(Bekanntmachung wurde bereits in der Lübecker Stadtzeitung am 30. Mai 2017 veröffentlicht)
Nach dem Beschluss des Gemeindewahlausschusses der Hansestadt Lübeck vom 28.04.2017 findet die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters am Sonntag, dem 05. November 2017, eine eventuell erforderliche Stichwahl am 19. November 2017, statt.
Gemäß § 73 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) vom 02.12.2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 747) fordere ich hiermit dazu auf,
für die Wahl der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck einzureichen.
Die Wahlvorschläge sind nach § 19 in Verbindung mit § 46 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.- H. S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.- H. S362),
bis spätestens Montag, den 11. September 2017, 18.00 Uhr, (Ausschlussfrist),
schriftlich bei der Gemeindewahlleiterin der Hansestadt Lübeck, Bereich Logistik, Statistik
und Wahlen, Fackenburger Allee 29, 23539 Lübeck, einzureichen.
Ich empfehle, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig vor dem Fristende einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, noch rechtzeitig behoben werden können.
Nach § 57 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) ist wählbar, wer
Wahlvorschläge können nach § 51 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) einreichen:
Jede politische Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.
Als Bewerberin oder Bewerber auf einen Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag kann nur benannt werden wer
hierzu gewählt worden ist.
Die Bewerberin oder der Bewerber sowie die Vertreterinnen und Vertreter und Vertreter für die Vertreterversammlung werden von den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung.
Der Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss von mindestens drei Personen für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes jeder am Wahlvorschlag beteiligten politischen Partei oder Wählergruppe, darunter jeweils der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein.
Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Der Wahlvorschlag einer Bewerberin oder eines Bewerbers muss von einer Mindestzahl von Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; dies gilt nicht, wenn die Amtsinhaberin oder der Amtsinhaber einen Wahlvorschlag für sich selbst einreicht.
Die Mindestzahl entspricht dem Fünffachen der Gesamtzahl von Vertreterinnen und Vertretern, die nach §8 Gemeindekreiswahlgesetz für die zuletzt stattgefundene Wahl der Gemeindevertretung maßgebend war. Demnach sind 245 Formulare mit Unterstützungsunterschriften vorzulegen. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen.
Der Wahlvorschlag soll auf einem amtlichen Formblatt (Anlage 10 GKWO) eingereicht werden und muss enthalten:
Die amtlichen Formblätter für die Wahlvorschläge mit den erforderlichen Anlagen werden von mir auf Anforderung kostenfrei in der oben genannten Geschäftsstelle ausgegeben. Dort können auch nähere Auskünfte zu dieser Bekanntmachung und dem weiteren Wahlverfahren eingeholt werden (Telefon: 0451/122-1240, E-Mail: wahlen@luebeck.de ).
Lübeck, den 06. Juni 2017
Hansestadt Lübeck
Der Gemeindewahlleiter
Bernd Saxe
Bürgermeister