Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
zur Übertragung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung
Aufgrund der §§ 18 und 19 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit sowie § 31a des Landeswassergesetzes wird mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde
zwischen
der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Entsorgungsbetriebe Lübeck,
in 23560 Lübeck
und dem
Zweckverband Ostholstein, Körperschaft des öffentlichen Rechts, in 23730 Sierksdorf, vertreten durch den Verbandsvorsteher
folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung geschlossen:
§ 1 Vertragsgegenstand
Die Hansestadt Lübeck überträgt dem Zweckverband Ostholstein die Aufgabe der Abwasserbeseitigung für das in dem beigefügten Lageplan(siehe Anlage) näher bezeichnete und bereits an die Abwasserentsorgung des Zweckverbandes Ostholstein angeschlossene Grundstück in Lübeck, Kleinensee 10-12a, Gemarkung Pöppendorf, Flur 3, Flurstücke 97/0 und 95/0 (Wasserwerk Kleinensee).
Durch diese Vereinbarung gehen das Recht und die Pflicht der Hansestadt Lübeck zur Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung für das Vertragsgrundstück auf den Zweckverband über. Ein Verbandsbeitritt erfolgt durch diese Vereinbarung nicht.
§ 2 Umfang der Aufgabenübertragung
Die Aufgabe der Abwasserbeseitigung im Sinne dieser Vereinbarung umfasst die Ableitung und Reinigung des Schmutzwassers sowie die Übertragung und die Ausübung der satzungsmäßigen Befugnisse (Anschluss- und Benutzungszwang, Erhebung von Beiträgen und Gebühren, Abwasserabgabe).
Die Beseitigung des Niederschlagswassers ist von dieser Vereinbarung nicht betroffen.
§ 3 Geltungsdauer und Kündigung
Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Sie kann nur gekündigt werden, wenn die weitere Entsorgung des genannten Grundstückes durch die Übernahme der Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag durch einen neuen Träger oder die Hansestadt Lübeck sichergestellt ist. Die Kündigung hat schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresschluss zu erfolgen.
Die Bestimmungen des § 127 des Landesverwaltungsgesetzes bleiben unberührt.
Im Falle der Kündigung verpflichtet sich die Hansestadt Lübeck zur Entschädigung der
vom Zweckverband Ostholstein zu übernehmenden grundstücksbezogenen Entwässerungsanlagen.
Für den Entschädigungsanspruch wird der Hansestadt Lübeck ein Mitwirkungsrecht
gemäß § 31a des Landeswassergesetzes eingeräumt.
§ 4 Verrechnungen
Verwaltungskosten oder andere Verrechnungen und Forderungen gleich welcher Art werden aus diesem Vertrag zwischen den Vertragsschließenden nicht erhoben.
§ 5 Streitverfahren
Die Beteiligten verpflichten sich, Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung gütlich zu regeln. Kommt dennoch eine Einigung nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Kommunalaufsichtsbehörde gemäß § 7 anrufen, die abschließend entscheidet.
Eine gerichtliche Klärung eventueller Streitigkeiten wird ausgeschlossen.
§ 6 Bekanntmachung
Die Beteiligten verpflichten sich, diese Vereinbarung unverzüglich nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens jeweils örtlich bekannt zu machen.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Vereinbarung tritt rückwirkend zum 01.01.2001 in Kraft.
Die Genehmigung nach § 31a Abs. 3 des Landeswassergesetzes wurde von der Kommunalaufsichtsbehörde mit Erlass vom 02.08.2011 erteilt.
Sierksdorf, den 14.06.2011 Lübeck, den 23.06.2011
Heiko Suhren Bernd Saxe
Verbandsvorsteher Bürgermeister