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Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Übertragung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zur Übertragung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung

 

 

Aufgrund der §§ 18 und 19 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit sowie § 31a des Landeswassergesetzes wird mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde

 

zwischen

 

der Hansestadt Lübeck,  vertreten durch den Bürgermeister, Entsorgungsbetriebe Lübeck,

in 23560 Lübeck

 

und dem

 

Zweckverband Ostholstein, Körperschaft des öffentlichen Rechts, in 23730 Sierksdorf, vertreten durch den  Verbandsvorsteher

 

folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:

 

§ 1  Vertragsgegenstand

 

Die Hansestadt Lübeck überträgt dem Zweckverband Ostholstein die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für das in dem beigefügten Lageplan(siehe Anlage)  näher bezeichnete und bereits an die Abwasserentsorgung des Zweckverbandes Ostholstein  angeschlossene Grundstück in Lübeck, Kleinensee 10-12a, Gemarkung Pöppendorf, Flur 3, Flurstücke 97/0 und 95/0   (Wasserwerk Kleinensee).

 

Durch diese Vereinbarung gehen das Recht und die Pflicht der Hansestadt Lübeck zur Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung für das Vertragsgrundstück  auf den Zweckverband über. Ein Verbandsbeitritt erfolgt durch diese Vereinbarung nicht.

 

§ 2  Umfang der Aufgabenübertragung

 

Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Vereinbarung umfasst die Ableitung und Reinigung des Schmutzwassers  sowie die Übertragung und die Ausübung der satzungsmäßigen Befugnisse (Anschluss- und Benutzungszwang, Erhebung von Beiträgen und Gebühren,  Abwasserabgabe).

Die Beseitigung des Niederschlagswassers ist von dieser Vereinbarung nicht betroffen.

 

§ 3  Geltungsdauer und Kündigung

 

Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.  Sie kann  nur gekündigt werden,  wenn die weitere Entsorgung des genannten Grundstückes durch die Übernahme der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag durch einen neuen Träger oder die Hansestadt Lübeck sichergestellt ist. Die Kündigung hat schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresschluss zu erfolgen.

 

Die Bestimmungen des § 127 des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unberührt.

 

Im Falle der Kündigung verpflichtet sich die Hansestadt Lübeck zur Entschädigung der

vom Zweckverband Ostholstein zu übernehmenden grundstücksbezogenen Entwässerungsanlagen.

Für den Entschädigungsanspruch wird der Hansestadt Lübeck ein Mitwirkungsrecht

gemäß § 31a des Landeswassergesetzes eingeräumt.

 

§ 4  Verrechnungen

 

Verwaltungskosten oder andere  Verrechnungen und Forderungen gleich welcher Art werden aus diesem Vertrag zwischen den Vertragsschließenden nicht erhoben.

 

§  5  Streitverfahren

 

Die Beteiligten verpflichten sich, Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung gütlich zu regeln.  Kommt dennoch eine Einigung nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 7 anrufen, die abschließend entscheidet.

Eine gerichtliche Klärung eventueller Streitigkeiten wird ausgeschlossen.

 

§ 6  Bekanntmachung

 

Die Beteiligten verpflichten sich, diese Vereinbarung unverzüglich nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens jeweils örtlich bekannt zu machen.

 

§ 7 Inkrafttreten

 

Diese Vereinbarung tritt rückwirkend  zum 01.01.2001   in Kraft.

Die Genehmigung nach § 31a Abs. 3 des Landeswassergesetzes wurde von der Kommunalaufsichtsbehörde  mit Erlass vom  02.08.2011  erteilt.

 

 

Sierksdorf,  den 14.06.2011                                                       Lübeck, den  23.06.2011
Heiko Suhren                                                                                Bernd Saxe
Verbandsvorsteher                                                                       Bürgermeister

 

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    23.08.2011
Anlagen