Genehmigung des Verkehrsflughafens Lübeck-Blankensee
Bekanntmachung des Landesbetriebes Straßenbau und Verkehr
vom 19. Juli 2011 - 413 623.511.1-1-1
Die Genehmigung des Verkehrsflughafens Lübeck-Blankensee vom 01. März 1975 wird zur Anpassung an den Planfeststellungsbeschluss vom 27. Februar 2009 (VII PG FLB - 623.511.1-1-14.1-2) wie folgt geändert:
Nr. 5 wird ergänzt:
e) Die Landeschwelle 07 befindet sich 180 m hinter dem westlichen Beginn der Start- und Landebahn.
Die Änderung der Genehmigung wird gemäß § 6 Abs. 5 Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 74 Abs. 4 und 5 Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom
14. August 2009 (BGBl. I S 2827) geändert worden ist, hiermit bekannt gemacht.
Gegen diese Änderung der Genehmigung kann gemäß § 74 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2248) geändert worden ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Durch die öffentliche Bekanntmachung gilt diese Änderung der Genehmigung gegenüber allen Betroffenen mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt.
Die Klage ist bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Str. 13, 24837 Schleswig, schriftlich zu erheben. Sie ist gegen den Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr, Mercatorstr. 9, 24106 Kiel zu richten.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen bereits in der Klageschrift angegeben werden. Der Kläger hat jedenfalls innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Klagerhebung die zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben (§ 10 Abs. 7 S. 1 LuftVG). Das Gericht kann verspätetes Vorbringen zurückweisen.
Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe gestellt und begründet werden (§ 10 Abs. 6 LuftVG).