Bekanntmachung
nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)für einen Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser nach § 8 Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)
Der Pächter des Stadtgutes Falkenhusen, Jörg Aewerdieck, hat am 15. März 2011 die Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser beantragt.
Die Entnahme von Grundwasser dient der Versorgung des Gutes Falkenhusen mit Trink-, Tränk- und Bewässerungswasser.
Das Stadtgut Falkenhusen fördert seit ca. 25 Jahren das für die Versorgung der Haushalte, der Tiere und zur Bewässerung benötigte Wasser aus einem ca. 55 m tiefen artesischen Brunnen. Die Entnahme schwankt je nach Bewässerungsbedarf zwischen 16000 und 20000 m³.
Der Brunnen wird regelmäßig von der Gesundheitsbehörde überwacht. Die wasserrechtliche Erlaubnis muss jedoch neu erteilt werden.
Diese Grundwasserentnahme bedarf gemäß § 8 WHG einer Erlaubnis.
Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.
Die Verpflichtung zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder das Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 2.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser.
Für das geplante Vorhaben (hier: Entnehmen von Grundwasser in einer Menge von max. 20 000 m³) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.
Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.
Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes bei der Hansestadt Lübeck, Bereich Umweltschutz, Dr.- Julius-Leber-Straße 50-52, 23552 Lübeck, eingesehen werden.
Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.
Lübeck, 25.07.2011
Az.: 3.392.32.02.2 - 26/2011 Ad/Je
Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
als untere Wasserbehörde