, gemäß Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 15, Unterlage 10, entfällt.

 

Die eisenbahnrechtliche Zulassung gemäß § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) zur Verlegung des privaten Industriegleises von ca. Straßenbau-km 0+240 bis 0+410 (Bahn-Kilometrierung: von km 0,2+60,95 bis km 0,4+32,00) einschließlich der Erneuerung des vorhandenen privaten Bahngleises östlich der neuen Ortsumgehung von ca. Straßenbau-km 0+130 bis 0+505 (Bahn-Kilometrierung: von km 0,1+39,38 bis km 0,5+33,17), mit neuem Bahnübergang über die B 104, B 104n und Anbindung an Weiche 21,  gemäß Bauwerksverzeichnis lfd. Nr. 11, Unterlage 10, als Folgemaßnahme der geplanten Straßenbaumaßnahme ist erteilt.

 

Entscheidung über Einwendungen, Forderungen und Anträge

 

Die Einwendungen, Forderungen und Anträge der Betroffenen und der sonstigen Einwender werden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Einzelentscheidungen entsprochen wurde oder sie sich nicht auf andere Weise erledigt haben.

 

II.

 

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses lautet:

 

Gegen diesen Beschluss kann gemäß § 74 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Neufassung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.08.2009 (BGBl. I S. 2870), innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses Klage erhoben werden.

Die Klage ist beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, 24837 Schleswig, schriftlich einzulegen. Sie ist gegen den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel, - Planfeststellungsbehörde -, Mercatorstraße 9, 24106 Kiel, zu richten.

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten.

Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Abschrift erhalten können.

Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klageerhebung anzugeben. Das Gericht kann ein verspätetes Vorbringen zurückweisen (§ 17 e Abs. 5 FStrG).

Die Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss hat gemäß § 17 e Abs. 2 FStrG keine aufschiebende Wirkung, da für die planfestgestellte Maßnahme nach dem Gesetz über den Ausbau der Bundesfernstraßen (FStrAbG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.01.2005 (BGBl. I S. 201), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 09.12.2006 (BGBl. I S. 2833), der vordringliche Bedarf festgestellt ist.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen diesen Planfeststellungsbeschluss nach § 80 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht gestellt und begründet werden (§ 17 e Abs. 2 S. 2 FStrG).

Vor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer Deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.

 

III.

 

Hinweis auf die Auslegung des Planfeststellungsbeschlusses:

 

Der Planfeststellungsbeschluss liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans vom 31.08.2010 bis einschließlich 14.09.2010

 

1. in der Stadtverwaltung der Hansestadt Lübeck -Fachbereich Planen und Bauen-, Mühlendamm 12, 23552
    Lübeck, während der folgenden Zeiten im Foyer (Erdgeschoss): Montag und Dienstag von 8.00 Uhr bis 14.00
    Uhr, Donnerstag von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

 

2. in der Amtsverwaltung des Amtes Nordstormarn -Bauamt-, Am Schiefen Kamp 10, 23858 Reinfeld, während
    der folgenden Zeiten im Zimmer U 2: Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, Dienstag von 14.00 Uhr
    bis 16.00 Uhr und Donnerstag von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr.

 

zur Einsichtnahme aus.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen entstehende Kosten können nicht erstattet werden. Gegenüber Betroffenen, denen ein Planfeststellungsbeschluss nicht gesondert zugestellt wird, gilt dieser mit dem Ende der zweiwöchigen Auslegungsfrist als zugestellt.

 

Kiel, den 12.08.2010

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein       
-Planfeststellungsbehörde-

gez.  Dautwiz

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    17.08.2010