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Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer

Satzung der Hansestadt Lübeck
über die Erhebung einer Hundesteuer
vom 29.11.2010

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein und der §§ 1 und 3 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung des Gesetzes vom 10.01.2005 (GVOBI. Schleswig-Holstein, S.27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2007 (GVOBl. Schleswig-Holstein, S. 362), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 25.11.2010 folgende Satzung erlassen:



§ 1
Steuergegenstand


Gegenstand der Steuer ist das Halten von Hunden im Gebiet der Hansestadt Lübeck.



§ 2

Steuerpflicht



1)      Steuerpflichtig ist, wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat
         (Hundehalter/in).
2)      Alle in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Personen gelten als Halter der in den Haushalt
          aufgenommenen Hunde.
3)      Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so sind sie Gesamtschuldner.



§ 3
Beginn und Ende der Steuerpflicht


1)      Die Steuerpflicht entsteht mit dem Kalendermonat, in dem ein Hund in einen Haushalt oder
         Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens jedoch mit dem Kalendermonat, in dem er drei Monate
         alt wird.

2)      Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe
         der zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.

3)      Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendermonat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder
          eingeht.

4)      Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters/einer Hundehalterin endet die Steuerpflicht mit Ablauf
          des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden
          Kalendermonat.

5)      Wer einen versteuerten Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Kalendermonat
          steuerpflichtig.

6)      Wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes
          einen neuen Hund erwirbt, wird für den erworbenen Hund mit dem auf den Erwerb folgenden
          Kalendermonat steuerpflichtig.

7)      Wird bei einem Hund die Gefährlichkeit durch die Ordnungsbehörde nach dem Schleswig-Holsteinischen
         Gefahrhundegesetz vom 28.01.2005 (GefHG, GVOBl. Schl.-Holst., S. 51)  festgestellt, beginnt die
         Steuerpflicht in Höhe des Steuersatzes gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung mit dem 1. des Monats, in dem
         der Feststellungsbescheid zugegangen ist; sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wirksamkeit des
         Feststellungsbescheides endet.



§ 4
Steuersatz



1)      Die Steuer beträgt jährlich

          für den ersten Hund

 126,00 €

          für den zweiten Hund

150,00 €

          für jeden weiteren Hund

186,00 €

 

2)      Für das Halten von gefährlichen Hunden beträgt die jährliche Steuer 618,- € je Hund.

3)      Als gefährliche Hunde nach § 4 Abs. 2 gelten Hunde der Rassen:

         a)      American Staffordshire-Terrier

         b)      Bullterrier

         c)      Pitbull-Terrier

         d)      Staffordshire-Bullterrier

 

         sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Daneben gelten solche Hunde als
         gefährlich, für die die Ordnungsbehörde nach § 3 Abs. 4 GefHG die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 GefHG
         festgestellt hat.

4)      Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 6), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht
          angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als erste Hunde.



§ 5
Steuerermäßigung



1)      Die Steuer ist auf Antrag des/der Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von

         a)   Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, die von dem nächsten bewohnten
               Gebäude mehr als 100 m Wegstrecke entfernt liegen,

         b)   Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine
               Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende
               Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre alt sein.

2)     Für gefährliche Hunde im Sinne von § 4 Abs. 3 wird keine Steuerermäßigung gewährt.



§ 6
Steuerbefreiung


Steuerbefreiung ist auf Antrag zu gewähren für das Halten von

 

1.      Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten
         überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;

2.      Gebrauchshunden von Forstbeamten/innen, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten
         Jagdaufseher/innen und von Landschaftwarten/innen in der für den Forst-, Jagd- oder Landschaftsschutz
         erforderlichen Anzahl;

3.      Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;

4.      Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten selbst
         oder von Personen gehalten werden, die anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten
         angehören, wenn die Hunde eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem
         Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;

5.      Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und
         nicht auf die Strasse gelassen werden;

6.      Blindenführhunden;

7.      Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die
         Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.

8.      Therapiehunden, die nachweislich eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben und für soziale
         und therapeutische Zwecke verwendet werden.

9.      Hunden, die unmittelbar vor der Anschaffung auf Dauer im Tierheim der Hansestadt Lübeck untergebracht
         waren. Eine entsprechende Bestätigung des Tierheims ist vorzulegen. Die Steuerbefreiung wird ab dem
         Kalendermonat der Anschaffung für die Dauer von 12 Monaten einmalig für einen Hund pro Haushalt
         gewährt.

 

Für gefährliche Hunde im Sinne von § 4 Abs. 3 wird keine Steuerbefreiung gewährt; dies gilt nicht für die in Nr. 5 genannten Hunde.



§ 7
Allgemeine Voraussetzung für die Steuerermäßigung
und Steuerbefreiung


Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung wird nur gewährt, wenn


1.      die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,

2.      der Halter/die Halterin der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,

3.      für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume
         vorhanden sind,

4.      in den Fällen des § 6 Ziffer 5 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die
          Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden und
5.      die Voraussetzungen  für die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nachgewiesen werden.
 

 

 

 

§ 8
Steuerfreiheit


Steuerfrei sind Personen, die sich nicht länger als zwei Monate in der Hansestadt Lübeck aufhalten, für die Hunde, die sie bei ihrer Ankunft besitzen und nachweislich in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik versteuern.




§ 9
Meldepflichten


1)      Wer einen Hund in seinen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufnimmt oder mit einem Hund zuzieht, hat ihn
         innerhalb von 14 Tagen bei der Hansestadt Lübeck, Bereich Steuern, anzumelden. Neugeborene Hunde
         gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als in den Haushalt bzw. Wirtschaftsbetrieb
         aufgenommen. Die Anmeldefrist beginnt im Falle des § 3 Abs. 2 nach Ablauf des Monats. Bei der
         Anmeldung ist die Hunderasse anzugeben.

2)      Wird die Hundhaltung aufgegeben oder ein Hund einer anderen Rasse für einen abgeschafften,
         abhandengekommenen oder eingegangenen Hund in den Haushalt oder Wirtschaftbetrieb aufgenommen,
         so hat dies der/die Hundehalter/in innerhalb von 14 Tagen zu melden. Im Falle eines Besitzerwechsels
         sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des neuen Besitzers anzugeben.

3)      Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der/die
         Hundehalter/in dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.

4)      Alle Hundehalter/Innen haben der Hansestadt Lübeck, Bereich Steuern, auf Aufforderung die Rasse der
          von ihnen gehaltenen Hunde anzuzeigen.



§ 10
Steuermarke



1)      Die Hansestadt Lübeck, Bereich Steuern, gibt Hundesteuermarken aus, die bei der Abmeldung des
          Hundes wieder abgegeben werden müssen. Der/die Hundehalter/in darf Hunde außerhalb seiner/ihrer
          Wohnung oder seines/ihres umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen
         lassen.



§ 11
Steuerjahr, Fälligkeit der Steuer



1)      Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.

2)      Die Steuer wird jedes Jahr am 01.07. mit ihrem Jahresbetrag fällig (nachträglich für das erste, im Voraus
          für das zweite Halbjahr). Nachzahlungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
         Steuerbescheides zu entrichten.



§ 12
Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer entgegen § 9 dieser Satzung vorsätzlich oder leichtfertig der Hansestadt Lübeck, Bereich Steuern,

 

a)      nicht innerhalb von 14 Tagen einen Hund anmeldet, den er in seinen Haushalt oder Wirtschaftbetrieb
         aufgenommen hat oder den er infolge eines Wohnungswechsels mit nach Lübeck gebracht hat;

b)      nicht innerhalb von 14 Tagen meldet, dass der Hund abgeschafft wurde, abhandengekommen oder
         eingegangen ist und im Falle eines Besitzerwechsels bei der Abmeldung Namen und Anschrift des neuen
         Besitzers nicht angibt;

c)      nicht innerhalb von 14 Tagen anzeigt, dass die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder
         -befreiung fortgefallen sind;

d)      bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 1 die Hunderasse nicht oder nicht richtig anzeigt;

e)      die nach § 9 Abs. 4 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht richtig abgibt.



§ 12 a
Datenverarbeitung



1)      Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach
         dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Nr.
         1 Landesdatenschutzgesetz durch die Hansestadt Lübeck, Bereich Steuern, zulässig:

 

Personenbezogene Daten werden erhoben über

 

a)   Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum und ggf. Kontoverbindung (bei Erstattung der Steuer) des/r
      Steuerpflichtigen,

b)   Name und Anschrift eines/r evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten,

c)   Name und Anschrift eines evtl. früheren oder nachfolgenden Hundehalters, durch Mitteilung oder
      Übermittlung von

 

       a)         Polizeidienststellen,

       b)         Ordnungsämtern,

       c)         Einwohnermeldeämtern,

       d)         Kontrollmitteilungen anderer Kommunen,

       e)         Tierschutzvereinen,

       f)          Bundeszentralregister,

       g)         Bereich Steuern und Bereich Buchhaltung und Finanzen der Hansestadt Lübeck.

 

Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer erforderlichen Daten erhoben.

 

2)       Die Hansestadt Lübeck ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten,
          die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser
          Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser
          Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

3)       Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.



§ 13
Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 01.01.2011 in Kraft.

 

 

 

Lübeck, den 29.11.2010


Der Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    07.12.2010