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Verkaufsoffene Sonntage der Hansestadt Lübeck 2011

Stadtverordnung

über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der Hansestadt Lübeck aus besonderem Anlass
vom 31.01.2011

 

Aufgrund des § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungszeitengesetz – LöffZG) vom 29. November 2006 (GVOBl Schl.-H. S. 243), in Verbindung mit § 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Ladenöffnungszeitengesetz vom 30. November.2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 252), wird verordnet:

 

§ 1

 

In der Hansestadt Lübeck dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, den

 

  • 06. März 2011 anlässlich der Veranstaltung „Modefrühling in Lübeck“
  • 03. April 2011 anlässlich der Veranstaltung „Frühlingsfest“
  • 04. September 2011 anlässlich der Veranstaltung „Fete de la musique“
  • 06. November 2011 anlässlich der Nordischen Filmtage

 

in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.

 

§ 2

 

Die Regelungen des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz) vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965), des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.06.2002 (BGBl. I S.2318), des Arbeitszeitgesetzes vom 06.06.1994 (BGBl. I S. 1170/1171) sowie die tariflichen Vereinbarungen zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern werden von dieser Stadtverordnung nicht berührt.

 

§ 3

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 Verkaufsstellen außerhalb der
      dort zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.

 

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 14 Ladenöffnungszeitengesetz mit einer Geldbuße bis zu 15.000 Euro
      geahndet werden.

 

 § 4

 

Diese Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft.

 

 

Lübeck, den 31.01.2011

 

Der Bürgermeister
der Hansestadt Lübeck                                                                                

 

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    22.02.2011