Friedhofssatzung
der Hansestadt Lübeck
vom 07.07.2011
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein i.V.m. § 26 Abs. 2 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Schleswig-Holstein (Bestattungsgesetz v. 04.02.2005, GVOBl. S. 70), geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. S. 56), wird nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 30.06.2011 folgende Satzung erlassen:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die von der Hansestadt Lübeck verwalteten Friedhöfe: Vorwerker Friedhof, Burgtor Friedhof, Ehrenfriedhof, Friedhof Waldhusen und St. Jürgen-Friedhof.
§ 2
Friedhofszweck
Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Hansestadt Lübeck. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen bzw. Einwohner der Hansestadt Lübeck waren, in der Hansestadt Lübeck verstorben sind oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besitzen. Die Friedhofsverwaltung kann die Bestattung anderer Personen zulassen.
§ 3
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Über die Außerdienststellung und Entwidmung der Friedhöfe sowie einzelner Friedhofsteile entscheidet die Bürgerschaft.
(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Eine Außerdienststellung oder Entwidmung gemäß Absatz 1 ist öffentlich bekanntzumachen. Bei einzelnen Wahlgrabstätten genügt ein schriftlicher Bescheid an die Nutzungsberechtigten.
(3) Nutzungsberechtigten, deren Grabstätte in einem außer Dienst gestellten Friedhofsteil liegt, bietet die Friedhofsverwaltung für die Restlaufzeit des Nutzungsrechtes nach der Außerdienststellung eine vergleichbare Grabstätte in einem anderen Friedhofsteil an. Auf Wunsch nimmt die Friedhofsverwaltung auf eigene Kosten eine gärtnerische Neuanlage der Ersatzgrabstätte entsprechend der Bepflanzung der alten Grabstätte und ein Umsetzen des Grabmals vor, soweit es sich um ein handelsübliches Grabmal und nicht um einen Findling handelt.
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten;
b) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung gewerbliche Arbeiten auszuführen;
c) Druckschriften zu verteilen;
d) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen wegzuwerfen;
e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen;
f) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde;
g) an Trauerzügen vorbeizufahren;
h) mit Kraftfahrzeugen zu fahren, ausgenommen die durch Verkehrszeichen zugelassenen Fahrzeuggruppen;
i) auf reinen Fußwegen mit dem Fahrrad zu fahren.
(3) Die Durchführung von Gedenkfeiern und das Musizieren auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 6
Allgemeine Bestattungsvorschriften
(1) Die Friedhofsverwaltung setzt Zeit und Ort für die Trauerfeiern und Bestattungen fest. Auf Antrag können Trauerfeiern und Bestattungen auch außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten stattfinden.
(2) Aus religiösen oder weltanschaulichen Gründen ist die Bestattung in einem Leichentuch zulässig. Diese Art der Bestattung ist von den Hinterbliebenen des/der Verstorbenen selbst nach Maßgabe der Friedhofsverwaltung durchzuführen. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass der Leichnam mit einem nach oben geschlossenen Holzrahmen abgedeckt wird und so nicht direkt mit Erde in Berührung kommt. Es ist der von der Friedhofsverwaltung zur Verfügung gestellte Holzrahmen zu verwenden. Die Bestattung in einem Leichentuch ist nur auf den Friedhöfen Vorwerk und Waldhusen zulässig.
(3) Urnen, die nicht innerhalb eines Jahres nach der Einäscherung auf Veranlassung der Bestattungspflichtigen beigesetzt sind, können von der Friedhofsverwaltung auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Sammelgrabstätte beigesetzt werden.
§ 7
Särge und Urnen
(1) Für Erdbestattungen bestimmte Särge müssen aus Holz oder aus Material bestehen, welches sich umweltneutral innerhalb der Ruhezeit zersetzt.
(2) Für die Bestattung in vorhandenen Gruften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsätzen zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(3) Urnen, die in einer Urnenhalle beigesetzt werden, haben aus dauerhaft wasser- und luftdichtem Material zu bestehen.
§ 8
Öffnen der Särge
Vor Bestattungen kann die Friedhofsverwaltung den Hinterbliebenen auf Anfrage gestatten, den Verstorbenen im geöffneten Sarg zu sehen.
§ 9
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Arbeiten können auch von der Friedhofsverwaltung an gewerbliche Unternehmen vergeben werden.
(2) Die Bodenüberdeckung der Särge bzw. Holzrahmen muss (ohne Hügel) mindestens 0,90 m und bei Urnen mindestens 0,50 m betragen.
(3) Die Gräber für Sargbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.
§ 10
Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist von Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen bis zu 6 Jahren 15 Jahre.
(2) Vor Ablauf der Ruhefrist darf eine Grabstätte nicht neu belegt werden, es sei denn, die verbliebene Ruhefrist beträgt nicht mehr als einen Monat.
§ 11
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Die Umbettung von Leichen und Aschen bedarf unbeschadet gesetzlicher Bestimmungen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Umbettung besteht nicht.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist jedoch berechtigt, eine Umbettung aus zwingendem öffentlichem Interesse vorzunehmen.
(4) Die Kosten einer Umbettung nach § 11 Abs. 2. einschließlich des Ersatzes von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. Die Kosten einer Umbettung nach § 11 Abs. 3 trägt die Friedhofsverwaltung.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen.
§ 12
Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Hansestadt Lübeck. An ihnen können Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Dauer der Nutzungsrechte beträgt
a) bei Grabstätten für Verstorbene über 6 Jahre 20 Jahre
b) bei Grabstätten für Verstorbene bis zu 6 Jahre 15 Jahre.
(3) Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung längere Nutzungsrechte zulassen.
(4) Die Nutzungsrechte werden erst mit der Zahlung der gesamten Friedhofsgebühr vollständig erworben. Der vollständige Erwerb ist Voraussetzung für die Bewilligung eines Grabmalantrages und eines Antrages für eine Grabeinfassung.
(5) Anschriftenänderungen hat die/der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung unaufgefordert mitzuteilen.
§ 13
Arten der Grabstätten
(1) Für die Bestattung von Särgen und Beisetzung von Urnen gibt es folgende Arten von Grabstätten:
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Ehrengrabstätten
d) Kriegsgrabstätten
e) Dauergrabgepflegte Grabstätten in einem Gemeinschaftsgrabfeld
(2) Die Bestattung in einem Leichentuch erfolgt in Wahlgrabstätten.
(3) Vorhandene erbliche Grabstätten sind den Wahlgrabstätten gleichgestellt.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind ein- oder zweistellige Grabstätten für Särge oder Urnen.
(2) Folgende Arten von Reihengrabstätten werden angeboten:
a) Reihengrabstätten für Särge:
aa) Grabstätten für Särge
bb) Rasen-Grabstätten für Särge
cc) Zweistellige Grabstätten für Särge übereinander (nur bei Zweitbelegung)
dd) Sarg-Gemeinschaftsgrabstätten
b) Reihengrabstätten für Urnen:
aa) Grabstätten für Urnen
bb) Urnen-Stelen-Grabstätten
cc) Urnen-Rasen-Grabstätten
dd) Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten
ee) Namenlose Urnengräber
(3) Reihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und nur für die Dauer der Ruhefrist abgegeben. Es darf dort nur ein Sarg bzw. eine Urne beigesetzt werden.
(4) Zweistellige Reihengrabstätten werden nicht neu vergeben. Auf bereits vorhandenen zweistelligen Reihengrabstätten ist nur noch eine zweite Belegung der Grabstätte für die Dauer der neuen Ruhefrist ohne anschließende Verlängerung der Nutzungsdauer zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(5) Reihengrabstätten werden nach Ablauf der Nutzungsrechte durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt.
§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Särge oder Urnen. Sie werden in einfacher oder doppelter Tiefe (2 Stellen übereinander) abgegeben. Die Lage der Grabstätten kann vom Erwerber gewählt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
(2) Folgende Arten von Wahlgrabstätten werden angeboten:
a) Wahlgrabstätten für Särge:
aa) Einstellige Grabstätten für Särge für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
bb) Einstellige Grabstätten für Särge
cc) Zweistellige Grabstätten für Särge übereinander
dd) Zweistellige Grabstätten für Särge nebeneinander
b) Wahlgrabstätten für Urnen:
aa) Einstellige Grabstätten für Urnen
bb) Zweistellige Grabstätten für Urnen übereinander
cc) Zweistellige Grabstätten für Urnen nebeneinander
dd) Einstellige abgedeckte Grabstätten für Urnen
ee) Zweistellige abgedeckte Grabstätten für Urnen übereinander
ff) Einstellige bepflanzte Grabstätten für Urnen
gg) Zweistellige bepflanzte Grabstätten für Urnen übereinander
hh) Einstellige Urnen-Rasen-Grabstätten
ii) Zweistellige Urnen-Rasen-Grabstätten für Urnen übereinander
jj) Baumgrabstätten
kk) Einstellige Grabstätten im Kolumbarium
ll) Zweistellige Grabstätten im Kolumbarium
(3) In Wahlgrabstätten für Särge gem. Abs. 2 a) bb) - dd) dürfen vor Ablauf der Ruhefrist je Grabstätte bis zu 8 zusätzliche Urnen beigesetzt werden. In Wahlgrabstätten für Urnen gem. Abs. 2 b) aa) - ii) dürfen je Grabstätte bis zu 4, in Wahlgrabstätten für Urnen gem. Abs. 2 b) kk) bis zu 1 zusätzliche Urne beigesetzt werden.
(4) Es obliegt dem/der Nutzungsberechtigten einer Wahlgrabstätte, sich nach Ablauf der Nutzungsdauer zwecks Verlängerung bzw. Einebnung der Grabstätte mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Der Ablauf des Nutzungsrechts wird öffentlich bekannt gegeben. Zusätzlich wird der/die Nutzungsberechtigte durch ein gestecktes Schild auf der Grabstätte oder schriftlich informiert. Es bleibt der Friedhofsverwaltung vorbehalten, den Zeitpunkt des Abräumens einer Grabstätte festzulegen.
(5) Jede auf die erste Beisetzung folgende weitere Beisetzung bedarf der Verlängerung der Nutzungsrechte für die ganze Grabstätte bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Für die Berechung der Verlängerungsdauer zählt jeder angefangene Monat als ein Monat.
(6) Die Überlassung einer Wahlgrabstätte berechtigt zur Bestattung der/des Nutzungsberechtigten und ihrer/seiner Angehörigen. Die Friedhofsverwaltung kann auf Antrag des/der Nutzungsberechtigten die Bestattung anderer Personen zulassen.
(7) Schon beim Erwerb der Nutzungsrechte soll der Erwerber/die Erwerberin für den Fall seines/ihres Ablebens seinen/ihren Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Geschieht das nicht, und liegt der Friedhofsverwaltung auch keine letztwillige Verfügung vor, so geht das Nutzungsrecht auf die Hinterbliebenen gem. § 2 Ziffer 12 des Bestattungsgesetzes über. Sind innerhalb einer Kategorie von Hinterbliebenen mehrere Personen vorhanden, so wird die älteste Nutzungsberechtige/r.
(8) Jeder Rechtsnachfolger/jede Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach dem Übergang auf sich umschreiben zu lassen.
(9) An belegten Wahlgrabstätten können die Nutzungsrechte nach Ablauf für mindestens 1, jedoch längstens für 20 Jahre verlängert werden. Anschließende weitere Verlängerungen sind möglich. Eine Verlängerung wird erst mit der Zahlung der entsprechenden Friedhofsgebühr wirksam.
(10) Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung längere Verlängerungszeiträume zulassen.
(11) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten können im Voraus erworben werden.
§ 16
Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten werden aus besonderem Anlass durch Entscheidung des Bürgermeisters angelegt oder zu solchen erklärt. Die Bestimmungen für andere Grabstätten finden auf sie keine Anwendung.
§ 17
Kriegsgräber
Kriegsgräber sind Grabstätten nach dem Gräbergesetz. Sie genießen dauerndes Ruherecht.
§ 18
Mehrfachgrabstätten
(1) Eine Mehrfachgrabstätte besteht aus mindestens zwei Wahlgrabstätten, die zusammen eine Einheit bilden. Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung Wahlgrabstätten nach § 15 Abs. 2 a) oder b) aa) - cc) zu Mehrfachgrabstätten zusammenfassen.
(2) Die Verlängerung der Nutzungsrechte ist nur für die gesamte Mehrfachgrabstätte möglich. Auf Antrag kann die Friedhofsverwaltung Wahlgrabstätten von der Mehrfachgrabstätte abtrennen, wenn die abzutrennende Wahlgrabstätte am Rande der Mehrfachgrabstätte liegt und die Ruhefristen der entsprechenden Wahlgrabstätte abgelaufen sind. Die Vorschriften zu § 15 Abs. 3 bis 11 finden auf Mehrfachgrabstätten sinngemäß Anwendung.
§ 19
Rasen-Grabstätten für Särge
Rasen-Grabstätten für Särge werden von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und gemäht. Auf Wunsch kann die/der Nutzungsberechtigte am Kopfende der Grabstätte eine Fläche von 1 m x 1 m pflegen bzw. von einem Friedhofsgärtner pflegen lassen.
§ 20
Sarg-Gemeinschaftsgrabstätten
Sarg-Gemeinschaftsgrabstätten werden für die Beisetzung von Särgen nach einem Belegungsplan der Friedhofsverwaltung angelegt. Sarg-Gemeinschaftsgrabstätten sind gärtnerisch gepflegte (d.h. durch einen Fachbetrieb bepflanzte und gepflegte) Grabfelder, in denen eine bestimmte Anzahl von Särgen beigesetzt wird und die mit einem Grabmal ausgestattet sind, welches sämtliche Namen der dort Beigesetzten aufführt.
§ 21
Urnen-Rasen-Grabstätten
Urnen-Rasen-Grabstätten werden von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und gemäht. Eine gärtnerische Pflege ist nicht möglich. Blumenschmuck kann nur an einer zentralen Stelle auf dem Grabfeld abgelegt werden.
§ 22
Urnen-Stelen-Grabstätten
Urnen-Stelen-Grabstätten werden gärtnerisch gepflegt.
§ 23
Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten
Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten werden für die Beisetzung von Urnen nach einem Belegungsplan der Friedhofsverwaltung angelegt. Urnen-Gemeinschaftsgrabstätten sind gärtnerisch gepflegte Grabfelder, in denen eine bestimmte Anzahl von Urnen beigesetzt wird und die mit einem Grabmal ausgestattet sind, welches sämtliche Namen der dort Beigesetzten aufführt.
§ 24
Namenlose Urnengräber
Für die namenlose Beisetzung von Urnen werden Grabstätten in Form von Rasen-Grabfeldern bereitgestellt. Die Anlage und Unterhaltung obliegen der Friedhofsverwaltung. Die Arbeiten können an gewerbliche Unternehmen vergeben werden.
§ 25
Abgedeckte Urnengrabstätten
Die / der Nutzungsberechtigte einer abgedeckten Urnengrabstätte hat diese nach der Urnenbeisetzung vollflächig mit einer Grabplatte abzudecken.
§ 26
Bepflanzte Urnengrabstätten
Bepflanzte Urnengrabstätten werden gärtnerisch gepflegt.
§ 27
Baumgrabstätten
(1) In Baumgrabstätten nach § 15 Abs. 2 b) jj) können bis zu 8 Urnen beigesetzt werden.
(2) Der ausgewählte Baum wird vor der Beisetzung einer Sichtprüfung durch die Friedhofsverwaltung unterzogen. Sollte der Baum dennoch während der Ruhefrist absterben bzw. aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht entfernt werden müssen, wird die Friedhofsverwaltung umgehend einen Baum derselben Art so nahe wie möglich am entfernten Baum nachpflanzen. Weitergehende Ansprüche der/des Nutzungsberechtigten sind ausgeschlossen. Die Fläche unter der Baumkrone wird von der Friedhofsverwaltung mit Rasen eingesät und gemäht. Eine weitergehende Pflege des Rasens erfolgt nicht. Für eine besondere Pflege kann die/der Nutzungsberechtigte einen Friedhofsgärtner beauftragen. Der/die Nutzungsberechtigte hat die örtlichen Gegebenheiten hinzunehmen.
(3) Eine Verlängerung der Nutzungsrechte scheidet aus, wenn der Baum erkrankt ist bzw. aus anderen Gründen entfernt werden muss. Erklärt der/die Nutzungsberechtigte sich trotz der Entfernung des Baumes mit einer Nachpflanzung einverstanden, kann in solchen Fällen eine Verlängerung erfolgen.
(4) Das Anbringen jeglicher Hinweise, Schilder oder Tafeln am Baum ist nicht gestattet.
(5) Unter dem Baum dürfen keine Gegenstände abgelegt werden, ausgenommen Blumenschmuck und Gebinde.
(6) Die Fläche unter der Baumkrone wird im Winter nicht von Schnee und Eis befreit.
§ 28
Grabstätten in einer Urnenhalle
(1) Grabstätten in einer Urnenhalle werden in Urnenwänden eingerichtet. Die Grabstätten werden mit Glas- oder Steinplatten verschlossen, in die die Daten der Verstorbenen eingraviert werden können.
(2) Es bleibt der Friedhofsverwaltung vorbehalten, die Öffnungszeiten der Urnenhalle abweichend von den Öffnungszeiten des Friedhofs festzulegen und alternative Zugangsarten zur Urnenhalle einzurichten.
§ 29
Dauergrabgepflegte Grabstätten in einem Gemeinschaftsgrabfeld
(1) Gemeinschaftsfelder mit dauergrabgepflegten Grabstätten können auf dem Vorwerker Friedhof und dem Friedhof Waldhusen nach Bedarf eingerichtet werden. Besteht auf einem Friedhof bereits ein Gemeinschaftsfeld mit dauergrabgepflegten Grabstätten, kann die Friedhofsverwaltung das Recht zur Einrichtung eines weiteren derartigen Gemeinschaftsfeldes auf demselben Friedhof erst dann verleihen, wenn mindestens 2/3 der dauergrabgepflegten Grabstätten im in der Belegung befindlichen Gemeinschaftsgrabfeld nach dem mit der Friedhofsverwaltung abgestimmten Belegungsplan tatsächlich vergeben sind.
(2) Das Recht, ein Gemeinschaftsgrabfeld mit dauergrabgepflegten Grabstätten einzurichten, vergibt die Friedhofsverwaltung an einen Gewerbetreibenden oder eine Gemeinschaft von Gewerbetreibenden (Ersteller), die von der Friedhofsverwaltung für zuverlässig gehalten werden.
(3) Der Ersteller ist verpflichtet, auf seine Kosten das gesamte Gemeinschaftsgrabfeld zu errichten und bis zum Ablauf der Ruhezeit des zuletzt in der Grabstätte bestatteten Verstorbenen herzurichten und zu pflegen. Im Gegenzug ist der Ersteller berechtigt, für diese Leistungen über den Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages Kosten von den Nutzungsberechtigten des Gemeinschaftsgrabfeldes geltend zu machen.
(4) Wird das Gemeinschaftsgrabfeld nicht in einem leeren Grabfeld eingerichtet, hat der Ersteller dies bei seiner Planung zu berücksichtigen und die noch vorhandenen Grabstätten zu respektieren.
(5) Ein Gemeinschaftsgrabstein oder Einzelgrabsteine für die Verstorbenen sind zulässig. Sie können auf Antrag des Erstellers von den in der Friedhofssatzung festgelegten Bestimmungen abweichen. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung darf am Gemeinschaftsgrabfeld eine Kennzeichnung mit der Firmenbezeichnung des Erstellers oder dem Namen des Gemeinschaftsfeldes aufgestellt werden.
(6) Zulässig sind die Gräber nach § 14 (2) a) aa), dd), b) aa), bb), dd) und § 15 (2) a), b) aa) – gg) und jj). Die Größe der Grabstätten, die Anzahl der Grabstellen und die Art der Bestattung werden im Einvernehmen zwischen dem Ersteller und der Friedhofsverwaltung festgelegt. Grundlage für die Belegung ist ein im Voraus mit der Friedhofsverwaltung abgestimmter Belegungsplan.
(7) Die Belegung der einzelnen Grabstellen erfolgt in Absprache mit der Friedhofsverwaltung. Voraussetzung für den Erwerb eines Nutzungsrechtes in einem Gemeinschaftsfeld mit dauergrabgepflegten Grabstätten ist der Abschluss eines z. B. durch Treuhand oder Bankbürgschaft gesicherten Dauergrabpflegevertrages über mindestens die Dauer der jeweiligen Ruhezeit beim Ersteller.
§ 30
Gestaltung und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind unbeschadet der Vorschriften nach den §§ 31 und 36 von den Nutzungsberechtigten so zu gestalten und während der ganzen Nutzungszeit so zu unterhalten, dass die Würde des Friedhofs gewahrt wird.
(2) Auf dem Vorwerker Friedhof und dem Friedhof Waldhusen werden Grabfelder mit und ohne Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die Abgrenzung richtet sich nach den Belegungsplänen. Die Nutzungsberechtigten können zwischen beiden Grabfeldern wählen. Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschrift.
(3) Auf dem Burgtor-Friedhof und dem Friedhof St. Jürgen werden nur Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften bereitgestellt.
§ 31
Grabmale in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften
(1) Mit Ausnahme der Grabstätten nach § 15 Abs. 2 b) jj) – ll) darf auf jeder Grabstätte grundsätzlich nur ein Grabmal errichtet werden.
(2) Auch auf nicht belegten Grabstätten darf ein Grabmal errichtet werden.
(3) Grabmalsockel dürfen im sichtbaren Bereich nur aus Naturstein, Grabmale nur aus Naturstein, Metall, Glas, gebranntem Ton oder Holz, bestehen. Holz ist nur bei stehenden Grabmalen zulässig. Findlinge, nachgebildete Findlinge, Spaltfelsen und geflammte Rohsteine sind in bestimmten ausgewiesenen Grabanlagen zulässig.
(4) Das Grabmal darf nicht über die Außenkante der Grabstätte hinausragen.
(5) Eine Vorausbeschriftung mit den Namen lebender Personen ist nicht zulässig.
(6) Gedenkschriften auf Grabmalen sind als solche zu kennzeichnen.
(7) Auf Rasengrabstätten für Särge ist ein liegendes Grabmal zulässig.
(8) Auf Urnen-Rasen-Grabstätten darf ein Grabmal maximal höhengleich mit dem Erdboden angebracht werden.
(9) Auf Urnen-Stelen-Grabstätten ist ein Grabmal in Form einer Stele zulässig.
(10) Auf Baumgrabstätten darf für jeweils zwei beigesetzte Urnen höchstens ein Grabmal maximal höhengleich mit dem Erdboden im Kronenbereich des Baumes angebracht werden. Die genaue Position ist im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung zu bestimmen.
(11) Die Summe der größten Ausdehnungen von Höhe, Breite und Stärke darf folgende Ausmaße nicht überschreiten:
a) Grabstätten für Särge einstellig und zweistellig übereinander:
stehend: 230 cm liegend: 180 cm
b) Grabstätten für Särge zweistellig nebeneinander:
stehend: 300 cm liegend: 250 cm
c) Grabstätten für Kinder und Urnen mit Ausnahme Urnen-Stelen-Grabstätte, abgedeckte und bepflanzte Urnengrabstätten:
stehend: 180 cm liegend: 120 cm
(12) Für nachfolgende Grabstätten gelten die genannten Maße:
a) Baumgrabstätten:
Länge: 60 – 100 cm, max. Breite: 45 cm, max. Stärke: 20 cm
b) Urnen-Stelen-Grabstätte:
max. Höhe: 100 cm, max. Breite: 30 cm, max. Stärke: 30 cm
c) Grabstätten für Urnen abgedeckt:
Nur vollflächiger Liegestein zulässig, max. Öffnung: 20 x 20 cm
d) Grabstätten für Urnen bepflanzt:
max. Höhe: 40 cm, max. Breite: 40 cm, max. Stärke: 40 cm
(13) Die Mindeststärke für stehende Grabmale beträgt 12 cm, für liegende Grabmale 10 cm. Höhen gelten ab Erdniveau.
(14) Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen von den Gestaltungsvorschriften zulassen und über Abs. 1 bis 13 hinausgehende Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
§ 32
Gruften
(1) Die Errichtung von Gruften ist auf ausgewiesenen Grabfeldern zulässig. Die Vergabe bestehender Gruften ist vorrangig.
(2) Zum baulichen Erhalt bestehender, nicht vergebener Gruften kann die Friedhofsverwaltung Patenschaften an juristische oder natürliche Personen vergeben. Die Patin/der Pate verpflichtet sich zum baulichen Unterhalt der Gruft, muss jedoch nicht das Nutzungsrecht an der Grabstätte erwerben. Die Friedhofsverwaltung bleibt Eigentümerin der Gruft.
(3) Die Patin/der Pate darf an nicht denkmalgeschützten Gruften ein 10 x 15 cm großes Messingschild anbringen, ohne diese zu beschädigen.
(4) Will ein Interessent die Gruft erwerben, steht der Patin/dem Paten, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, ein Vorkaufsrecht zu. Bei Ausübung des Vorkaufsrechtes muss gleichzeitig das Nutzungsrecht an der Grabstätte erworben werden.
(5) Weitergehende Einzelheiten werden in einer gesonderten Vereinbarung zwischen der Friedhofsverwaltung und der Patin/dem Paten festgelegt.
§ 33
Genehmigung von Grabmalen und Grabeinfassungen
(1) Eine Einfassung einer Grabstätte gem. § 14 Abs. 2 a) aa), a) cc), b) aa) oder § 15 Abs. 2 a) aa) - dd), b) aa) - cc) mit Naturstein ist zulässig, wenn sie aus dem gleichen Material wie das Grabmal oder der Grabmalsockel besteht und eine Stärke von 6 cm, eine sichtbare Höhe von 5 cm und eine Einbindung in das Erdreich von mind. 10 cm hat. Sie ist in einteiligen Längen zu setzen und nach den anerkannten Regeln der Technik gegen Verkippen zu sichern. Am Fuße der Grabstätte ist eine Kante aus Naturstein – aus dem gleichen Material wie das Grabmal oder der Grabmalsockel, alternativ aus Wesersandstein – mit einer Stärke von 4 bis 6 cm zulässig, wenn sie bündig mit der gärtnerischen Anlage abschließt und mindestens 10 cm in das Erdreich einbindet.
(2) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen und der Fundamente mit Ausnahme ergänzender Inschriften und die Errichtung von Grabeinfassungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(3) Dem Antrag auf ein Grabmal ist zweifach der Grabmalentwurf mit Grundriss und Ansichten i. M. 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole beizufügen.
(4) Dem Antrag auf eine Grabeinfassung ist zweifach der Grabeinfassungsentwurf mit Grundriss und Ansichten i. M. 1:10 beizufügen. Vor der Beantragung einer Grabeinfassung sind vom Hersteller die besonderen Verhältnisse und Größen der Grabstätte vor Ort zu ermitteln. Die exakten Maße der Grabeinfassung sind im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung zu bestimmen. Beim Einbau der Grabeinfassung ist die von der Friedhofsverwaltung bereitgestellte Auspflockung zu beachten.
(5) Die Friedhofsverwaltung kann nicht genehmigte Grabmale, Grabeinfassungen und andere unzulässige Gegenstände kostenpflichtig entfernen. Diese Grabmale, Grabeinfassungen bzw. Gegenstände werden drei Monate zur Abholung durch die/den Nutzungsberechtigten aufbewahrt, bevor sie entsorgt werden.
§ 34
Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen und Grabeinfassungen
(1) Aufrecht stehende Grabmale sind so zu fundamentieren und auf dem Fundament so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Für die Fundamentierung und Befestigung der Grabmale sind die „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks“ zu beachten.
(2) Ist die Standsicherheit eines Grabmals oder die Sicherheit einer Grabeinfassung gefährdet, muss die/der Nutzungsberechtigte unverzüglich für Abhilfe sorgen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Niederlegen eines Grabmals, Absperrungen) ergreifen. Stellt die/der Nutzungsberechtigte trotz schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht innerhalb eines Monats den ordnungsgemäßen Zustand her, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, den ordnungsgemäßen Zustand auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten herzustellen. Sie kann das Grabmal oder die Grabeinfassung auch kostenpflichtig entfernen, ohne diese aufbewahren zu müssen. Ist die Anschrift der/des Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln, genügt anstelle eines Anschreibens das Stecken eines Hinweisschildes für vier Wochen auf dem Grab.
(3) Die/der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Grabmal, die Grabeinfassung, sonstige Anlagen oder von Teilen davon verursacht wird.
§ 35
Entfernung von Grabmalen und Grabeinfassungen
(1) Grabmale dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts werden die Grabmale und die Grabeinfassung von der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte des/der Nutzungsberechtigten kostenpflichtig entfernt. Die Friedhofsverwaltung kann sich dazu einer Firma bedienen.
(3) Auf Antrag kann sich die/der Nutzungsberechtigte von der Benutzungspflicht nach (2) befreien lassen, indem sie/er der Friedhofsverwaltung den Nachweis der Sicherstellung der Abräumung aller Grabmale und der Grabeinfassung, z. B. durch Auftragserteilung an eine Steinmetzfirma, erbringt.
(4) Hat die/der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung nicht bis zum Ablauf des Nutzungsrechts schriftlich mitgeteilt, dass sie/er die Grabmale bzw. Grabeinfassung anderweitig verwenden möchte, fallen diese entschädigungslos in die Verfügung der Friedhofsverwaltung.
(5) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, das Grabmal und die Grabeinfassung auf Kosten des Nutzungsberechtigten durch eine Steinmetzfirma von der Grabstätte entfernen zu lassen.
(6) Die Entfernung eines Grabmals bzw. einer Grabeinfassung anlässlich einer zweiten oder weiteren Bestattung ist Sache des/der Nutzungsberechtigten.
§ 36
Gärtnerische Anlage und Unterhaltung der Grabstätten
(1) Mit Ausnahme der Grabstätten gem. §§ 19 – 29 mit den jeweils dort getroffenen Regelungen obliegt die gärtnerische Anlage und die laufende Unterhaltung der Grabstätten den Nutzungsberechtigten. Die Grabstätte ist in angemessenen Abständen von jeglichem Unkraut zu befreien. Die Nutzungsberechtigten können einen Friedhofsgärtner mit der Grabpflege beauftragen.
(2) Nutzungsberechtigte von ungepflegten Grabstätten sind zweimal mit einer Frist von je 4 Wochen schriftlich zur Grabpflege aufzufordern. Es genügt das Stecken eines Hinweisschildes auf dem Grab, wenn der Friedhofsverwaltung die Anschrift des/der Nutzungsberechtigten nicht bekannt ist. Die Friedhofsverwaltung kann Grabstätten einebnen, die nach Ablauf der gesetzten Frist weiterhin nicht gepflegt sind.
(3) Ehrengrabstätten und anerkannte Kriegsgräber nach dem Gräbergesetz werden von der Friedhofsverwaltung gepflegt.
(4) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften gelten folgende Bestimmungen:
a) auf den Grabstätten dürfen nur Pflanzen verwendet werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen;
b) das Aufstellen von Bänken auf der Grabstätte bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung;
c) die Verwendung von Kies oder kieselartigem Material ist nicht gestattet.
(5) Die Verwendung von Kunststoff und anderen nicht verrottenden Werkstoffen als Material für Kränze, Gebinde, Blumen und sonstigen Grabschmuck ist unzulässig. Die Friedhofsverwaltung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.
(6) Alle Pflanzen auf der Grabstätte gehen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsverwaltung über, wenn sie von der/dem Nutzungsberechtigten nach Ablauf des Nutzungsrechtes nicht abgeräumt worden sind.
§ 37
Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen
(1) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Friedhöfe dienen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann von Gewerbetreibenden den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen.
(3) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder Ihre Mitarbeiter im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(4) Gewerbliche Arbeiten dürfen abweichend von § 4 Abs. 1 und unbeschadet § 5 Abs. 2 Buchst. b) nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(5) Gewerbetreibenden, bei denen die fachliche Eignung nicht gegeben ist, oder die wiederholt gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen haben, kann die Friedhofsverwaltung die Ausübung der gewerblichen Tätigkeiten auf den Friedhöfen untersagen.
§ 38
Gebühren
Für die Benutzung der von der Hansestadt Lübeck verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 39
Haftung
Die Hansestadt Lübeck haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Hansestadt Lübeck nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; die Haftung wegen Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit bleibt unberührt.
§ 40
Listenführung
Beim Bereich Stadtgrün und Verkehr sind zu führen:
a) Belegungspläne
b) Verzeichnis der abgegebenen Nutzungsrechte (Gräberbuch)
c) Chronologische Register der bestatteten Personen
d) Grabmalregister
e) Pläne des Vorwerker Friedhofes und des Friedhofs Waldhusen mit Abgrenzung der Bereiche mit und ohne Gestaltungsvorschriften
§ 41
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 134 Abs. 5 Gemeindeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den Vorschriften der §§ 5, 33, 36 und 37 auf den Friedhöfen
1. sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1);
2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anbietet (§ 5 Abs. 2 a));
3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe von Bestattungen gewerbliche Arbeiten ausführt (§ 5 Abs. 2 b));
4. Druckschriften verteilt (§ 5 Abs. 2 c));
5. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt (§ 5 Abs. 2 e));
6. Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitbringt (§ 5 Abs. 2 f));
7. an Trauerzügen vorbeifährt (§ 5 Abs. 2 g));
8. ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung Gedenkfeiern durchführt oder auf den Friedhöfen musiziert (§ 5 Abs. 3);
9. Grabmale, Fundamente und Grabeinfassungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert (§ 33 Abs. 2);
10. Kunststoff oder andere nicht verrottende Werkstoffe als Material für Kränze, Gebinde, Blumen und sonstigen Grabschmuck ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung verwendet (§ 36 Abs. 5);
11. gewerbliche Arbeiten außerhalb der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeit durchführt (§ 37 Abs. 4)
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis EUR 500,00 geahndet werden.
§ 42
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 03.12.2008 (Lübecker Stadtzeitung am 09.12.2008) außer Kraft.
Lübeck, den 07.07.2011 Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister