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Bekanntmachung nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Bekanntmachung

 nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)

für einen Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser
nach §§ 2-7 und 7a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

 

 Die Entsorgungsbetriebe Lübeck, Malmöstr. 22, 23560 Lübeck, haben am 25. Januar 2011 die Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser beantragt.

Die Entnahme von Grundwasser dient dem Trockenhalten der Baugruben während der Verlegung von Schmutz - und Regenwasserleitungen in der Wiekstraße, Travemünde – Priwall.

 Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die Grundwasserentnahme in einer Menge von maximal 234 m³/d. Die Grundwasserentnahme beginnt frühestens ab dem 15. März 2011 und endet spätestens am 31. Dezember 2011. Über den beantragten Zeitraum von 9 Monaten ergibt sich eine Entnahmemenge von 63180 m³ entlang der Bautrasse in der Wiekstraße, Travemünde – Priwall

Diese Grundwasserentnahme bedarf gemäß § 8 WHG einer Erlaubnis.

Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

 Die Verpflichtung zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder das Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 2.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser.

 Für das geplante Vorhaben (hier: Entnehmen von Grundwasser in einer Menge von max. 63.180 m³) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.

Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes bei der Hansestadt Lübeck, Bereich Umweltschutz, Dr.- Julius-Leber-Straße 50-52, 23552 Lübeck, eingesehen werden.

 

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.

 

Lübeck, 17.02.2011

 Az.: 3.392.34.02.2 3/2011 Je

 

Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
als untere Wasserbehörde

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    01.03.2011