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Änderung der Satzung über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühren in Travemünde

5. Satzung

 

zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühren im Stadtteil Kurort und Seebad Travemünde vom 03.12.2010

 

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) und der §§ 1, 2, 4, 6 und 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.01.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.07.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 362), wird die Satzung der Hansestadt Lübeck über die Erhebung von Kurabgabe und Strandbenutzungsgebühren im Stadtteil Kurort und Seebad Travemünde in der Fassung vom 12.06.2001 (Lübecker Stadtzeitung vom 31.07.2001), zuletzt geändert durch die 4. Änderungssatzung vom 28.09.2009 (Lübecker Stadtzeitung vom 06.10.2009) durch Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 25.11.2010 wie folgt geändert:

 

 

TEIL 1

Kurabgabe

 

1.

 

§ 4 Abgabenpflichtiger Personenkreis

 

Absatz 4, Buchstaben a) und b) erhält folgende Fassung

 

(4)   Als ortsfremd gelten nicht:          
        a)  Tagesgäste (ortsfremde Personen, die sich im Erhebungsgebiet aufhalten, ohne dort zu übernachten),
              wenn sie die Kureinrichtungen nicht in Anspruch nehmen oder nicht an Kurveranstaltungen teilnehmen,

         b) Teilnehmer an Tagungen, Kongressen und Lehrgängen, wenn sie die Kureinrichtungen nicht in
              Anspruch nehmen oder nicht an Kurveranstaltungen teilnehmen.


2.

 

§ 7 – Höhe der Kurabgabe

 

Folgender Absatz 6 wird angefügt

 

(6)     Teileigentümer/-innen von Wohngelegenheiten im Erhebungsgebiet und deren zum Haushalt gehörende
          Familienmitglieder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Erhebungsgebiet haben, mit einem
          nachgewiesenen Aufenthaltsrecht von weniger als 28 Tagen im Jahr, zahlen unabhängig von der
          Aufenthaltsdauer eine Jahreskurabgabe in Höhe von € 52,-- in der Zeit vom 15.05. bis 14.09. oder € 26,-- in
          der Zeit vom 15.09. bis 14.05..

 

3.

 

§ 9 - Pflichten und Haftung der Wohnungsgeber/-innen

 

Absatz 3 wird um folgenden Unterabsatz ergänzt

 

          Weigert sich der Kurabgabepflichtige, die Kurabgabe zu zahlen, kann sich der Wohnungsgeber nur durch
          die unverzügliche Unterrichtung des Kurbetriebs Travemünde von seiner Haftung befreien. Dabei sind
          Namen und Anschrift der Kurabgabepflichtigen und die Aufenthaltsdauer anzugeben.

 

 

Es wird folgender Absatz 8 angefügt

 

(8)     Der Verbleib der vom Kurbetrieb Travemünde kostenlos ausgegebenen OstseeCards ist vom
          Wohnungsgeber lückenlos nachzuweisen. Ein etwaiges Abhandenkommen durch Brand, Diebstahl oder
          sonstige Fälle höherer Gewalt ist unverzüglich anzuzeigen. Nicht genutzte Meldescheine und OstseeCards
          sind auf Anforderung zurück zu geben. Nicht zurück gegebene und verlorene OstseeCards werden dem
          Wohnungsgeber in Höhe von € 13,-- in Rechnung gestellt (= durchschnittliche Aufenthaltsdauer der Gäste /
          Jahr = 4 Tage x 25 % Aufschlag = 5 Tage x dem Tagessatz von € 2,60).

 

 

4.

§ 10 - OstseeCard

 

Absatz 1 erhält folgende Fassung

 

(1)    Der / die Kurabgabepflichtige erhält nach Entrichtung der Kurabgabe nebst Quittung die OstseeCard als
         Kurkarte. Diese enthält den Tag der Ankunft und den Tag der - voraussichtlichen - Abreise. Diese Karte ist
         nicht übertragbar. Daneben kann für die in § 5 Abs. 1 Ziffer 1 genannten Personen durch den Kurbetrieb
         Travemünde auf Wunsch eine gesonderte gekennzeichnete OstseeCard ausgestellt werden. Hierfür wird
         eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1,-- Euro erhoben.

 

Absatz 2 erhält folgende Fassung

 

(2)    Jahres-OstseeCards für Inhaber/-innen eigener Wohngelegenheiten werden nur mit einem von der / dem
         Kurabgabepflichtigen kostenlos zu stellenden Lichtbild des/der Abgabepflichtigen ausgegeben. Sie haben
          jeweils eine Gültigkeit für ein Kalenderjahr.

 

Absatz 6 erhält folgende Fassung

 

(6)    Die OstseeCards, mit Ausnahme der Tages-OstseeCard und der Jahres-OstseeCard, werden von den
         nach § 9 zur Einziehung und Abführung der Kurabgabe verpflichteten Personen mit den vom Kurbetrieb
         bestimmten und zur Verfügung gestellten Karten ausgestellt und den kurabgabepflichtigen Personen
         ausgehändigt. Jahres-OstseeCard und Tages-OstseeCard werden nur vom Kurbetrieb Travemünde
         ausgestellt.

 

5.

 

§ 21 Datenverarbeitung

 

Absatz 1 Buchstabe b, cc) erhält folgende Fassung

 

cc)    Bereiche Steuern und Buchhaltung und Finanzen der Hansestadt Lübeck

 

Absatz 5 wird gestrichen

 

 

 

6.

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Lübeck, den 03.12.2010

Der Bürgermeister

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    21.12.2010