2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe
der zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.
3) Die Steuerpflicht endet mit dem Kalendermonat, in dem der Hund abgeschafft wird, abhanden kommt oder
eingeht.
4) Bei Wohnortwechsel eines Hundehalters/einer Hundehalterin endet die Steuerpflicht mit Ablauf
des Kalendermonats, in den der Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug folgenden
Kalendermonat.
5) Wer einen versteuerten Hund erwirbt, wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Kalendermonat
steuerpflichtig.
6) Wer anstelle eines abgeschafften, abhanden gekommenen oder eingegangenen versteuerten Hundes
einen neuen Hund erwirbt, wird für den erworbenen Hund mit dem auf den Erwerb folgenden
Kalendermonat steuerpflichtig.
7) Wird bei einem Hund die Gefährlichkeit durch die Ordnungsbehörde nach dem Schleswig-Holsteinischen
Gefahrhundegesetz vom 28.01.2005 (GefHG, GVOBl. Schl.-Holst., S. 51) festgestellt, beginnt die
Steuerpflicht in Höhe des Steuersatzes gemäß § 4 Abs. 2 dieser Satzung mit dem 1. des Monats, in dem
der Feststellungsbescheid zugegangen ist; sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wirksamkeit des
Feststellungsbescheides endet.
1) Die Steuer beträgt jährlich
für den ersten Hund |
126,00 € |
für den zweiten Hund |
150,00 € |
für jeden weiteren Hund |
186,00 €
|
2) Für das Halten von gefährlichen Hunden beträgt die jährliche Steuer 618,- € je Hund.
3) Als gefährliche Hunde nach § 4 Abs. 2 gelten Hunde der Rassen:
a) American Staffordshire-Terrier
b) Bullterrier
c) Pitbull-Terrier
d) Staffordshire-Bullterrier
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Daneben gelten solche Hunde als
gefährlich, für die die Ordnungsbehörde nach § 3 Abs. 4 GefHG die Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 GefHG
festgestellt hat.
4) Hunde, die steuerfrei gehalten werden dürfen (§ 6), werden bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht
angesetzt; Hunde, für die die Steuer ermäßigt wird (§ 5), gelten als erste Hunde.
1) Die Steuer ist auf Antrag des/der Steuerpflichtigen auf die Hälfte zu ermäßigen für das Halten von
a) Hunden, die zur Bewachung von Gebäuden benötigt werden, die von dem nächsten bewohnten
Gebäude mehr als 100 m Wegstrecke entfernt liegen,
b) Hunden, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine
Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem Antrag vorzulegende
Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre alt sein.
2) Für gefährliche Hunde im Sinne von § 4 Abs. 3 wird keine Steuerermäßigung gewährt.
1. Diensthunden staatlicher und kommunaler Dienststellen und Einrichtungen, deren Unterhaltskosten
überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten werden;
2. Gebrauchshunden von Forstbeamten/innen, im Privatforstdienst angestellten Personen, von bestätigten
Jagdaufseher/innen und von Landschaftwarten/innen in der für den Forst-, Jagd- oder Landschaftsschutz
erforderlichen Anzahl;
3. Herdengebrauchshunden in der erforderlichen Anzahl;
4. Sanitäts- oder Rettungshunden, die von anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten selbst
oder von Personen gehalten werden, die anerkannten Sanitäts- oder Katastrophenschutzeinheiten
angehören, wenn die Hunde eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben. Das mit dem
Antrag vorzulegende Prüfungszeugnis darf nicht älter als zwei Jahre sein;
5. Hunden, die in Anstalten von Tierschutz- oder ähnlichen Vereinen vorübergehend untergebracht sind und
nicht auf die Strasse gelassen werden;
6. Blindenführhunden;
7. Hunden, die zum Schutze und zur Hilfe blinder, tauber oder hilfloser Personen unentbehrlich sind; die
Steuerbefreiung kann von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
8. Therapiehunden, die nachweislich eine zertifizierte Therapiehundeprüfung abgelegt haben und für soziale
und therapeutische Zwecke verwendet werden.
9. Hunden, die unmittelbar vor der Anschaffung auf Dauer im Tierheim der Hansestadt Lübeck untergebracht
waren. Eine entsprechende Bestätigung des Tierheims ist vorzulegen. Die Steuerbefreiung wird ab dem
Kalendermonat der Anschaffung für die Dauer von 12 Monaten einmalig für einen Hund pro Haushalt
gewährt.
Für gefährliche Hunde im Sinne von § 4 Abs. 3 wird keine Steuerbefreiung gewährt; dies gilt nicht für die in Nr. 5 genannten Hunde.
1. die Hunde für den angegebenen Verwendungszweck hinlänglich geeignet sind,
2. der Halter/die Halterin der Hunde in den letzten fünf Jahren nicht wegen Tierquälerei bestraft ist,
3. für die Hunde geeignete, den Erfordernissen des Tierschutzes entsprechende Unterkunftsräume
vorhanden sind,
4. in den Fällen des § 6 Ziffer 5 ordnungsgemäße Bücher über den Bestand, den Erwerb und die
Veräußerung der Hunde geführt und auf Verlangen vorgelegt werden und
5. die Voraussetzungen für die Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung nachgewiesen werden.
2) Wird die Hundhaltung aufgegeben oder ein Hund einer anderen Rasse für einen abgeschafften,
abhandengekommenen oder eingegangenen Hund in den Haushalt oder Wirtschaftbetrieb aufgenommen,
so hat dies der/die Hundehalter/in innerhalb von 14 Tagen zu melden. Im Falle eines Besitzerwechsels
sind bei der Abmeldung Name und Anschrift des neuen Besitzers anzugeben.
3) Fallen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung fort, so hat der/die
Hundehalter/in dies binnen 14 Tagen anzuzeigen.
4) Alle Hundehalter/Innen haben der Hansestadt Lübeck, Bereich Steuern, auf Aufforderung die Rasse der
von ihnen gehaltenen Hunde anzuzeigen.
1) Die Hansestadt Lübeck, Bereich Steuern, gibt Hundesteuermarken aus, die bei der Abmeldung des
Hundes wieder abgegeben werden müssen. Der/die Hundehalter/in darf Hunde außerhalb seiner/ihrer
Wohnung oder seines/ihres umfriedeten Grundbesitzes nur mit der Hundesteuermarke umherlaufen
lassen.
1) Die Steuer wird als Jahressteuer festgesetzt. Steuerjahr ist das Kalenderjahr.
2) Die Steuer wird jedes Jahr am 01.07. mit ihrem Jahresbetrag fällig (nachträglich für das erste, im Voraus
für das zweite Halbjahr). Nachzahlungen sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des
Steuerbescheides zu entrichten.
Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer entgegen § 9 dieser Satzung vorsätzlich oder leichtfertig der Hansestadt Lübeck, Bereich Steuern,
a) nicht innerhalb von 14 Tagen einen Hund anmeldet, den er in seinen Haushalt oder Wirtschaftbetrieb
aufgenommen hat oder den er infolge eines Wohnungswechsels mit nach Lübeck gebracht hat;
b) nicht innerhalb von 14 Tagen meldet, dass der Hund abgeschafft wurde, abhandengekommen oder
eingegangen ist und im Falle eines Besitzerwechsels bei der Abmeldung Namen und Anschrift des neuen
Besitzers nicht angibt;
c) nicht innerhalb von 14 Tagen anzeigt, dass die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung oder
-befreiung fortgefallen sind;
d) bei der Anmeldung nach § 9 Abs. 1 die Hunderasse nicht oder nicht richtig anzeigt;
e) die nach § 9 Abs. 4 vorgeschriebene Anzeige nicht oder nicht richtig abgibt.
1) Zur Ermittlung der Steuerpflichtigen und zur Festsetzung der Steuer im Rahmen der Veranlagung nach
dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Nr.
1 Landesdatenschutzgesetz durch die Hansestadt Lübeck, Bereich Steuern, zulässig:
Personenbezogene Daten werden erhoben über
a) Name, Vorname(n), Anschrift, Geburtsdatum und ggf. Kontoverbindung (bei Erstattung der Steuer) des/r
Steuerpflichtigen,
b) Name und Anschrift eines/r evtl. Handlungs- oder Zustellbevollmächtigten,
c) Name und Anschrift eines evtl. früheren oder nachfolgenden Hundehalters, durch Mitteilung oder
Übermittlung von
a) Polizeidienststellen,
b) Ordnungsämtern,
c) Einwohnermeldeämtern,
d) Kontrollmitteilungen anderer Kommunen,
e) Tierschutzvereinen,
f) Bundeszentralregister,
g) Bereich Steuern und Bereich Buchhaltung und Finanzen der Hansestadt Lübeck.
Neben diesen Daten werden die für die Errechnung und Festsetzung der Steuer erforderlichen Daten erhoben.
2) Die Hansestadt Lübeck ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten,
die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser
Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuererhebung nach dieser
Satzung zu verwenden und weiter zu verarbeiten.
3) Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.
Lübeck, den 29.11.2010
Der Bürgermeister