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Planänderungsverfahren für die Errichtung einer Festen Fehmarnbeltquerung, deutscher Tunnelvorhabenabschnitt

 

B e k a n n t m a c h u n g

 

 

Planfeststellung mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) für die Errichtung einer festen Fehmarnbeltquerung als Tunnelbauwerk, deutscher Tunnelvorhabenabschnitt von Puttgarden bis zur deutsch-dänischen Nationalgrenze im Bereich der Ostsee

Hier: Planänderungsverfahren

 

 

1)    Der in der Bekanntmachung der Planänderungsauslegung vom 21. Juni 2016 angekündigte
        Erörterungstermin gem. § 73 Abs. 6 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) findet statt am

 

Dienstag, d. 27. Juni 2017,

Mittwoch, d. 28. Juni 2017,

      Donnerstag, d. 29. Juni 2017,

Dienstag, d. 04. Juli 2017,

Mittwoch, d. 05. Juli 2017,

      Donnerstag, d. 06. Juli 2017,

 

Beginn jeweils 9.30 Uhr

in der Kulturwerft Gollan, Einsiedelstraße 6, 23554 Lübeck.

 

Sofern erforderlich, wird der Erörterungstermin ggf. jeweils am

 

Dienstag, d. 11. Juli 2017,

Mittwoch, d. 12. Juli 2017,

      Donnerstag, d. 13. Juli 2017,

Dienstag, d. 18. Juli 2017,

Mittwoch, d. 19. Juli 2017,

      Donnerstag, d. 20. Juli 2017,

Dienstag, d. 25. Juli 2017,

Mittwoch, d. 26. Juli 2017,

      Donnerstag, d. 27. Juli 2017,

 

am genannten Erörterungsort fortgesetzt.

 

Die Entscheidung, ob und inwieweit Fortsetzungstermine erforderlich werden, erfolgt erstmals am Ende des Termins am 06. Juli 2017 und ggfls. jeweils am Ende jedes nachfolgenden Fortsetzungstages durch die Verhandlungsleitung.

 

2)    Im Termin werden die rechtzeitig im Rahmen des Planänderungsverfahrens erhobenen Einwendungen
        erörtert. Dies erfolgt themenbezogen. Die Teilnahme am Termin ist jedem, dessen Belange von dem
        Bauvorhaben berührt werden, freigestellt. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Dieser
        hat seine Bevollmächtigung durch schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der
        Anhörungsbehörde zu geben. Beim Ausbleiben eines Einwenders in diesem Termin kann auch ohne ihn
        verhandelt werden. Die Einwendungen gelten dann als aufrechterhalten.

 

 

3)    Da von mehr als 50 Personen Einwendungen erhoben wurden, werden diese Beteiligten vom
        Erörterungstermin nicht gesondert benachrichtigt. Die gesonderte Benachrichtigung der Einwender wird
        durch amtliche Bekanntmachung ersetzt (§ 18a AEG iVm § 73 Abs. 6 Satz 4 VwVfG). Es wird darauf
        hingewiesen, dass verspätete Einwendungen ausgeschlossen sind (§ 18a AEG iVm
        § 73 Abs. 4 S. 3 VwVfG).

 

4)    Durch Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten können nicht
        erstattet werden.

 

5)    Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

 

Kiel, d. 02. Mai 2017

Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr
Schleswig-Holstein, Betriebssitz Kiel

           -Anhörungsbehörde-

 

              gez. D. Hansen                                                  Internetseite des LBV-SH: www.lbv-sh.de

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    13.06.2017