Gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 der Friedhofssatzung der Hansestadt Lübeck vom 03. Dezember 2008 werden folgende Grabstätten zur Einziehung aufgerufen:
1. Einzelgrabstätten, in denen zuletzt vor dem 1. Januar 1992 bestattet oder beigesetzt
wurde;
2. Einzelgrabstätten, an denen Nutzungsrechte im Wege des Vorauserwerbs vor dem
1. Januar 1992 erworben wurden und in denen noch keine Bestattung oder Beisetzung
erfolgt ist;
3. mehrstellige Grabstätten, in denen die letzte vorgesehene Bestattung oder Beisetzung
noch nicht erfolgt ist und an denen die Nutzungsrechte vor dem 1. Januar 1972 erworben wurden;
4. mehrstellige Grabstätten, an denen Nutzungsrechte im Wege des Vorauserwerbs vor
dem 1. Januar 1972 erworben wurden und in denen noch keine Bestattung oder Beisetzung erfolgt ist;
5. Grabstätten für Verstorbene unter 6 Jahren, in denen vor dem 1. Januar 1997 bestattet oder beigesetzt
wurde;
6. Grabstätten, an denen die Nutzungsrechte aufgrund einer Verlängerung vor dem
1. Januar 2012 ablaufen.
Anträge auf Verlängerung sind spätestens am Tage des Ablaufs der Nutzungsrechte schriftlich zu richten an den Bereich Stadtgrün und Friedhöfe, Abteilung Friedhöfe, Friedhofsallee 83, 23554 Lübeck.
Die Verlängerung von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten ist grundsätzlich nicht möglich.
Eine schriftliche Mitteilung über den Ablauf der Nutzungsrechte erfolgt grundsätzlich nicht.
Auf den Beschluss der Bürgerschaft vom 04.03.2008 bezüglich der Außerdienststellung von Grabfeldern auf dem Vorwerker Friedhof wird an dieser Stelle noch einmal hingewiesen.
Lübeck, am 14. Dezember 2010 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Bereich Stadtgrün und Friedhöfe