14. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Hansestadt Lübeck vom 3. September 2011
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein, des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1990 (GVOBl. Schl.-H., S. 545), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2007 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 499), des § 31 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.2.2008 (GVOBl. Schl.-H., S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2010 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 789), der §§ 1, 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10.1.2005 (GVOBl. Schl.-H., S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.7.2007 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 362), und des § 31 der Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 28.2.2011 (Lübecker Stadtzeitung vom 15.3.2011) wird die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck vom 18.12.1990 (Lübecker Nachrichten vom 21.12.1990), zuletzt geändert durch die 13. Änderungssatzung vom 4.12.2007 (Lübecker Stadtzeitung vom 18.12.2007), nach Beschlussfassung durch die Bürgerschaft vom 30.06.2011 wie folgt geändert:
1. In § 12 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Gebührenpflichtigen
wird der bisherige Text zu Absatz 1 um folgenden Absatz 2 erweitert:
„Zur Vorbereitung der Einführung getrennter Entwässerungsgebühren für die Beseitigung von Schmutz- und Niederschlagswasser sowie zur Ermittlung der getrennten Gebühr für das Niederschlagswasser haben die Eigentümer oder Erbbauberechtigten des Grundstücks auf den ihnen übersandten Erhebungsbögen Lage, Art und Größe der bebauten, überbauten und befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Entwässerungsanlagen eingeleitet wird, innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung der Hansestadt Lübeck – Entsorgungsbetriebe Lübeck - mitzuteilen. Kommen die Eigentümer oder Erbbauberechtigten ihrer Mitwirkungspflicht nach Satz 1 nicht oder nur teilweise nach, wird die Hansestadt Lübeck – Entsorgungsbetriebe Lübeck - die bebauten, überbauten und befestigten Grundstücksflächen, von denen Niederschlagswasser in die öffentlichen Entwässerungsanlagen eingeleitet wird, anhand der ihr vorliegenden Flächendaten schätzen und als Bemessungsgrundlage für die Gebührenberechnung festlegen.“
2. § 12a Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Zur Ermittlung der Gebührenpflichtigen und zur Festsetzung der Entwässerungs- und/oder Drängebühren im Rahmen der Veranlagung nach dieser Satzung sowie zur Vorbereitung der Einführung getrennter Entwässerungsgebühren für die Beseitigung von Schmutzwasser (Maßstab: Frischwasserverbrauch) und Niederschlagswasser (Maßstab: versiegelte Flächen) ist die Erhebung und Verarbeitung folgender Daten gem. §§ 11 Abs.1 und 13 Abs. 3 des Landesdatenschutzgesetzes ( LDSG) in seiner jeweils gültigen Fassung aus folgenden Quellen zulässig:
1. Meldedateien der Meldebehörden
2. Grundsteuerdatei des Bereichs Steuern der Hansestadt Lübeck
3. Grundbuch des Amtsgerichtes Lübeck
4. Unterlagen aus der Prüfung des gemeindlichen Vorkaufsrechts
5. Unterlagen der unteren Bauaufsichtsbehörde
6. Liegenschaftskataster des Katasteramtes Lübeck
7. Frischwasserverbrauchsdaten der Stadtwerke Lübeck GmbH
8. Bestandslisten des Bereichs Umweltschutz der Hansestadt Lübeck über Frischwasserbrunnen
9. Daten des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zur Versickerungseignung der Böden des Stadtgebietes der Hansestadt Lübeck und den natürlichen Wasserständen der Böden
10. Luftbildaufnahmen der Hansestadt Lübeck – Entsorgungsbetriebe -
Die Hansestadt Lübeck – Entsorgungsbetriebe - darf sich bei der Erhebung und Verarbeitung der Daten im Rahmen des § 17 LDSG ganz oder teilweise Dritter bedienen.
3. In § 12a Abs. 2
wird hinter dem Wort „Satzung“ „sowie die Vorbereitung der Einführung getrennter Schmutz- und Niederschlagswassergebühren“ eingefügt und die Aufzählung zum Satzende um „Luftbilder“ ergänzt.
4. In § 4 Abs. 1 und § 13
werden die Bezeichnungen „Stadtwerke Lübeck“ und „Energie und Wasser Lübeck GmbH“ ersetzt durch „Stadtwerke Lübeck GmbH“
und in § 5 Abs. 2
das „Stadtwerke Lübeck“ ergänzt um „GmbH“, vor „Zählerablesungen“ wird „deren“ eingefügt und „Energie und Wasser Lübeck GmbH“ wird gestrichen.
5. Die 14. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Hansestadt Lübeck tritt am in Kraft.
Lübeck, den 3. September 2011
Der Bürgermeister