der Hansestadt Lübeck über die Teilaufhebung des Sanierungsgebietes
„Block 53 und 54 – Marlesgrube/Pferdemarkt/Dankwartsgrube/An der Obertrave“
vom 15.12.2010
Aufgrund des § 162 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches (BauGB) wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 25.11.2010 folgende Satzung erlassen:
§ 1
(1) Die Satzung der Hansestadt Lübeck vom 20.06.1986 über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes „Block 53 und 54 – Marlesgrube/Pferdemarkt/Dankwarts-grube/An der Obertrave“, das
begrenzt wird im Norden von der Marlesgrube, im Osten von der Straße Pferdemarkt, im Süden von
der Dankwartsgrube und im Westen von der Straße An der Obertrave
wird – mit Ausnahme der Flurstücke 106/1, 83/37, 95/38, 97/52, 108/36, 85/40, 49/2, 86/41, 48, 84/39, 60/6,
74/26 in Flur 53 sowie die Flurstücke 10, 87 tlw., 90, 96, 92 in Flur 54, Gemarkung Innere Stadt,–
aufgehoben.
(2) Die Teilaufhebung des Sanierungsgebietes erfolgt in den Grenzen, die in dem als Anlage beigefügten
Lageplan dargestellt sind. Dieser Plan ist Bestandteil der Satzung. Der von der Teilaufhebung nicht
betroffene Bereich des Sanierungsgebietes ist darin schraffiert gekennzeichnet.
§ 2
Diese Satzung wird mit der Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Lübeck, 15.12.2010 Der Bürgermeister
Lageplan gemäß § 1 Abs. 2 der Satzung der Hansestadt Lübeck über die Teilaufhebung des
Sanierungsgebietes "Block 53 und 54 - Marlesgrube/Pferdemarkt/Dankwartsgrube/An der Obertrave" vom 15.12.2010
(Skizze siehe Anlage unten)
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO)
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- u.
Formvorschriften,
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb von
einem Jahr seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung,
geltend gemacht worden sind.
Dabei ist der Sachverhalt darzulegen, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll.
Unbeachtlich ist ferner eine Verletzung der in § 4 Abs. 3 GO bezeichneten landesrechtlichen Verfahrens- oder Formvorschriften über die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung sowie eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Hansestadt Lübeck, Bereich Stadtplanung, unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die die Verletzung ergibt, geltend gemacht worden ist.
Lübeck, 20.12.2010 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
Fachbereich 5 – Planen und Bauen
Bereich Stadtplanung