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Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für Bürgergermeisterwahl

Amtliche Bekanntmachung

über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis
und die Erteilung von Wahlscheinen für die
Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck
am 6. November 2011

 

1.    Das Wählerverzeichnis für die Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters der Hansestadt Lübeck wird
        in der Zeit

vom 17. bis 21. Oktober 2011

        zur Einsichtnahme für Wahlberechtigte an folgenden Stellen bereit gehalten:

        Wahlbüro der Hansestadt Lübeck, Rathaus, Großer Börsensaal (Eingang Marktseite)

        Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 09.00 - 15.00 Uhr, Donnerstag von 09.00 - 18.00 Uhr,

        außerdem im

  • Stadteilbüro St. Lorenz, Fackenburger Allee 29,
  • Stadtteilbüro Moisling, Moislinger Berg 2,
  • Stadtteilbüro St. Gertrud, Adolf-Ehrtmann-Str. 3 und
  • Stadtteilbüro Kücknitz, Kirchplatz 7 A/B

        während der dortigen allgemeinen Öffnungszeiten am Montag und Dienstag von 8.00 - 14.00 Uhr,
        Donnerstag von 8.00 - 18.00 Uhr, Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr sowie im

  • Stadtteilbüro Travemünde, Parkallee 1,

        Dienstag von 8.00 - 14.00 Uhr und Freitag von 8.00 - 12.00 Uhr.

        Wahlberechtigte können die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis
        eingetragenen Daten überprüfen. Sofern jemand die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen
        im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, sind Tatsachen glaubhaft zu machen, aus
        denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur
        Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die eine Auskunftssperre nach
        § 27 Abs. 7 des Landesmeldegesetzes besteht.

        Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein
        Datensichtgerät möglich.

        Wählen kann nur, wer im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

 

2.    Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Einsichtsfrist,
       spätestens am 21. Oktober 2011 bis 15.00 Uhr, bei der Gemeindewahlleiterin, Wahlbüro, Rathaus, Großer
       Börsensaal, 23539 Lübeck, Einspruch einlegen. Der Einspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift
       eingelegt werden.

 

3.    Wahlberechtigte, die in einem Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens 15. Oktober
       2011
eine Wahlbenachrichtigung.

       Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Einspruch gegen
       das Wählerverzeichnis einlegen; sonst kann u. U. das Wahlrecht nicht ausgeübt werden.

 

4.    Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der
       Hansestadt Lübeck oder durch Briefwahl teilnehmen.

 

5.    Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1  eine wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

5.2  eine wahlberechtigte Person, die nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist,

        a)   wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Einspruchsfrist versäumt hat,

        b)   wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Einspruchsfrist entstanden ist
               oder

        c)   wenn ihr Abstimmungsrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst
               nach Abschluss des Wählerverzeichnisses der Gemeindewahlleiterin bekannt geworden ist.

 

         Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, können Wahlscheine bis zum 4. November
         2011, 12.00 Uhr
, bei der Gemeindewahlleiterin, Wahlbüro, Rathaus, Großer Börsensaal, 23539 Lübeck,
        schriftlich, mündlich (nicht telefonisch) oder in elektronisch dokumentierbarer Form beantragen. Die
        Schriftform gilt auch durch Telefax als gewahrt.

        Nicht im Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nr. 5.2 angegebenen
        Gründen Wahlscheine noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, beantragen. Das gleiche gilt, wenn eine
         wahlberechtigte Person, die im Wählerverzeichnis eingetragen ist, wegen plötzlicher Erkrankung den
         Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Wer den Antrag für eine
         andere Person stellt, muss eine schriftliche Vollmacht vorlegen.

 

6.    Die wahlberechtigte Person erhält mit dem Wahlschein zugleich

  • einen amtlichen Stimmzettel der Hansestadt Lübeck,
  • einen amtlichen blauen Wahlumschlag,
  • einen amtlichen hellroten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlleiterin und
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Einer anderen als der wahlberechtigten Person dürfen der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen nur dann ausgehändigt werden, wenn der von der wahlberechtigten Person unterschriebene Briefwahlantrag, eine schriftliche Vollmacht zur Beantragung des Wahlscheines oder eine schriftliche Vollmacht zur Entgegennahme des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen vorgelegt wird.

Bei der Briefwahl muss der Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die Gemeindewahlleiterin abgesendet werden, dass er spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr dort eingehen kann.

Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlleiterin abgegeben werden (Wahlbüro, Rathaus, Großer Börsensaal, Eingang Marktseite). Wer den Wahlbrief erst am Wahltag abgeben will, muss dafür sorgen, dass dieser bis 18.00 Uhr dem Wahlvorstand des auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlbezirks zugeht.

 

Lübeck, den 07.10. 2011

 

Hansestadt Lübeck
Die Gemeindewahlleiterin
Annette Borns
Erste stellv. Bürgermeisterin

Informationen
  • Veröffentlicht am:
    11.10.2011