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Stadtverordnung zur Änderung der Stadtverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen

Stadtverordnung zur Änderung der Stadtverordnung über Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Hansestadt Lübeck vom 22.09.2006 in der Fassung vom 24.07.2008

 

Aufgrund des § 51 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690) in der zur Zeit geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864), in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 20.08.1991 (GVOBI. Schl.-H. 1991 S. 400) in der zur Zeit geltenden Fassung und § 55 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes Schleswig-Holstein vom 02.06.1992 (GVOBI. Schl.-H. 1992 S. 243, 543) in der zur Zeit geltenden Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBI. Schl.-H. S. 789), wird die Stadtverordnung über die Beförderungsentgelte für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen in der Hansestadt Lübeck vom 22.09.2006, zuletzt geändert am 24.07.2008, wie folgt geändert:

 

Artikel 1

Der Titel der Verordnung wird wie folgt geändert:

 

An die Stelle der Formulierung „24.07.2008" tritt das Datum der Ausfertigung der geänderten Verordnung.

 

Artikel 2

Die Präambel erhält folgende Fassung:

 

Aufgrund des § 51 Abs. 1 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl. I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) und § 4 Abs. 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem Personenbeförderungsrecht (PBefR-ZustVO) vom 20. August 1991 (GVOBI. Schl.-H. 1991 S. 400), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.07.2007 (GVOBI. S. 375) wird verordnet:

 

 

Artikel 3

§ 2 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

 

(2) Die Grundtaxe beträgt 2,90 Euro. Die Fahrtaxe beträgt 1,60 Euro pro km bis einschl. 2 km 1,50 Euro pro km
      über 2 km bis 6 km 1,40 Euro pro km über dem 6. km

 

 

Artikel 4

§ 2 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

1.    Hinter die Formulierung in Satz 1 „...Pflichtfahrbereich sind" wird eingefügt: „gemäß § 51 Abs. 4 des
        Personenbeförderungsgesetzes"

2.    An die Stelle der Formulierung „Abs. 4" tritt die Formulierung „Abs. 2".

 

Artikel 5

§ 4 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

 

(1) Die Wartezeit wird wie folgt berechnet:

       -   bis 2 Min. 0,20 Euro je vollendete Minute

       -   ab der 3. Min. 0,40 Euro je vollendete Minute.

 

Artikel 6

 

§ 9 Inkrafttreten" wird zu „§ 10 Inkrafttreten

 

Artikel 7

 

Vor dem neuen „§ 10 Inkrafttreten" wird folgender „§ 9 Ordnungswidrigkeiten" eingefügt:

 

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

 

(1)   Ordnungswidrig im Sinne von § 61 Abs. 1 Nr. 4 des PBefG handelt, wer als Taxiunternehmer vorsätzlich
        oder fahrlässig

1.      entgegen § 1 Abs. 2 andere als die nach dieser Verordnung festgesetzten Entgelte anwendet oder
         anwenden lässt,

2.      andere als die in § 2 Abs. 1-3 festgelegten Beförderungsentgelte zugrunde legt oder zugrunde legen lässt,
          ohne gemäß § 2 Abs 5 eine Sondervereinbarung getroffen zu haben,

3.      vor Meldung bei dem Besteller am Einstiegsort den Fahrpreisanzeiger einschaltet,

4.      für den Pflichtfahrbereich von dieser Verordnung abweichende Sondervereinbarungen getroffen hat und
         diese anwendet oder anwenden lässt, ohne dies bei der Genehmigungsbehörde anzuzeigen,

5.      einen höheren als den in § 3 Abs. 2 genannten Tarif für die Benutzung des Herrentunnels erstatten lässt,

 

4.      andere als die in § 4 Abs. 1 festgelegten Wartezeiten berechnet oder berechnen lässt,

5.      entgegen den Regelungen des § 5 Abs. 1 ein besonderes Entgelt für die Beförderung von Gepäck von
          weniger als 25 kg erhebt oder erheben lässt,

6.      die Fahrtaxe bei Versagen des Fahrpreisanzeigers entgegen § 8 Abs. 1 nicht anhand des Kilometerzählers
          berechnet oder berechnen lässt,

7.      nach Versagen des Fahrpreisanzeigers diesen entgegen § 8 Abs. 2 nicht unverzüglich wieder instand
         setzen und eichen lässt.

 

(2)   Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können gemäß § 61 Abs. 2 PBefG mit einer
        Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

 

 

Artikel 8

(1)    Diese Verordnung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2)    Die Fahrpreisanzeiger sind spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf den neuen
         Tarif umzustellen. Bis zur Umstellung des Fahrpreisanzeigers auf den neuen Tarif gilt für das jeweilige Taxi
         der bisherige Fahrpreis weiter.

 

 

Lübeck, den 3. Juni 2011

 

Hansestadt Lübeck

Bernd Saxe

Bürgermeister

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    14.06.2011