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Bekanntmachung des Kreiswahlleiters für den Wahlkreis 11 Lübeck, Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

Amtliche Bekanntmachung

des Kreiswahlleiters für den Wahlkreis 11 Lübeck

 

Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017

 

Aufgrund des § 32 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (BWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.04.2002 (BGBl. I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2013 (BGBl. I S. 1255), fordere ich hiermit zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 19. Deutschen Bundestag am 24. September 2017 auf.

 

Die Kreiswahlvorschläge sind bis zum

 

17. Juli 2017, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist)

 

beim Kreiswahlleiter für den Wahlkreis 11 Lübeck, Bereich Logistik, Statistik und Wahlen, Fackenburger Allee 29, 23539 Lübeck, einzureichen.

 

Die Kreiswahlvorschläge einschließlich der vorgeschriebenen Anlagen sollen möglichst so frühzeitig eingereicht werden, dass etwaig festgestellte Mängel noch vor Ablauf der Einreichungsfrist beseitigt werden können. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Mängelbeseitigung grundsätzlich ausgeschlossen. Auf die § 20, 23 - 26 des Bundeswahlgesetzes (BWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.07.1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 03. Mai 2017 (BGBl. I S. 1062), weise ich besonders hin.

 

Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Wahl mit Kreiswahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere die §§ 15 und 18 bis 26 BWG sowie die §§ 32 bis 38 BWO.

 

Bei der Einreichung von Kreiswahlvorschlägen ist im Einzelnen folgendes zu beachten:

 

1.    Voraussetzungen für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen

 

1.1   Wahlvorschlagsrecht

 

Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 und 21 BWG von Wahlberechtigten eingereicht werden.

Eine Partei kann in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.

 

1.2   Anzeige über die Beteiligung an der Wahl

 

Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren (§ 18 Abs. 2 BWG), Parteien können als solche einen Kreiswahlvorschlag nur einreichen, wenn sie

 

spätestens am 19. Juni 2017 (Ausschlussfrist)

 

dem Bundeswahlleiter ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige ist an den Bundeswahlleiter (Postanschrift: 65180 Wiesbaden) zu richten. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Sie muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Der Anzeige sind beizufügen:

 

  • die schriftliche Satzung der Partei,
  • das schriftliche Programm der Partei,
  • ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstandes.

 

Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes.

 

Ferner sollen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 6 des Bundeswahlgesetzes (BWG) der Beteiligungsanzeige Nachweise beigefügt werden, die eine Prüfung der Parteieigenschaft gemäß § 2 Abs. 1 des Parteiengesetzes durch den Bundeswahlausschuss ermöglichen.

 

Die Feststellung der Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss erfolgt spätestens am 07. Juli 2017. Diese Feststellung wird vom Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie ist für alle Wahlorgane verbindlich.

 

Für diejenigen Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge mit mindestens fünf Abgeordneten ununterbrochen vertreten waren, ist eine Anzeige über die Beteiligung an der Wahl nicht erforderlich. Um welche Parteien es sich hierbei handelt, stellt der Bundeswahlausschuss spätestens am 07. Juli 2017 fest. Diese Feststellung wird vom Bundeswahlleiter eben- falls im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

 

2.      Anforderung an den Bewerber

 

Als Bewerber in einem Kreiswahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer

 

  • nach § 15 BWG wählbar ist,
  • nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 BWG in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist und
  • seine Zustimmung dazu schriftlich erklärt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.

 

Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag vorgeschlagen werden.

 

3.      Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge

 

3.1   Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 BWO)

 

Der Kreiswahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 13 BWO eingereicht werden.

Er muss enthalten

a)    den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei
       anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort.

 

b)    Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und An- schrift (Hauptwohnung) der
       Bewerber, die in erkennbarer reihenfolge aufgeführt sein müssen.

 

Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk nach § 27 Abs. 7 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist, wird bei der Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge (§ 26 Abs. 3 BWG und § 38 BWO) und bei der Herstellung der Stimmzettel (§ 45 Abs. 1 BWO) anstelle der Anschrift des Bewerbers (Hauptwohnung) entsprechend seiner An- gabe eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet (die Angabe eines Postfaches genügt nicht).

 

Der Kreiswahlvorschlag soll ferner die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten.

 

Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei, darunter dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in Schleswig-Holstein keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, so ist nach § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3 BWO zu verfahren.

 

Bei anderen Kreiswahlvorschlägen haben drei Unterzeichner des Wahlvorschlages ihre Unterschriften auf dem Kreiswahlvorschlag (Anlage 13 BWO) selbst zu leisten.

 

3.2   Anlagen

 

Dem Kreiswahlvorschlag sind folgende Anlagen beizufügen:

 

a)    die Zustimmungserklärung des vorgeschlagenen Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 BWO,

 

b)    für den vorgeschlagenen Bewerber eine Bescheinigung der Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 16
       BWO. Die Bescheinigung wird von der zuständigen Gemein- debehörde kostenfrei erteilt (für Bewerber, die
       keine Wohnung in der Bundesrepub- lik Deutschland innehaben und sich dort auch sonst nicht gewöhnlich
       aufhalten, gilt die Sonderregelung des § 34 Abs. 7 BWO),

 

c)    bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Beschlussfassung der
       Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der der Bewerber aufgestellt worden ist nach dem Muster der
       Anlage 17 BWO,

 

d)    die durch § 21 Abs. 6 Satz 2 BWG vorgeschriebene Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage
       18 BWO.

 

Wird der Kreiswahlvorschlag von einer in § 18 Abs. 2 BWG genannten Partei oder von Wahlberechtigten (§ 20 Abs. 3 BWG) eingereicht, sind außerdem beizufügen

 

a)      die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO
         (s. Nr. 3.3),

 

b)      soweit das Wahlrecht der Unterzeichner nicht auf Formblättern für Unterstützungs- unterschriften
         bescheinigt ist, besondere Wahlrechtsbescheinigungen nach dem Muster der Anlage 14 BWO (s. Nr. 3.3).

 

3.3   Unterstützungsunterschriften

 

Kreiswahlvorschläge von in § 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien müssen außer vom Vorstand des Landesverbandes von mindestens 200 im Wahlkreis Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO zu erbringen, die von mir auf Anforderung kostenfrei ausgegeben werden.

 

Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Von Wahlberechtigten im Sinne des 12 Abs. 2 Satz 2 BWG („Auslandsdeutsche“) ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben nach Anlage 2 BWO und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.

 

Ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist die Unterschrift für alle Kreiswahlvorschläge ungültig.

 

Für jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung seiner Gemeindebehörde beizufügen, dass er im Wahlkreis 11 Lübeck wahlberechtigt ist. Die Bescheinigung wird von der Gemeindebehörde kostenfrei erteilt.

 

Die Wahlberechtigung der Unterzeichner eines Kreiswahlvorschlages ist bei deren Einreichung nachzuweisen. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei dessen Einreichung mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.

 

Die Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge von Parteien ist erst nach Aufstellung des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung zulässig. Vorher geleistete Unterschriften sind ungültig. Die Aufstellung des Bewerbers gemäß § 21 BWG ist von der Partei zu bestätigen.

 

Es wird empfohlen, vorsorglich über die gesetzlich geforderte Mindestzahl hinaus weitere Unterstützungsunterschriften für den Fall vorzulegen, dass nicht alle Unterschriften als gültig anerkannt werden können. Enthält ein Kreiswahlvorschlag nicht genügend gültige Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner, kann dieser Mangel nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr behoben werden.

Das Erfordernis, Unterstützungsunterschriften einzureichen, gilt nicht für Kreiswahlvorschläge von Parteien nationaler Minderheiten.

 

 

4.      Wahlkreiseinteilung

 

Zum Wahlkreis 11 Lübeck gehören neben der kreisfreien Stadt Hansestadt Lübeck, vom Kreis Herzogtum Lauenburg, das Amt Berkenthin mit den Gemeinden Behlendorf, Berkenthin, Bliestorf, Düchelsdorf, Göldenitz, Kastorf, Klempau, Krummesse, Niendorf b. Berkenthin, Rondeshagen, Sierksrade und vom Amt Sandesneben-Nusse die Gemeinden Grinau, Groß Boden, Groß Schenkenberg, Klinkrade, Labenz, Linau, Lüchow, Sandesneben, Schiphorst, Schönberg, Schürensöhlen, Siebenbäumen, Sirksfelde, Steinhorst, Stubben, Wentorf/Amt Sandesneben-Nusse.

Ein Abdruck mit den Grenzen des Wahlkreises 11 ist auf Anforderung erhältlich.

 

 

5.      Vordrucke

 

Die amtlichen Vordrucke für das Wahlvorschlagsverfahren (sowohl für die Landeslisten als auch für Kreiswahlvorschläge) werden von der Landeswahlleiterin des Landes Schleswig-Holstein, Düsternbrooker Weg 92, 24105 Kiel, ausgegeben.

Die Vordrucke für Kreiswahlvorschläge (mit Anlagen) können aber auch bei mir angefordert werden, auf Wunsch auch in elektronischer Form im pdf-Format.

Die Formblätter für Unterstützungsunterschriften zu Kreiswahlvorschlägen für den Wahlkreis 11 Lübeck werden nur von mir ausgegeben.

Kontakt: Der Kreiswahlleiter für den Wahlkreis 11 Lübeck, Bereich Logistik, Statistik und Wahlen, Fackenburger Allee 29, 23539 Lübeck. Ansprechpartner: Herr Dabelstein, Tel.: (0451) 122-1240, Fax: (0451) 122-1237, E-Mail: wahlen@luebeck.de.

 

Lübeck, den 17. Mai 2017

 

Der Kreiswahlleiter
für den Wahlkreis 11 Lübeck
Bernd Saxe
Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    23.05.2017